Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Als mit Nichtigkeit bedrohter Formalverstoß (Z 3) wird geltend gemacht, daß entgegen der Vorschrift des § 271 Abs 1 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 24.April 1995 nicht vom Schriftführer unterfertigt wurde.Als mit Nichtigkeit bedrohter Formalverstoß (Ziffer 3,) wird geltend gemacht, daß entgegen der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz eins, StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 24.April 1995 nicht vom Schriftführer unterfertigt wurde.
Dieser Formmangel (das Protokoll enthält an Stelle der Unterschrift des Schriftführers den Vermerk "nicht mehr bei Gericht"), kann jedoch als relativer Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 3 StPO) vorliegend nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn es auch der Schriftführer gefertigt hätte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 24 a auch 24 zu § 271).Dieser Formmangel (das Protokoll enthält an Stelle der Unterschrift des Schriftführers den Vermerk "nicht mehr bei Gericht"), kann jedoch als relativer Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) vorliegend nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn es auch der Schriftführer gefertigt hätte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 24 a auch 24 zu Paragraph 271,).
Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der "Z 5 und 5 a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der "Z 5 und 5 a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte den Genitalbereich der Zeugin Pr***** zur Gänze entkleidet, releviert, weil sich diese Annahme nicht aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung ableiten lasse, ist auf den (von der Beschwerde selbst zitierten) Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 113), mit der Zeugin aufgenommenen polizeilichen Niederschrift vom 11.Oktober 1994 (S 25 f) hinzuweisen, in welcher die bekämpfte (im übrigen fallbezogen als bloßes Tatdetail gar nicht entscheidungswesentliche) Feststellung durchaus ihre Deckung findet.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte den Genitalbereich der Zeugin Pr***** zur Gänze entkleidet, releviert, weil sich diese Annahme nicht aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung ableiten lasse, ist auf den (von der Beschwerde selbst zitierten) Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 113), mit der Zeugin aufgenommenen polizeilichen Niederschrift vom 11.Oktober 1994 (S 25 f) hinzuweisen, in welcher die bekämpfte (im übrigen fallbezogen als bloßes Tatdetail gar nicht entscheidungswesentliche) Feststellung durchaus ihre Deckung findet.
Die eine technische Unmöglichkeit des Beischlafes mangels Entblößung der Genitalien der Zeugin behauptenden Ausführungen gehen an den anderslautenden Angaben des Tatopfers und dem diesbezüglichen Akteninhalt (S 37 f) vorbei und sind in keiner Weise geeignet, Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter hervorzurufen (Z 5 a).Die eine technische Unmöglichkeit des Beischlafes mangels Entblößung der Genitalien der Zeugin behauptenden Ausführungen gehen an den anderslautenden Angaben des Tatopfers und dem diesbezüglichen Akteninhalt (S 37 f) vorbei und sind in keiner Weise geeignet, Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter hervorzurufen (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu befinden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.