Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.
Entgegen der Rechtsrüge (der Sache nach Z 11 zweiter Fall: RIS-Justiz RS0090372; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8) beurteilte das Erstgericht die Prognosetaten zu Recht als solche mit schweren Folgen (US 13 f). Nach der Judikatur ist nämlich eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die - wie hier festgestellt (US 10, 18 f) - beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, jedenfalls als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet (RIS-Justiz RS0116500).Entgegen der Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall: RIS-Justiz RS0090372; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8) beurteilte das Erstgericht die Prognosetaten zu Recht als solche mit schweren Folgen (US 13 f). Nach der Judikatur ist nämlich eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die - wie hier festgestellt (US 10, 18 f) - beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, jedenfalls als Prognosetat im Sinn des Paragraph 21, StGB geeignet (RIS-Justiz RS0116500).
Der - auf (Putativ-)Notwehr zielende - Einwand, das Erstgericht habe zu A eine gegenüber der Betroffenen (zumindest subjektiv bestehende) Bedrohungslage festgestellt (der Sache nach Z 9 lit b), entfernt sich von der Aktenlage (US 10). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass zustandsbedingte Irrtümer über die tatsächliche Seite von Rechtfertigungsgründen bedeutungslos sind (Ratz in WK² § 21 Rz 18).Der - auf (Putativ-)Notwehr zielende - Einwand, das Erstgericht habe zu A eine gegenüber der Betroffenen (zumindest subjektiv bestehende) Bedrohungslage festgestellt (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), entfernt sich von der Aktenlage (US 10). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass zustandsbedingte Irrtümer über die tatsächliche Seite von Rechtfertigungsgründen bedeutungslos sind (Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 18).
Der Ansatz, das Erstgericht habe die Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand der Beschwerdeführerin richtet (B), nicht hinreichend beschrieben, übergeht die Feststellung, wonach diese danach trachtete, die Polizeibeamten mit Gewalt an „der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme“ zu hindern (US 12, vgl auch US 11), und verfehlt solcherart den in der Gesamtheit der Urteilskonstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.Der Ansatz, das Erstgericht habe die Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand der Beschwerdeführerin richtet (B), nicht hinreichend beschrieben, übergeht die Feststellung, wonach diese danach trachtete, die Polizeibeamten mit Gewalt an „der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme“ zu hindern (US 12, vergleiche auch US 11), und verfehlt solcherart den in der Gesamtheit der Urteilskonstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).