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Entscheidung 13 Os 152/09s×

Entscheidung 13 Os 152/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os152/09s

Entscheidungsdatum

04.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2009, GZ 121 Hv 56/09f-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer funktionellen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungskapazität, einem organischen Psychosyndrom, einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, beruht,

A) am 22. Februar 2009 ihre Mutter Ingrid H*****, nachdem sie diese geohrfeigt und an den Haaren gezerrt hatte, durch die mittels Einsatzes einer Geflügelschere unterstrichene sinngemäße Äußerung, sie töten zu wollen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie

B) am 13. Mai 2009 versucht, Polizeibeamte durch das Versetzen von Tritten und Stößen an der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme zu hindern,

und dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A) sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (B) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.

Entgegen der Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall: RIS-Justiz RS0090372; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8) beurteilte das Erstgericht die Prognosetaten zu Recht als solche mit schweren Folgen (US 13 f). Nach der Judikatur ist nämlich eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die - wie hier festgestellt (US 10, 18 f) - beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, jedenfalls als Prognosetat im Sinn des Paragraph 21, StGB geeignet (RIS-Justiz RS0116500).

Der - auf (Putativ-)Notwehr zielende - Einwand, das Erstgericht habe zu A eine gegenüber der Betroffenen (zumindest subjektiv bestehende) Bedrohungslage festgestellt (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), entfernt sich von der Aktenlage (US 10). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass zustandsbedingte Irrtümer über die tatsächliche Seite von Rechtfertigungsgründen bedeutungslos sind (Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 18).

Der Ansatz, das Erstgericht habe die Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand der Beschwerdeführerin richtet (B), nicht hinreichend beschrieben, übergeht die Feststellung, wonach diese danach trachtete, die Polizeibeamten mit Gewalt an „der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme“ zu hindern (US 12, vergleiche auch US 11), und verfehlt solcherart den in der Gesamtheit der Urteilskonstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E93489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00152.09S.0304.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100304_OGH0002_0130OS00152_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung