Soweit sich die Mängelrüge zunächst dagegen wendet, daß das Finanzamt die Abgabenschuldigkeit im Weg der Schätzung ermittelt habe, übergeht sie, daß das Gericht vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat, wobei es für die Bindungsfrage unerheblich ist, ob das Finanzamt zu dem verkürzten Abgabenbetrag auf Grund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Schätzung gelangt ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG., § 55 E. 11 und E. 12).Soweit sich die Mängelrüge zunächst dagegen wendet, daß das Finanzamt die Abgabenschuldigkeit im Weg der Schätzung ermittelt habe, übergeht sie, daß das Gericht vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat, wobei es für die Bindungsfrage unerheblich ist, ob das Finanzamt zu dem verkürzten Abgabenbetrag auf Grund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Schätzung gelangt ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG., Paragraph 55, E. 11 und E. 12).
Ebenso geht der zum Teil auch auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte Einwand fehl, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer eine 'derartige' (gemeint: dem Ausmaß der festgestellten Verkürzungssummen entsprechende) Abgabenverkürzung nicht einmal bedingt gewollt habe und es seien deshalb ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen worden. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber die bezüglichen Entscheidungsgründe. Das Landesgericht hat sich mit der subjektiven Tatseite ausreichend auseinandergesetzt und seine den Vorsatz des Angeklagten betreffenden Feststellungen mängelfrei auf dessen Geständnis (S. 75) gestützt. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt: Der für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG. erforderliche Verkürzungsvorsatz muß sich nicht auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrags erstrecken, der als Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit (§ 53 FinStrG.) und als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe objektiv determiniert ist (LSK. 1983/117). Schließlich vermag der insoweit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. geltendmachende Beschwerdeführer auch nicht gesetzmäßig darzutun, daß es im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Selbstanzeige (S. 9) notwendig gewesen wäre, Feststellungen über seine allfällige Straffreiheit gemäß § 29 FinStrG. zu treffen. Kommt doch eine solche nach Lage des Falls nicht in Betracht, weil es der Angeklagte zugegebenermaßen (S. 76, Urteilsgrundlage S. 83) unterlassen hat, der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzungen bedeutsamen Umstände offenzulegen und die geschuldeten Beträge zu entrichten (§ 29 Abs. 2 FinStrG.).Ebenso geht der zum Teil auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützte Einwand fehl, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer eine 'derartige' (gemeint: dem Ausmaß der festgestellten Verkürzungssummen entsprechende) Abgabenverkürzung nicht einmal bedingt gewollt habe und es seien deshalb ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen worden. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber die bezüglichen Entscheidungsgründe. Das Landesgericht hat sich mit der subjektiven Tatseite ausreichend auseinandergesetzt und seine den Vorsatz des Angeklagten betreffenden Feststellungen mängelfrei auf dessen Geständnis (S. 75) gestützt. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt: Der für den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. erforderliche Verkürzungsvorsatz muß sich nicht auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrags erstrecken, der als Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit (Paragraph 53, FinStrG.) und als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe objektiv determiniert ist (LSK. 1983/117). Schließlich vermag der insoweit den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. geltendmachende Beschwerdeführer auch nicht gesetzmäßig darzutun, daß es im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Selbstanzeige (S. 9) notwendig gewesen wäre, Feststellungen über seine allfällige Straffreiheit gemäß Paragraph 29, FinStrG. zu treffen. Kommt doch eine solche nach Lage des Falls nicht in Betracht, weil es der Angeklagte zugegebenermaßen (S. 76, Urteilsgrundlage S. 83) unterlassen hat, der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzungen bedeutsamen Umstände offenzulegen und die geschuldeten Beträge zu entrichten (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG.).
Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu, als darin (gleichfalls unter Z. 9 lit. b) in bezug auf den Schuldspruch 2 (Versuch der Abgabenhinterziehung) Feststellungen reklamiert werden, daß sich der Angeklagte mit der erwähnten Selbstanzeige zwar nicht den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG., wohl aber denjenigen des § 14 FinStrG. zugute gebracht habe. Da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (der Sache nach) behauptet hat (S. 76), die Selbstanzeige über Anraten eines Steuerberaters erstattet zu haben, bevor er von gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen Kenntnis erlangt hatte (§ 14 Abs. 2 FinStrG.), war es erforderlich, durch entsprechende Konstatierungen klarzustellen, inwieweit diese Behauptung zutrifft oder nicht.Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu, als darin (gleichfalls unter Ziffer 9, Litera b,) in bezug auf den Schuldspruch 2 (Versuch der Abgabenhinterziehung) Feststellungen reklamiert werden, daß sich der Angeklagte mit der erwähnten Selbstanzeige zwar nicht den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 29, FinStrG., wohl aber denjenigen des Paragraph 14, FinStrG. zugute gebracht habe. Da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (der Sache nach) behauptet hat (S. 76), die Selbstanzeige über Anraten eines Steuerberaters erstattet zu haben, bevor er von gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen Kenntnis erlangt hatte (Paragraph 14, Absatz 2, FinStrG.), war es erforderlich, durch entsprechende Konstatierungen klarzustellen, inwieweit diese Behauptung zutrifft oder nicht.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung teilweise Folge zu geben (§ 285 e StPO.), das angefochtene Urteil im Schuldspruch 2 und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Prozeßgericht rückzuverweisen. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO. in der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung teilweise Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO.), das angefochtene Urteil im Schuldspruch 2 und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Prozeßgericht rückzuverweisen. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. in der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.