Rechtssatz RS0093634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093634
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst beim Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat.Die für den Tatbestand des Paragraph 135, StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst beim Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
- 10 Os 104/80
Entscheidungstext OGH 31.03.1981 10 Os 104/80
Veröff: EvBl 1981/202 S 578 = SSt 52/18 = ÖJZ-LSK 1981/86 = RZ 1981/34 S 132 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel)
- 13 Os 152/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 152/81
Vgl auch; nur: Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". (T1); Beisatz: Auf einen Gewahrsamsbruch kommt es nicht an. (T2)
- 12 Os 139/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 12 Os 139/83
Vgl auch; Beisatz: Realkonkurrenz von § 135 mit § 136 StGB in bezug auf dasselbe Fahrzeug daher möglich. (T3) Veröff: SSt 54/84 = ZVR 1984/331 S 352
- 14 Os 70/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 14 Os 70/87
- 11 Os 89/10p
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 89/10p
Vgl auch
- 11 Os 46/16y
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 46/16y
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093634
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0100OS00104_8000000_001