Rechtssatz RS0087087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087087
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Norm
FinStrG §33 Abs3
FinStrG §53 Abs1 litb
StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz
Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua).Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua).
Entscheidungstexte
- 10 Os 192/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 10 Os 192/82
Veröff: EvBl 1983/177 S 667 = SSt 54/17
- 10 Os 19/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1983 10 Os 19/83
- 13 Os 150/85
Entscheidungstext OGH 17.10.1985 13 Os 150/85
Vgl auch; nur: Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua). (T1)
- 9 Os 98/85
Entscheidungstext OGH 23.10.1985 9 Os 98/85
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 78/86
Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 78/86
Vgl; nur T1; Beisatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfasst sein braucht, so muss doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (T2) Veröff: EvBl 1987/128 S 454
- 14 Os 82/88
Entscheidungstext OGH 21.09.1988 14 Os 82/88
nur T1
- 14 Os 49/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 49/92
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 114/96
Entscheidungstext OGH 01.08.1996 15 Os 114/96
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 143/96
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 14 Os 143/96
nur: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. (T3)
- 12 Os 132/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 132/96
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 15 Os 32/96d
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 32/96d
Vgl auch
- 13 Os 105/08b
Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 105/08b
Auch; Beisatz: Das Ausscheiden des auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallenden Teils dieses strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn einem Beteiligten ein bestimmter von mehreren - als erwiesen angenommenen - steuerlichen Einzelaspekten nicht bekannt war (zB das Nichterklären von Erlösen), weil es nicht erforderlich ist, dass sich dessen Verkürzungsvorsatz auf die Höhe („nicht null") des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) auf das begangene Finanzvergehen entfallenden strafbestimmenden Wertbetrags (als rein objektiv determinierter Strafrahmenfaktor) erstreckt. (T4)
- 13 Os 157/09a
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 157/09a
Vgl
- 13 Os 45/25d
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 45/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087087
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0100OS00192_8200000_001