Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125768×

Rechtssatz RS0125768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125768

Geschäftszahl

13Os153/09p

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Rechtssatz

Während Paragraph 262, StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht vergleiche nur Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO über einverständliche Verlesungen oder Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt Paragraph 246, Absatz 2, StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, Paragraph 214, FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125768

Im RIS seit

20.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20100408_OGH0002_0130OS00153_09P0000_003