Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Grund berechtigt:Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Grund berechtigt:
Nach der Verantwortung des Beschwerdeführers hat dieser bestritten, die vereinnahmten Geldbeträge, deren Eingang er auf einem Vordruck bestätigt hatte, für sich verwendet zu haben (S. 61). Demgegenüber hat das Erstgericht hiezu festgestellt, der Angeklagte hätte die Gewohnheit gehabt, von den Parteien das Geld für Stempelmarken und Verwaltungsabgabemarken zu kassieren, dieses in einem Kuvert aufzubewahren und die vorgeschriebenen Abgaben erst nach erfolgter Eheschließung - teilweise - mittels Stempel marken und Verwaltungsabgabemarken in den Akten zu entrichten. Die nicht für Stempelmarken und Verwaltungsabgabemarken von ihm verwendeten, von den Parteien entgegengenommenen Beträge habe er für sich verbraucht (S. 103 f.). Seine Verantwortung, die von ihm berechneten Beträge zwar von den Parteien kassiert, sie jedoch dann in losen Kuverts in den Akten verwahrt zu haben, wobei er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hätte, daß die Beträge von anderen Personen entwendet worden wären, erachtete das Schöffengericht beweiswürdigend als eindeutig widerlegt; es sei auszuschließen, daß andere Gemeindebedienstete diese Gelder an sich genommen hätten (Seite 167 verso).
Für letztere Annahme läßt das Urteil - wie in der Mängelrüge zutreffend dargetan wird - eine Begründung vermissen, die schon deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Aussagen der Zeugen Johann P*** (S. 86-88) und Irmgard Z*** (S. 88) Hinweise dafür bieten, daß (anläßlich einer Kontrolle im Jahr 1983) neben lose dem Akt beigelegten Stempelmarken auch Bargeld in einem Kuvert vorgefunden wurde.
Damit aber haftet dem Ersturteil ein für die Lösung der Schuldfrage entscheidender Begründungsmangel an, der die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und eine gänzliche Verfahrenserneuerung unvermeidbar erscheinen läßt. Es war der Nichtigkeitsbeschwerde daher aus diesem Grunde gemäß § 285 e StPO. in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte.Damit aber haftet dem Ersturteil ein für die Lösung der Schuldfrage entscheidender Begründungsmangel an, der die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und eine gänzliche Verfahrenserneuerung unvermeidbar erscheinen läßt. Es war der Nichtigkeitsbeschwerde daher aus diesem Grunde gemäß Paragraph 285, e StPO. in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte.
Im Hinblick auf die dem Obersten Gerichtshof nach § 293 Abs. 2 StPO. zukommende Funktion, die unnötigen weiteren Rechtsgängen vorbeugen soll, sei allerdings hinzugefügt, daß auf der Grundlage einer anklagekonformen Sachverhaltsfeststellung die Beamteneigenschaft des Täters und seine Befugnis, im Namen einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu bezweifeln sind (9 Os 117/77, 11 Os 1/84).Im Hinblick auf die dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 293, Absatz 2, StPO. zukommende Funktion, die unnötigen weiteren Rechtsgängen vorbeugen soll, sei allerdings hinzugefügt, daß auf der Grundlage einer anklagekonformen Sachverhaltsfeststellung die Beamteneigenschaft des Täters und seine Befugnis, im Namen einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu bezweifeln sind (9 Os 117/77, 11 Os 1/84).