Vorweg ist festzuhalten, daß im Ersturteil die Angeklagte Helga W***** in Ansehung der Schuldspruchfakten 1 b aa und 1 b bb als Mittäter bezeichnet wird, obgleich es sich beim Tatbestand des § 156 StGB um ein Sonderdelikt handelt, bei dem als unmittelbare Täter nur der Gemeinschuldner und die leitenden Angestellten des Unternehmens in Betracht kommen (vgl. Kienapfel, BT II2, Rz 9 und 28 zu § 156), die dort umschriebenen Tathandlungen aber nur Bestandteile des Vermögens des Mitangeklagten Fritz W***** betrafen. Dieser wegen Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) an der betrügerischen Krida des Fritz W***** ergangene, insoweit rechtlich verfehlte Schuldspruch stellt allerdings mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB keinen zum Nachteil der Verurteilten ausschlagenden Fehler dar (SSt. 50/2).Vorweg ist festzuhalten, daß im Ersturteil die Angeklagte Helga W***** in Ansehung der Schuldspruchfakten 1 b aa und 1 b bb als Mittäter bezeichnet wird, obgleich es sich beim Tatbestand des Paragraph 156, StGB um ein Sonderdelikt handelt, bei dem als unmittelbare Täter nur der Gemeinschuldner und die leitenden Angestellten des Unternehmens in Betracht kommen vergleiche Kienapfel, BT II2, Rz 9 und 28 zu Paragraph 156,), die dort umschriebenen Tathandlungen aber nur Bestandteile des Vermögens des Mitangeklagten Fritz W***** betrafen. Dieser wegen Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) an der betrügerischen Krida des Fritz W***** ergangene, insoweit rechtlich verfehlte Schuldspruch stellt allerdings mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB keinen zum Nachteil der Verurteilten ausschlagenden Fehler dar (SSt. 50/2).
Unter der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO macht die Beschwerdeführerin zum Faktum 1 b bb geltend, daß die Veräußerung des dort bezeichneten Liegenschaftsanteils schon wegen fehlender Vermögensverringerung (infolge Bezahlung des Kaufpreises) nicht den Tatbestand der betrügerischen Krida erfülle. Dem genügt es zu erwidern, daß nach den Urteilsfeststellungen die tätergewollte Benachteiligung der Gläubiger im Ausschluß ihrer möglichen (exekutiven) Befriedigung bloß aus den Erträgnissen und nicht aus der wirtschaftlichen Substanz dieses Grundstückes lag (S 306, 328, 352/II/; mißverständlich allerdings: S 353/II). Indem die Angeklagte die von ihrem Vorsatz erfaßte und tatsächlich auch erfolgte Gläubigerbenachteiligung durch Verlust von Mieteinnahmen negiert, bringt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.Unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht die Beschwerdeführerin zum Faktum 1 b bb geltend, daß die Veräußerung des dort bezeichneten Liegenschaftsanteils schon wegen fehlender Vermögensverringerung (infolge Bezahlung des Kaufpreises) nicht den Tatbestand der betrügerischen Krida erfülle. Dem genügt es zu erwidern, daß nach den Urteilsfeststellungen die tätergewollte Benachteiligung der Gläubiger im Ausschluß ihrer möglichen (exekutiven) Befriedigung bloß aus den Erträgnissen und nicht aus der wirtschaftlichen Substanz dieses Grundstückes lag (S 306, 328, 352/II/; mißverständlich allerdings: S 353/II). Indem die Angeklagte die von ihrem Vorsatz erfaßte und tatsächlich auch erfolgte Gläubigerbenachteiligung durch Verlust von Mieteinnahmen negiert, bringt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zum Faktum 1 b aa, deren Ausführungen gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsannahmen gerichtet sind, denenzufolge die Zweitangeklagte mit dem Vorsatz handelte, die Befriedigung der Gläubiger ihres Ehegatten zu vereiteln oder zu schmälern. Denn dem Beschwerdevorbringen, wonach einerseits die Angeklagte der Meinung sein konnte, daß ihr auf Grund nicht gerechter Entlohnung und ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihres Ehegatten, aber auch ihres und ihrer Kinder Wohnbedarfes die Übertragung der Liegenschaftshälfte zustand und wonach andererseits das Ausmaß der Pfandbelastungen und die von der Angeklagten übernommene Haftung für betriebliche Schulden gegen den ihr unterstellten Gläubigerschädigungsvorsatz sprächen, fehlt nach Prüfung des Akteninhaltes die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hervorzurufen.Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zum Faktum 1 b aa, deren Ausführungen gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsannahmen gerichtet sind, denenzufolge die Zweitangeklagte mit dem Vorsatz handelte, die Befriedigung der Gläubiger ihres Ehegatten zu vereiteln oder zu schmälern. Denn dem Beschwerdevorbringen, wonach einerseits die Angeklagte der Meinung sein konnte, daß ihr auf Grund nicht gerechter Entlohnung und ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihres Ehegatten, aber auch ihres und ihrer Kinder Wohnbedarfes die Übertragung der Liegenschaftshälfte zustand und wonach andererseits das Ausmaß der Pfandbelastungen und die von der Angeklagten übernommene Haftung für betriebliche Schulden gegen den ihr unterstellten Gläubigerschädigungsvorsatz sprächen, fehlt nach Prüfung des Akteninhaltes die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hervorzurufen.
Die zum Schuldspruchfaktum 2 erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), mit der eine Tatbeurteilung als Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 StGB angestrebt wird, geht von der urteilsfremden Annahme eines bloß auf Vereitelung einer bestimmten (nämlich von der N***** G***** angestrebten) Zwangsvollstreckung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten aus. Denn nach den bezughabenden Urteilsfeststellungen (S 318, 339/II), die stets die Grundlage einer gesetzmäßigen Rechtsrüge zu bilden haben, sollte durch die Belastung der Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge mit einem Verbot iS des § 364 c ABGB die Befriedigung der Gläubiger schlechthin (und nicht bloß die Zwangsversteigerung zugunsten der Forderung der N***** G*****) vereitelt oder geschmälert werden. Die diesen Urteilssachverhalt negierende Rechtsrüge entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die zum Schuldspruchfaktum 2 erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der eine Tatbeurteilung als Vollstreckungsvereitelung nach dem Paragraph 162, StGB angestrebt wird, geht von der urteilsfremden Annahme eines bloß auf Vereitelung einer bestimmten (nämlich von der N***** G***** angestrebten) Zwangsvollstreckung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten aus. Denn nach den bezughabenden Urteilsfeststellungen (S 318, 339/II), die stets die Grundlage einer gesetzmäßigen Rechtsrüge zu bilden haben, sollte durch die Belastung der Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge mit einem Verbot iS des Paragraph 364, c ABGB die Befriedigung der Gläubiger schlechthin (und nicht bloß die Zwangsversteigerung zugunsten der Forderung der N***** G*****) vereitelt oder geschmälert werden. Die diesen Urteilssachverhalt negierende Rechtsrüge entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Zu Unrecht vermeint die Beschwerdeführerin auch, daß das Erstgericht den von ihr behaupteten Verzicht auf die Geltendmachung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes unbeachtet gelassen habe. Enthalten doch die Urteilsgründe die ausdrückliche Erwähnung derartiger Zustimmungserklärungen, die allerdings nur dem das Unternehmen finanzierenden Kreditinstitut zur Begründung weiterer Pfandrechte, zum Verkauf eines Teiles der Betriebsliegenschaft an die Beschwerdeführerin selbst und zur Versteigerung zugunsten der Firma Werner G***** GesmbH (zu der sie in einem auffallenden Naheverhältnis stand), erteilt wurden (S 319/II). Der Versuch der Angeklagten, unter Hinweis auf dieses Verhalten und den Umstand, daß der mittlerweile verstorbene Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha dem Erstangeklagten den Rat erteilte, das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben zu lassen, ihre Vorsatzlosigkeit darzutun, stellt sich als unzulässige Anfechtung der ihre diesbezügliche Verantwortung ablehnenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Die darauf bezughabenden, im wesentlichen auf Glaubwürdigkeitserwägungen abstellenden Beschwerdeausführungen geben auch keinen Anlaß für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (Z 5 a).Zu Unrecht vermeint die Beschwerdeführerin auch, daß das Erstgericht den von ihr behaupteten Verzicht auf die Geltendmachung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes unbeachtet gelassen habe. Enthalten doch die Urteilsgründe die ausdrückliche Erwähnung derartiger Zustimmungserklärungen, die allerdings nur dem das Unternehmen finanzierenden Kreditinstitut zur Begründung weiterer Pfandrechte, zum Verkauf eines Teiles der Betriebsliegenschaft an die Beschwerdeführerin selbst und zur Versteigerung zugunsten der Firma Werner G***** GesmbH (zu der sie in einem auffallenden Naheverhältnis stand), erteilt wurden (S 319/II). Der Versuch der Angeklagten, unter Hinweis auf dieses Verhalten und den Umstand, daß der mittlerweile verstorbene Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha dem Erstangeklagten den Rat erteilte, das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben zu lassen, ihre Vorsatzlosigkeit darzutun, stellt sich als unzulässige Anfechtung der ihre diesbezügliche Verantwortung ablehnenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Die darauf bezughabenden, im wesentlichen auf Glaubwürdigkeitserwägungen abstellenden Beschwerdeausführungen geben auch keinen Anlaß für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 5, a).
Ein Tatbeitrag in der Bedeutung des § 12 (dritter Fall) StGB kann sowohl durch physische (Leistung notwendiger Unterschriften) als auch durch psychische (Bestärken im Tatentschluß) Unterstützung geleistet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S 318, 356/II) sind dahin zu verstehen, daß die zustimmende Haltung der Angeklagten ihren damaligen Gatten in seinem Tatentschluß zur Begehung dieser strafbaren Handlung bestärkt hat. Ein derartiges Verhalten stellt einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag in der Form psychischer Unterstützung dar. Sonach betreffen die Beschwerdeeinwände, die sich auf physische Beihilfe beziehen (Z 5), keine entscheidende Tatsache. Dazu aber kommt, daß die Zweitangeklagte nie in Abrede gestellt hat, die für die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nötigen Unterschriften geleistet zu haben. Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) war das Schöffengericht nach Lage des Falls nicht gehalten zu begründen, warum es festgestellt hat, daß die erwähnten Unterschriften von der Beschwerdeführerin stammen.Ein Tatbeitrag in der Bedeutung des Paragraph 12, (dritter Fall) StGB kann sowohl durch physische (Leistung notwendiger Unterschriften) als auch durch psychische (Bestärken im Tatentschluß) Unterstützung geleistet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S 318, 356/II) sind dahin zu verstehen, daß die zustimmende Haltung der Angeklagten ihren damaligen Gatten in seinem Tatentschluß zur Begehung dieser strafbaren Handlung bestärkt hat. Ein derartiges Verhalten stellt einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag in der Form psychischer Unterstützung dar. Sonach betreffen die Beschwerdeeinwände, die sich auf physische Beihilfe beziehen (Ziffer 5,), keine entscheidende Tatsache. Dazu aber kommt, daß die Zweitangeklagte nie in Abrede gestellt hat, die für die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nötigen Unterschriften geleistet zu haben. Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Schöffengericht nach Lage des Falls nicht gehalten zu begründen, warum es festgestellt hat, daß die erwähnten Unterschriften von der Beschwerdeführerin stammen.
Aus der Z 10 (sachlich auch Z 5) des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft die Angeklagte schließlich die Wertqualifikation des § 156 Abs. 2 StGB mit der Behauptung nicht möglicher Nachvollziehbarkeit der Schadensermittlung; insbesondere spreche der Wert der vorhandenen Befriedigungsobjekte gegen einen 500.000 S übersteigenden Schaden der Gläubigerschaft.Aus der Ziffer 10, (sachlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft die Angeklagte schließlich die Wertqualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB mit der Behauptung nicht möglicher Nachvollziehbarkeit der Schadensermittlung; insbesondere spreche der Wert der vorhandenen Befriedigungsobjekte gegen einen 500.000 S übersteigenden Schaden der Gläubigerschaft.
Voraussetzung für die Anwendung des § 156 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht ist, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als 500.000 S beträgt (EvBl. 1982/157). Das Ausmaß der deliktsspezifischen Gläubigerschädigung hat das Erstgericht mit den tatsächlich erfolgten Vermögensverringerungen und der Summe der Forderungen der andrängenden Gläubiger begründet (S 355/II).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, StGB in objektiver Hinsicht ist, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als 500.000 S beträgt (EvBl. 1982/157). Das Ausmaß der deliktsspezifischen Gläubigerschädigung hat das Erstgericht mit den tatsächlich erfolgten Vermögensverringerungen und der Summe der Forderungen der andrängenden Gläubiger begründet (S 355/II).
