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Entscheidung 13 Os 153/90×

Entscheidung 13 Os 153/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os153/90; 13Os154/90

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohammed Arif K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jamal Male K***** sowie die Berufung des Angeklagten Mohammed Arif K***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9.Oktober 1990, GZ 20 i römisch fünf r 7675/89-61, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Jamal Male K***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß, GZ 20 i römisch fünf r 7675/89-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das auch über die Beschwerde des Angeklagten Jamal Male K***** gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 1.November 1957 geborene syrische Staatsangehörige Jamal Male K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2.Fall StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

römisch eins./ am 25.April 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten dadurch, daß er gegen zwei Angestellte einer Apotheke eine Pistole zückte und Geld verlangte, während sein Komplize unmittelbar daneben stand und aufpaßte, worauf eine Angestellte 9.470 S Bargeld herausgab, unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; römisch zwei./ am selben Tag allein dadurch, daß er gegen den Polizeibeamten, der im Begriffe war, ihn festzunehmen, eine Pistole zückte und ihm einen Schlag gegen die Brust versetzte, durch Gewalt und gefährliche Drohung versucht, eine Amtshandlung zu verhindern und römisch drei./ am 24.August 1990 seinen Raubkomplizen durch die Worte, er werde draußen mit ihm abrechnen und ihn - gleichgültig, wohin er gehe - umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie ist nicht berechtigt.

Die Beschwerde wiederholt lediglich zusammengefaßt die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen, weswegen der Schuldspruch verfehlt sei. Das Erstgericht habe sich mit dieser Verantwortung nicht auseinandergesetzt, das angefochtene Urteil sei deswegen unzureichend begründet und undeutlich.

Damit macht der Beschwerdeführer aber weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch des ihn treffenden Wahrspruchs der Geschworenen (Ziffer 9,) noch einen sich aus diesem Wahrspruch selbst ergebenden Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung des von den Geschworenen im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (Ziffer 11, Litera a,) geltend.

Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO muß sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst ergeben, dieser muß mit einem der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Mängel behaftet sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6, 7 und 8 a zu Paragraph 345, Ziffer 9,).

Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO wiederum setzt das Festhalten an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen voraus und kann nur vorliegen, wenn die darin umschriebene Tat rechtsirrig für strafbar erklärt worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält demnach zu beiden geltend gemachten Gründen kein sachbezogenes Vorbringen und übergeht, daß schon nach dem Wesen des geschwornengerichtlichen Verfahrens eine sach- und beweisbezogene Begründung des sich allein auf den Wahrspruch stützenden Schuldspruches entfallen muß. Ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat, berührt jedoch alleine die ausschließlich den Geschworenen zur Beantwortung vorbehaltene Tat- und Beweisfrage; die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruches könnte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde nur im engen Rahmen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO bestritten werden.

Der Beschwerde mangelt somit insgesamt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, weswegen sie gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 344, 494 a Absatz 5, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E25095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000153.9007.0220.0

Dokumentnummer

JJT_19910220_OGH0002_013OS000153_9000700_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung