Rechtssatz RS0115900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115900
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Rechtssatz
Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (§ 444 Abs 1 StPO), vorzunehmen.Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (Paragraph 444, Absatz eins, StPO), vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115900
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_0130OS00151_0100000_001