Gegen den Freispruch des Angeklagten Roman O***** wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (im Übrigen wurden die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung erledigt).Gegen den Freispruch des Angeklagten Roman O***** wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (im Übrigen wurden die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung erledigt).
Sie macht geltend, dass im Urteil erhebliche Beweisergebnisse in Ansehung der Verantwortlichkeit des Angeklagten O***** im Bereich der Geschäftsführung der N***** GmbH übergangen worden seien (Z 5 zweiter Fall).Sie macht geltend, dass im Urteil erhebliche Beweisergebnisse in Ansehung der Verantwortlichkeit des Angeklagten O***** im Bereich der Geschäftsführung der N***** GmbH übergangen worden seien (Ziffer 5, zweiter Fall).
Zutreffend wird vorgebracht, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 315t S 6, 7 unten) Verfahrensergebnisse, die auf ungeklärte Vermögenszuwächse beim Angeklagten O***** im Zeitraum 1999 bis 2004 im Ausmaß von mehr als vier Millionen Euro hinweisen (ON 400, dort S 4 f; ON 246), vom Erstgericht übergangen wurden (Z 5 zweiter Fall). Dieses hat jene Beweisergebnisse zum Teil erwähnt (US 54 oben), sich aber mit ihnen betreffend den Genannten nicht argumentativ befasst. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass diese unerörtert gebliebenen Umstände eine im Sinn von Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete gezielte Mitwirkung des Genannten an der Hinterziehung von Abgaben des genannten Unternehmens indizieren.Zutreffend wird vorgebracht, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 315t S 6, 7 unten) Verfahrensergebnisse, die auf ungeklärte Vermögenszuwächse beim Angeklagten O***** im Zeitraum 1999 bis 2004 im Ausmaß von mehr als vier Millionen Euro hinweisen (ON 400, dort S 4 f; ON 246), vom Erstgericht übergangen wurden (Ziffer 5, zweiter Fall). Dieses hat jene Beweisergebnisse zum Teil erwähnt (US 54 oben), sich aber mit ihnen betreffend den Genannten nicht argumentativ befasst. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass diese unerörtert gebliebenen Umstände eine im Sinn von Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete gezielte Mitwirkung des Genannten an der Hinterziehung von Abgaben des genannten Unternehmens indizieren.
Indem das Erstgericht demgegenüber zur Überzeugung gelangte, Roman O***** habe als Geschäftsführer der N***** GmbH zwar deren abgabenrechtliche Erklärungen jeweils unterschrieben (US 24 unten), sich aber bloß „erheblicher Sorgfaltsverstöße als Geschäftsführer der N***** GmbH schuldig gemacht“ und „daher die im Raum stehenden großen Abgabenverkürzungen zumindest grob fahrlässig erleichtert, wenngleich bedingt vorsätzliche Begehungsweise nicht erweislich“ sei (US 25 unten f), stützte es sich auf eine wie dargelegt unvollständige Begründung seiner Annahmen (Z 5 zweiter Fall).Indem das Erstgericht demgegenüber zur Überzeugung gelangte, Roman O***** habe als Geschäftsführer der N***** GmbH zwar deren abgabenrechtliche Erklärungen jeweils unterschrieben (US 24 unten), sich aber bloß „erheblicher Sorgfaltsverstöße als Geschäftsführer der N***** GmbH schuldig gemacht“ und „daher die im Raum stehenden großen Abgabenverkürzungen zumindest grob fahrlässig erleichtert, wenngleich bedingt vorsätzliche Begehungsweise nicht erweislich“ sei (US 25 unten f), stützte es sich auf eine wie dargelegt unvollständige Begründung seiner Annahmen (Ziffer 5, zweiter Fall).
Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die allerdings nur auf den Freispruch des Angeklagten Roman O***** vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der N***** GmbH deutlich und bestimmt rekurriert, nicht aber auch auf den Freispruch vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen in Betreff der O***** GmbH, wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben, ohne dass es insoweit noch einer Erörterung des übrigen Vorbringens bedurfte, während sie im Übrigen gemäß § 285 Abs 1 zweiter Satz StPO zu verwerfen war.Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die allerdings nur auf den Freispruch des Angeklagten Roman O***** vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der N***** GmbH deutlich und bestimmt rekurriert, nicht aber auch auf den Freispruch vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen in Betreff der O***** GmbH, wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben, ohne dass es insoweit noch einer Erörterung des übrigen Vorbringens bedurfte, während sie im Übrigen gemäß Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu verwerfen war.