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Rechtssatz RS0126217×

Rechtssatz RS0126217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126217

Geschäftszahl

13Os154/09k

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Rechtssatz

Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (Paragraph 514, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ‑ weiterhin ‑ auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ‑ im Unterschied zu Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF ‑ entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126217

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20100819_OGH0002_0130OS00154_09K0000_001