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Entscheidung 13 Os 151/01×

Entscheidung 13 Os 151/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/01

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Prince H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten Rose A***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2001, GZ 11 römisch fünf r 82/01-151, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im oben bezeichneten Verfahren wurde mit dem genannten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien neben anderen Entscheidungen auch über die Abschöpfung eines Betrages von 41.500 S zum Nachteil des Mike Ak***** erkannt, wogegen die zur Hauptverhandlung geladene vergleiche HV-Bogen S 1r) jedoch nicht erschienene Nebenbeteiligte Rose A***** nach Urteilszustellung am 14. September 2001 an ihren ausgewiesenen Vertreter (der ebenfalls zur Verhandlung geladen war, vergleiche ON 175/II) am 12. Oktober 2001 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausführte.

Rechtliche Beurteilung

Eine Anmeldung dieser Rechtsmittel (deren Frist für den Verfallsbeteiligten mit der Verkündung des Urteils auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war,

vergleiche Paragraph 444, Absatz eins, StPO, Mayerhofer StPO4 Paragraph 284, E 26 und SSt 48/32), war allerdings nicht vorgenommen worden, weshalb sie gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, in Verbindung mit 296 Absatz 2, StPO zurückzuweisen waren (aaO Paragraph 285 a, E 2).

Anmerkung

E64197 13Os151.01

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2002/89 = Jus-Extra OGH-St 3178 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00151.01.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_0130OS00151_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung