Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf den § 345 Abs. 1 Z 9 und 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wiederholt lediglich zusammengefaßt die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen, weswegen der Schuldspruch verfehlt sei. Das Erstgericht habe sich mit dieser Verantwortung nicht auseinandergesetzt, das angefochtene Urteil sei deswegen unzureichend begründet und undeutlich.
Damit macht der Beschwerdeführer aber weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch des ihn treffenden Wahrspruchs der Geschworenen (Z 9) noch einen sich aus diesem Wahrspruch selbst ergebenden Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung des von den Geschworenen im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (Z 11 lit a) geltend.Damit macht der Beschwerdeführer aber weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch des ihn treffenden Wahrspruchs der Geschworenen (Ziffer 9,) noch einen sich aus diesem Wahrspruch selbst ergebenden Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung des von den Geschworenen im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (Ziffer 11, Litera a,) geltend.
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 9 StPO muß sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst ergeben, dieser muß mit einem der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Mängel behaftet sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6, 7 und 8 a zu § 345 Z 9).Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO muß sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst ergeben, dieser muß mit einem der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Mängel behaftet sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6, 7 und 8 a zu Paragraph 345, Ziffer 9,).
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO wiederum setzt das Festhalten an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen voraus und kann nur vorliegen, wenn die darin umschriebene Tat rechtsirrig für strafbar erklärt worden ist.Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO wiederum setzt das Festhalten an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen voraus und kann nur vorliegen, wenn die darin umschriebene Tat rechtsirrig für strafbar erklärt worden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält demnach zu beiden geltend gemachten Gründen kein sachbezogenes Vorbringen und übergeht, daß schon nach dem Wesen des geschwornengerichtlichen Verfahrens eine sach- und beweisbezogene Begründung des sich allein auf den Wahrspruch stützenden Schuldspruches entfallen muß. Ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat, berührt jedoch alleine die ausschließlich den Geschworenen zur Beantwortung vorbehaltene Tat- und Beweisfrage; die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruches könnte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde nur im engen Rahmen des § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO bestritten werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält demnach zu beiden geltend gemachten Gründen kein sachbezogenes Vorbringen und übergeht, daß schon nach dem Wesen des geschwornengerichtlichen Verfahrens eine sach- und beweisbezogene Begründung des sich allein auf den Wahrspruch stützenden Schuldspruches entfallen muß. Ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat, berührt jedoch alleine die ausschließlich den Geschworenen zur Beantwortung vorbehaltene Tat- und Beweisfrage; die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruches könnte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde nur im engen Rahmen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO bestritten werden.
Der Beschwerde mangelt somit insgesamt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, weswegen sie gemäß den §§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 344, 494 a Abs. 5 StPO).Der Beschwerde mangelt somit insgesamt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, weswegen sie gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 344, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.