Der dagegen aus Z 1, 5 und „9“ (lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde kommt aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund in Betreff des Freispruchs zu Punkt I Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer eins, 5, und „9“ (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde kommt aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund in Betreff des Freispruchs zu Punkt römisch eins Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Vorsitzende des Schöffensenats habe am 16. September 2008 vor der Hauptverhandlung in einem Telefonat mit einem Vertreter der Finanzstrafbehörde angekündigt, er werde „das gegenständliche Strafverfahren ohnedies einstellen“. Diese Voreingenommenheit habe weiters in einem Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Juni 2009 (ON 104), in welchem dieser das Finanzamt ersucht habe, die Lohnabgaben zu Punkt I/B der Anklageschrift (ON 90 S 3) unter Außerachtlassung den Angeklagten belastender Verfahrensergebnisse neu zu berechnen, und schließlich in der „tendenziösen Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung“ Ausdruck gefunden.
Der Rügeobliegenheit entsprach die Beschwerdeführerin - zulässigerweise außerhalb der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0097452 [T6]) - mit ihrem schriftlich gestellten Ablehnungsantrag (ON 96). Der diesen abweisenden Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 98) kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine bindende Wirkung zu (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 131; Lässig, WK-StPO § 45 Rz 13).Der Rügeobliegenheit entsprach die Beschwerdeführerin - zulässigerweise außerhalb der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0097452 [T6]) - mit ihrem schriftlich gestellten Ablehnungsantrag (ON 96). Der diesen abweisenden Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 98) kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine bindende Wirkung zu (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 131; Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 13).
Der Oberste Gerichtshof prüft die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausgeschlossenheit auf Basis des Rechtsmittelvorbringens, der Akten und allenfalls gemäß § 285f StPO angeordneter Aufklärungen in freier Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 34 und 132).Der Oberste Gerichtshof prüft die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausgeschlossenheit auf Basis des Rechtsmittelvorbringens, der Akten und allenfalls gemäß Paragraph 285 f, StPO angeordneter Aufklärungen in freier Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 34 und 132).
Während § 262 StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (vgl nur § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, § 252 Abs 1 Z 4 StPO über einverständliche Verlesungen oder § 252 Abs 2a StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt § 246 Abs 2 StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (§§ 259, 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO, § 214 FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der - wie hier von ihm selbst gar nicht bestritten - außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10-12), was Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO und Urteilsaufhebung im Umfang des zu Punkt I ergangenen Freispruchs samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Erstgericht in diesem Umfang nach sich zieht.Während Paragraph 262, StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht vergleiche nur Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO über einverständliche Verlesungen oder Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt Paragraph 246, Absatz 2, StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, Paragraph 214, FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der - wie hier von ihm selbst gar nicht bestritten - außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10-12), was Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und Urteilsaufhebung im Umfang des zu Punkt römisch eins ergangenen Freispruchs samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Erstgericht in diesem Umfang nach sich zieht.
Soweit die Finanzstrafbehörde den zu Punkt II ergangenen Freispruch wegen des Vorwurfs real konkurrierender strafbarer Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, bekämpft, fehlt ihr die Rechtsmittellegitimation (§ 200 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 FinStrG).Soweit die Finanzstrafbehörde den zu Punkt römisch zwei ergangenen Freispruch wegen des Vorwurfs real konkurrierender strafbarer Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, bekämpft, fehlt ihr die Rechtsmittellegitimation (Paragraph 200, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, FinStrG).
Die Berufung ist mangels Anfechtungsgegenstands (§ 283 StPO) erfolglos.Die Berufung ist mangels Anfechtungsgegenstands (Paragraph 283, StPO) erfolglos.