Rechtssatz RS0099108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099108
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Z 5 und 5a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Ziffer 5 und 5 a dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099108
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00153_9500000_001