Da nach den Urteilsfeststellungen das Unternehmen bereits im Jahre 1976 verschuldet war, hat schon die Übertragung der Liegenschaftshälfte der EZ 1613 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 1,259.000 S an Helga W***** den Befriedigungsfonds der Gläubiger um jenen Betrag verringert und solcherart die Befriedigung der Gläubiger geschmälert. Dazu kommt die durch die Malversationen im Faktum 1 b bb bewirkte Vermögensreduktion von 96.000 S pro Jahr. So gesehen konnte das Erstgericht mit Recht von einem, wenn auch ziffernmäßig nicht mehr genau feststellbaren, die Wertgrenze des § 156 Abs. 2 StGB jedoch übersteigenden Ausfall der Gläubigerforderungen ausgehen.Da nach den Urteilsfeststellungen das Unternehmen bereits im Jahre 1976 verschuldet war, hat schon die Übertragung der Liegenschaftshälfte der EZ 1613 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 1,259.000 S an Helga W***** den Befriedigungsfonds der Gläubiger um jenen Betrag verringert und solcherart die Befriedigung der Gläubiger geschmälert. Dazu kommt die durch die Malversationen im Faktum 1 b bb bewirkte Vermögensreduktion von 96.000 S pro Jahr. So gesehen konnte das Erstgericht mit Recht von einem, wenn auch ziffernmäßig nicht mehr genau feststellbaren, die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB jedoch übersteigenden Ausfall der Gläubigerforderungen ausgehen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Helga W***** nach dem § 156 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über Helga W***** nach dem Paragraph 156, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren, die es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den langen Tatbegehungszeitraum, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Beteiligung in untergeordneter Weise hinsichtlich des Faktums 2.
Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem § 41 StGB.Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem Paragraph 41, StGB.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Helga W***** hat die strafbare Handlung im Faktum 1 b aa am 3. November 1982, jene im Faktum 1 b bb am 11.Dezember 1984 und die im Faktum 2 zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1976 begangen. Sie hat daher zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegen das Strafgesetz verstoßen und solcherart die Tathandlungen nach dem § 156 StGB wiederholt. Dafür aber, daß sie die Taten während eines langen Zeitraumes gesetzt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.Helga W***** hat die strafbare Handlung im Faktum 1 b aa am 3. November 1982, jene im Faktum 1 b bb am 11.Dezember 1984 und die im Faktum 2 zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1976 begangen. Sie hat daher zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegen das Strafgesetz verstoßen und solcherart die Tathandlungen nach dem Paragraph 156, StGB wiederholt. Dafür aber, daß sie die Taten während eines langen Zeitraumes gesetzt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Als weiterer Milderungsgrund ist der Berufungswerberin zugute zu halten, daß sie die letzte Tathandlung im Dezember 1984 gesetzt und sich seither wohlverhalten hat. Ein derartiges Wohlverhalten durch mehr als sechs Jahre hindurch ist strafmildernd iS der Z 18 des § 34 StGB zu beurteilen.Als weiterer Milderungsgrund ist der Berufungswerberin zugute zu halten, daß sie die letzte Tathandlung im Dezember 1984 gesetzt und sich seither wohlverhalten hat. Ein derartiges Wohlverhalten durch mehr als sechs Jahre hindurch ist strafmildernd iS der Ziffer 18, des Paragraph 34, StGB zu beurteilen.
Schuldmildernd für die Angeklagte erweist sich letztlich auch der Umstand, daß sie im Faktum 1 b aa die Tathandlung zur Absicherung des Unterhaltes ihrer Kinder gesetzt hat.
Unter Abwägung der solcherart zum Vorteil der Berufungswerberin korrigierten Strafzumessungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr als tätergerecht und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe war daher auf dieses Strafmaß herabzusetzen.
Angesichts der insgesamt dreifachen Tatbegehung kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB nicht vor.Angesichts der insgesamt dreifachen Tatbegehung kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 41, StGB nicht vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.