Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Verjährungseinwand (Z 9 lit b) hinsichtlich des Schuldspruches wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG laut Punkt II des Urteilssatzes erfolgte zu Recht.Der Verjährungseinwand (Ziffer 9, Litera b,) hinsichtlich des Schuldspruches wegen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG laut Punkt römisch zwei des Urteilssatzes erfolgte zu Recht.
Die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Finanzvergehen begann mit Ablauf des Jahres 1983 zu laufen (§ 31 Abs 1 FinStrG). Zeiträume, die in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären (§ 31 Abs 4 FinStrG), sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere aktenmäßig nicht ersichtlich, daß gegen den Angeklagten wegen dieser Tat vor der Einbringung der Anklageschrift vom 19.Jänner 1996 (ON 610) ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig war. Anders als bei den Fakten laut Punkt I des Schuldspruches waren die bezüglichen Abgabenhinterziehungen nicht Gegenstand der Voruntersuchung. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die Strafbarkeit dieses Finanzvergehens durch Verjährung erloschen ist.Die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Finanzvergehen begann mit Ablauf des Jahres 1983 zu laufen (Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG). Zeiträume, die in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären (Paragraph 31, Absatz 4, FinStrG), sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere aktenmäßig nicht ersichtlich, daß gegen den Angeklagten wegen dieser Tat vor der Einbringung der Anklageschrift vom 19.Jänner 1996 (ON 610) ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig war. Anders als bei den Fakten laut Punkt römisch eins des Schuldspruches waren die bezüglichen Abgabenhinterziehungen nicht Gegenstand der Voruntersuchung. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die Strafbarkeit dieses Finanzvergehens durch Verjährung erloschen ist.
Im Ergebnis berechtigt ist auch der in der Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen versuchter Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (Punkt I des Urteilssatzes) enthaltene Vorwurf eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) über andere vom Angeklagten stammende Abgabenerklärungen für den Hinterziehungszeitraum betreffend Umsatzsteuer und Abgabe alkoholischer Getränke, wobei diese Erklärungen Einzelunternehmen betroffen haben sollen, welche im Jahre 1980 in die danach auch insoweit abgabepflichtige Johann und Ernst H***** GmbH oder die Ernst H***** & Co GmbH eingebracht worden waren. Neben der Verantwortung des Angeklagten wiesen auch die Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 14.Oktober 1994, GZ 6/4-4102/87-06 und GZ 6/4-4093/87-06 (jeweils Seite 2), auf solche Abgabenerklärungen hin, weshalb über diesen Bereich klärende Konstatierungen geboten gewesen wären, weil bei Existenz zusätzlicher einschlägiger Erklärungen des Angeklagten ein verläßlicher Ausspruch über den Abgabenausfall, den die mißlungene Tat herbeigeführt hätte, ohne Einbeziehung dieser weiteren Erklärungen nicht möglich ist.Im Ergebnis berechtigt ist auch der in der Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen versuchter Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) enthaltene Vorwurf eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) über andere vom Angeklagten stammende Abgabenerklärungen für den Hinterziehungszeitraum betreffend Umsatzsteuer und Abgabe alkoholischer Getränke, wobei diese Erklärungen Einzelunternehmen betroffen haben sollen, welche im Jahre 1980 in die danach auch insoweit abgabepflichtige Johann und Ernst H***** GmbH oder die Ernst H***** & Co GmbH eingebracht worden waren. Neben der Verantwortung des Angeklagten wiesen auch die Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 14.Oktober 1994, GZ 6/4-4102/87-06 und GZ 6/4-4093/87-06 (jeweils Seite 2), auf solche Abgabenerklärungen hin, weshalb über diesen Bereich klärende Konstatierungen geboten gewesen wären, weil bei Existenz zusätzlicher einschlägiger Erklärungen des Angeklagten ein verläßlicher Ausspruch über den Abgabenausfall, den die mißlungene Tat herbeigeführt hätte, ohne Einbeziehung dieser weiteren Erklärungen nicht möglich ist.
Der für die Strafrahmenobergrenze (§ 33 Abs 5 FinStrG) und die gerichtliche Strafbarkeit (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) maßgebliche Verkürzungsbetrag beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird durch jenen Abgabenausfall bestimmt, auf dessen Herbeiführung die mißlungene Tat abgestellt hatte, das ist die Differenz zwischen der wirklichen Abgabenschuld und derjenigen, die bei Vollendung der Hinterziehung festgesetzt worden wäre (Dorazil/Harbich FinStrG § 53 E 19). Im vorliegenden Fall muß für die verläßliche Entscheidung, welche Abgabenschulden bei Gelingen der versuchten Hinterziehungen festgesetzt worden wären, über die vom Erstgericht allein herangezogenen Abgabenerklärungen des Angeklagten namens der beiden Gesellschaften hinaus der objektive und subjektive Stellenwert der allfälligen "separaten Steuerklärungen" über (in Einzelunternehmen erzielte) Betriebsergebnisse ermittelt werden. Den endgültigen Abgabenfestsetzungen ist nämlich zu entnehmen, daß die Abgabenbehörde diese Betriebsergebnisse unter der Annahme eines mit 1. Jänner 1980 erfolgten Vermögensüberganges den betroffenen Gesellschaften zugerechnet hat.Der für die Strafrahmenobergrenze (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG) und die gerichtliche Strafbarkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) maßgebliche Verkürzungsbetrag beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG) wird durch jenen Abgabenausfall bestimmt, auf dessen Herbeiführung die mißlungene Tat abgestellt hatte, das ist die Differenz zwischen der wirklichen Abgabenschuld und derjenigen, die bei Vollendung der Hinterziehung festgesetzt worden wäre (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 53, E 19). Im vorliegenden Fall muß für die verläßliche Entscheidung, welche Abgabenschulden bei Gelingen der versuchten Hinterziehungen festgesetzt worden wären, über die vom Erstgericht allein herangezogenen Abgabenerklärungen des Angeklagten namens der beiden Gesellschaften hinaus der objektive und subjektive Stellenwert der allfälligen "separaten Steuerklärungen" über (in Einzelunternehmen erzielte) Betriebsergebnisse ermittelt werden. Den endgültigen Abgabenfestsetzungen ist nämlich zu entnehmen, daß die Abgabenbehörde diese Betriebsergebnisse unter der Annahme eines mit 1. Jänner 1980 erfolgten Vermögensüberganges den betroffenen Gesellschaften zugerechnet hat.
Der dargelegte Feststellungsmangel erfordert sohin eine Kassation des Schuldspruches laut Punkt I des Urteilssatzes.Der dargelegte Feststellungsmangel erfordert sohin eine Kassation des Schuldspruches laut Punkt römisch eins des Urteilssatzes.
Die Anordnung einer diesbezüglichen Verfahrenserneuerung mußte jedoch im Hinblick darauf, daß die mit Einbringung der Abgabenerklärungen am 14. Dezember 1981 ausgelöste absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG nunmehr abgelaufen ist, unterbleiben, weshalb Ernst H***** auch von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO sofort freizusprechen war, ohne daß es noch der Erörterung von weiteren Beschwerdeeinwänden bedurfte.Die Anordnung einer diesbezüglichen Verfahrenserneuerung mußte jedoch im Hinblick darauf, daß die mit Einbringung der Abgabenerklärungen am 14. Dezember 1981 ausgelöste absolute Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG nunmehr abgelaufen ist, unterbleiben, weshalb Ernst H***** auch von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO sofort freizusprechen war, ohne daß es noch der Erörterung von weiteren Beschwerdeeinwänden bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.