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Entscheidung 13 Os 154/09k×

Entscheidung 13 Os 154/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/09k

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärter Mag. Bayer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Karl-Heinz W***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Roman O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 26. Februar 2009, GZ 24 Hv 16/08w-401, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleitner, und des Verteidigers Dr. Schmid zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Freispruch des Angeklagten Roman O***** vom Vorwurf in Betreff der N***** GmbH begangener Abgabenhinterziehungen aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Linz verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem vergleiche 13 Os 154/09k-7) Karl-Heinz W***** und Karin F***** (jeweils von einigen der gegen sie erhobenen Vorwürfe) und Roman O***** (zur Gänze) freigesprochen (Paragraph 214, FinStrG).

Diese Freisprüche betrafen die Vorwürfe (US 4 ff), es hätten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich

I/ „unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) in nachangeführtem Ausmaß (in Euro) verkürzt, indem sie Umsatzerlöse der Firmen N***** GmbH und O***** GmbH nicht zur Gänze im Rechnungswesen erfassten“, nämlich Karl-Heinz W***** und Roman O***** „als Geschäftsführer bzw faktische Machthaber“ der N***** GmbH und der O***** GmbH, Karin F***** „als verantwortliche Buchhalterin dieser Gesellschaften“;

II/ „unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (Paragraph 76, EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im nachangeführten Ausmaß (in Euro) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten, indem sie 10 % der Nettolohn- und Gehaltszahlungen an die Dienstnehmer schwarz ausbezahlten und auf den Lohnkonten nicht erfassten“, nämlich Karl-Heinz W***** und Roman O***** „als Geschäftsführer bzw faktische Machthaber“ der N***** GmbH und der O***** GmbH sowie Karin F***** „als verantwortliche Buchhalterin dieser Gesellschaften“,

wobei Karl-Heinz W***** und Roman O***** die zu „I und römisch zwei beschriebenen Taten in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar“ wie im Urteil näher aufgeschlüsselt (US 6 ff, vergleiche S 4 ff der Anklageschrift ON 251)

1/a Karl-Heinz W***** und Roman O*****

a) bei der O***** GmbH 1999 bis 2004 Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von 1.493.089,46 Euro,

1/b Roman O*****

b) bei der N***** GmbH 2000 bis 2004 Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Gesamtbetrag von 2.755.391,43 Euro;

2/ Karin F*****

a) bei der O***** GmbH 2000 bis 2004 Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von 1.320.826,97 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Freispruch des Angeklagten Roman O***** wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (im Übrigen wurden die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung erledigt).

Sie macht geltend, dass im Urteil erhebliche Beweisergebnisse in Ansehung der Verantwortlichkeit des Angeklagten O***** im Bereich der Geschäftsführung der N***** GmbH übergangen worden seien (Ziffer 5, zweiter Fall).

Zutreffend wird vorgebracht, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 315t S 6, 7 unten) Verfahrensergebnisse, die auf ungeklärte Vermögenszuwächse beim Angeklagten O***** im Zeitraum 1999 bis 2004 im Ausmaß von mehr als vier Millionen Euro hinweisen (ON 400, dort S 4 f; ON 246), vom Erstgericht übergangen wurden (Ziffer 5, zweiter Fall). Dieses hat jene Beweisergebnisse zum Teil erwähnt (US 54 oben), sich aber mit ihnen betreffend den Genannten nicht argumentativ befasst. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass diese unerörtert gebliebenen Umstände eine im Sinn von Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete gezielte Mitwirkung des Genannten an der Hinterziehung von Abgaben des genannten Unternehmens indizieren.

Indem das Erstgericht demgegenüber zur Überzeugung gelangte, Roman O***** habe als Geschäftsführer der N***** GmbH zwar deren abgabenrechtliche Erklärungen jeweils unterschrieben (US 24 unten), sich aber bloß „erheblicher Sorgfaltsverstöße als Geschäftsführer der N***** GmbH schuldig gemacht“ und „daher die im Raum stehenden großen Abgabenverkürzungen zumindest grob fahrlässig erleichtert, wenngleich bedingt vorsätzliche Begehungsweise nicht erweislich“ sei (US 25 unten f), stützte es sich auf eine wie dargelegt unvollständige Begründung seiner Annahmen (Ziffer 5, zweiter Fall).

Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die allerdings nur auf den Freispruch des Angeklagten Roman O***** vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der N***** GmbH deutlich und bestimmt rekurriert, nicht aber auch auf den Freispruch vom Vorwurf von Abgabenhinterziehungen in Betreff der O***** GmbH, wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben, ohne dass es insoweit noch einer Erörterung des übrigen Vorbringens bedurfte, während sie im Übrigen gemäß Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu verwerfen war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00154.09K.0819.001

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00154_09K0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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