Damit wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. geltend gemacht, weil nicht bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines an sich strafbaren Verhaltens, sondern fehlende Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhalts behauptet wird;Damit wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend gemacht, weil nicht bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines an sich strafbaren Verhaltens, sondern fehlende Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhalts behauptet wird;
die Rüge schlägt indes nicht durch.
Eine dauernde Sachentziehung begeht nach § 135 Abs 1 StGB., wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.Eine dauernde Sachentziehung begeht nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB., wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 31.März 1981, RiZ. 1981/34, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Oberste Gerichtshof die Gesetzesworte: 'aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht' als einen 'Sachentzug auf Dauer' ausgelegt. Essentielle Tathandlung des § 135 Abs 1Bereits in seiner Entscheidung vom 31.März 1981, RiZ. 1981/34, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Oberste Gerichtshof die Gesetzesworte: 'aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht' als einen 'Sachentzug auf Dauer' ausgelegt. Essentielle Tathandlung des Paragraph 135, Absatz eins
StGB. ist darnach nicht der Gewahrsamsbruch, weil dieser nicht notwendigerweise einem Sachentzug auf Dauer voranoder damit einhergeht; maßgebend ist vielmehr eine qualifizierte Entziehungshandlung, die direkt zum verpänten Erfolg (dauernder Sachentzug) führt. Dies bedeutet, daß es sohin - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsmeinung - beim Tatbestand des § 135 Abs 1 StGB.StGB. ist darnach nicht der Gewahrsamsbruch, weil dieser nicht notwendigerweise einem Sachentzug auf Dauer voranoder damit einhergeht; maßgebend ist vielmehr eine qualifizierte Entziehungshandlung, die direkt zum verpänten Erfolg (dauernder Sachentzug) führt. Dies bedeutet, daß es sohin - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsmeinung - beim Tatbestand des Paragraph 135, Absatz eins, StGB.
auf einen Gewahrsamsbruch (der nicht auf Dauer angelegt sein muß), nicht ankommt.
Vorliegend hat der Angeklagte ihm nicht gehörige, ihm 'zu ausschließlichem Gewahrsam unter bestimmter Verwendungsverpfichtung' anvertraute (S. 65), 'vollständig ....
ausgefüllte' (S. 63) Inhaberschecks, die Wertträger sind und als solche (anders als Beweis- und Legitimationsurkunde) Gegenstand (auch) einer dauernden Sachentziehung sein können (LSK 1980/104), dem Berechtigten dadurch 'dauernd', das heißt auf immerwährende Zeit entzogen, daß er sie zerrissen und weggeworfen hat. Die gerügte materielle Nichtigkeit liegt demnach nicht vor. Der Schöffensenat verhängte gemäß § 133 Abs 2 StGB. über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. In ihrer Bemessung erachtete er als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Walter A, die eine Anwendung des § 39 StGB. gerechtfertigt hätten, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.ausgefüllte' (S. 63) Inhaberschecks, die Wertträger sind und als solche (anders als Beweis- und Legitimationsurkunde) Gegenstand (auch) einer dauernden Sachentziehung sein können (LSK 1980/104), dem Berechtigten dadurch 'dauernd', das heißt auf immerwährende Zeit entzogen, daß er sie zerrissen und weggeworfen hat. Die gerügte materielle Nichtigkeit liegt demnach nicht vor. Der Schöffensenat verhängte gemäß Paragraph 133, Absatz 2, StGB. über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. In ihrer Bemessung erachtete er als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Walter A, die eine Anwendung des Paragraph 39, StGB. gerechtfertigt hätten, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Dies zu Unrecht.
Die Berufung geht irrig von dem bis zu zwei Jahren reichenden Strafsatz des § 135 (Abs 2) StGB. aus, statt von dem strafnormierend in Betracht kommenden § 133 Abs 2Die Berufung geht irrig von dem bis zu zwei Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 135, (Absatz 2,) StGB. aus, statt von dem strafnormierend in Betracht kommenden Paragraph 133, Absatz 2
StGB., der eine Obergrenze von drei Jahren vorsieht. Angesichts der Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde bleibt es bei zwei Delikten, die dem Angeklagten sehr wohl - zusammentreffend - erschwerend zur Last fallen.
Daß schließlich keine volle Schadensgutmachung vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Alle übrigen von der Berufung als mildernd reklamierten Umstände hat das Erstgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt, soweit sie es verdienen. Ein rechtschaffener Lebenswandel durch die zwei letzten Jahre ist für sich gesehen noch nicht so bedeutsam, daß er als Milderungsgrund gesondert ins Gewicht fiele.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß die vom Erstgericht ausgemessene Strafe in durchaus angemessener Relation zum Verschulden des Angeklagten steht, weshalb seinem Begehren nach Reduzierung des Strafmaßes ein Erfolg versagt bleiben muß.
Einer bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe steht das getrübte Vorleben des Angeklagten ganz entschieden entgegen.