Die aus § 345 Abs 1 Z 10a, 12 (insoweit der Sache nach nur gegen den Schuldspruch 2) und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, 12, (insoweit der Sache nach nur gegen den Schuldspruch 2) und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) bekämpft der Beschwerdeführer beide Raubüberfälle. Es bestehen aber keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Hat doch der Beschwerdeführer sich in Vernehmungen vor der Polizei zu beiden Schuldspruchfakten (97ff/I, 391ff/I; 397ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (199, 199a verso/I) und in der Hauptverhandlung (178/III) immerhin noch zum Raub zum Nachteil der Vjera B***** (Schuldspruch 2) im wesentlichen geständig verantwortet. An der Wohnungstüre der Leopoldine H***** (Schuldspruch 1) wurden seine Fingerabdrücke vorgefunden (ON 38; 351ff/II) und bei ihm selbst auch diesbezügliche Raubbeute (S 63, 139/I und 199/III), ohne daß er dafür eine plausible Erklärung geben konnte.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bekämpft der Beschwerdeführer beide Raubüberfälle. Es bestehen aber keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Hat doch der Beschwerdeführer sich in Vernehmungen vor der Polizei zu beiden Schuldspruchfakten (97ff/I, 391ff/I; 397ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (199, 199a verso/I) und in der Hauptverhandlung (178/III) immerhin noch zum Raub zum Nachteil der Vjera B***** (Schuldspruch 2) im wesentlichen geständig verantwortet. An der Wohnungstüre der Leopoldine H***** (Schuldspruch 1) wurden seine Fingerabdrücke vorgefunden (ON 38; 351ff/II) und bei ihm selbst auch diesbezügliche Raubbeute (S 63, 139/I und 199/III), ohne daß er dafür eine plausible Erklärung geben konnte.
Mit der gegen den Schuldspruch 2 erhobenen Subsumtionsrüge (Z 12) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe gegen Vjera B***** keine Gewalt angewendet und sie auch nicht schwer verletzt. Dabei orientiert er sich jedoch nicht am Wahrspruch der Geschworenen, wonach er die Genannte in die Wohnung zurückgestoßen, in das Wohnzimmer gezerrt, sie dort mit einem mitgebrachten Klebeband gefesselt und geknebelt, in einen Teppich eingewickelt und auf sie eingeschlagen hat, wodurch das Opfer die bereits genannten Verletzungen erlitt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mit der gegen den Schuldspruch 2 erhobenen Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe gegen Vjera B***** keine Gewalt angewendet und sie auch nicht schwer verletzt. Dabei orientiert er sich jedoch nicht am Wahrspruch der Geschworenen, wonach er die Genannte in die Wohnung zurückgestoßen, in das Wohnzimmer gezerrt, sie dort mit einem mitgebrachten Klebeband gefesselt und geknebelt, in einen Teppich eingewickelt und auf sie eingeschlagen hat, wodurch das Opfer die bereits genannten Verletzungen erlitt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zu Unrecht macht die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 345Abs 1 Z 13 StPO einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend. Denn die zutreffend vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund berücksichtigte besondere Brutalität des Angeklagten bei der Tatausführung geht einerseits über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus und lag andrerseits auch beim (an sich unqualifizierten) Schuldspruchfaktum 2 vor.Zu Unrecht macht die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345 A, b, s, 1 Ziffer 13, StPO einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend. Denn die zutreffend vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund berücksichtigte besondere Brutalität des Angeklagten bei der Tatausführung geht einerseits über die die Qualifikation nach Paragraph 143, Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus und lag andrerseits auch beim (an sich unqualifizierten) Schuldspruchfaktum 2 vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.