Die Fassung des Urteilsspruchs gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1. Die Einkommensteuer ist in der Spielart der Kapitalertragsteuer keine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, sondern eine Selbstbemessungsabgabe (zB Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 Tz 16; vgl § 33 Abs 3 lit b FinStrG).1. Die Einkommensteuer ist in der Spielart der Kapitalertragsteuer keine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, sondern eine Selbstbemessungsabgabe (zB Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 Tz 16; vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG).
2. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wird - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung (und nicht schon mit der unvollständigen Erfassung von Umsätzen im Rechnungswesen) unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO). Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 [Kert 284]; 13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515).2. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wird - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung (und nicht schon mit der unvollständigen Erfassung von Umsätzen im Rechnungswesen) unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (Paragraph eins, Absatz eins, FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbstständige Tat iSd Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 [Kert 284]; 13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515).
3. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit a) oder Lohnzahlungszeiträume (lit b) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (s abermals 13 Os 142/08v, 13 Os 105/08b).3. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (Litera a,) oder Lohnzahlungszeiträume (Litera b,) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (s abermals 13 Os 142/08v, 13 Os 105/08b).
4. Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen über mehrere Tatzeiträume bloß zusammengefasst und überdies mit ungleichartigen (in Bezug auf Schwarzlohnzahlungen [vgl US 17, 30] zudem kaum erkennbaren) verquickt werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 273; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f), nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bezieht (vgl 13 Os 105/08b).4. Der Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen über mehrere Tatzeiträume bloß zusammengefasst und überdies mit ungleichartigen (in Bezug auf Schwarzlohnzahlungen [vgl US 17, 30] zudem kaum erkennbaren) verquickt werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 273; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 f), nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bezieht vergleiche 13 Os 105/08b).
Die Angeklagten Karl-Heinz W*****, Roman O*****, Roland P*****, Martin K*****, Gerhard H***** und Karin F***** sowie die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde fechten das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden an.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl-Heinz W*****, Gerhard H***** und Karin F*****
Die Angeklagten W***** und F***** bekämpfen das Urteil aus Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11, der Angeklagte H***** aus Z 1, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO.Die Angeklagten W***** und F***** bekämpfen das Urteil aus Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 11, der Angeklagte H***** aus Ziffer eins, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Letzterer wendet aus Z 1 ein, der Vorsitzende habe im Vorverfahren als Mitglied der Ratskammer Untersuchungshandlungen getätigt, bei denen er funktionell als Untersuchungsrichter tätig geworden sei. Er habe mehrmals täglich Kommunikationsüberwachungsbeschlüsse gefasst, in welchen er den dringenden Tatverdacht der Täterschaft der Angeklagten geprüft und bestätigt habe. Er sei daher gemäß § 43 Abs 2 StPO vom Hauptverfahren ausgeschlossen.Letzterer wendet aus Ziffer eins, ein, der Vorsitzende habe im Vorverfahren als Mitglied der Ratskammer Untersuchungshandlungen getätigt, bei denen er funktionell als Untersuchungsrichter tätig geworden sei. Er habe mehrmals täglich Kommunikationsüberwachungsbeschlüsse gefasst, in welchen er den dringenden Tatverdacht der Täterschaft der Angeklagten geprüft und bestätigt habe. Er sei daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO vom Hauptverfahren ausgeschlossen.
Diesen Umstand hatten sämtliche Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung gerügt (ON 315a S 3).
Der Einwand ist berechtigt.
Die Ratskammer des Landesgerichts Linz hatte in der vorliegenden Strafsache mit Beschluss vom 6. Mai 2005 (ON 8) die Überwachung einer Telekommunikation (auch) in Form so genannter Inhaltsüberwachung angeordnet (§§ 149a Abs 1 Z 1 lit c, Abs 2 Z 3 lit a und lit b, 149b Abs 1 erster Satz StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19). Mitglied der Ratskammer war unter anderem der nunmehrige Vorsitzende des Schöffengerichts Dr. Klaus B***** (ON 8 S 3). Er ist demnach iSd § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der mit Blick auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 130; s zu späteren Novellen BGBl I 2009/40 und BGBl I 2009/52) hier maßgebenden Fassung des Strafprozessreformgesetzes im Ermittlungsverfahren tätig gewesen, mit der durch diese Bestimmung angeordneten Konsequenz seiner Ausgeschlossenheit vom Hauptverfahren:Die Ratskammer des Landesgerichts Linz hatte in der vorliegenden Strafsache mit Beschluss vom 6. Mai 2005 (ON 8) die Überwachung einer Telekommunikation (auch) in Form so genannter Inhaltsüberwachung angeordnet (Paragraphen 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b,, 149b Absatz eins, erster Satz StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19). Mitglied der Ratskammer war unter anderem der nunmehrige Vorsitzende des Schöffengerichts Dr. Klaus B***** (ON 8 S 3). Er ist demnach iSd Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der mit Blick auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 130; s zu späteren Novellen BGBl römisch eins 2009/40 und BGBl I 2009/52) hier maßgebenden Fassung des Strafprozessreformgesetzes im Ermittlungsverfahren tätig gewesen, mit der durch diese Bestimmung angeordneten Konsequenz seiner Ausgeschlossenheit vom Hauptverfahren:
Ungeachtet der Frage, ob die Mitwirkung an einer Entscheidung über eine nach § 113 StPO aF erhobene Beschwerde im Dreirichtersenat (§§ 31 Abs 5, 516 Abs 2 StPO) von § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung gemeint ist (14 Os 54/09m), lässt sich doch das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (§ 68 Abs 2 StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch - wie im gegebenen Fall - erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0097197), angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen.Ungeachtet der Frage, ob die Mitwirkung an einer Entscheidung über eine nach Paragraph 113, StPO aF erhobene Beschwerde im Dreirichtersenat (Paragraphen 31, Absatz 5, 516, Absatz 2, StPO) von Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der genannten Fassung gemeint ist (14 Os 54/09m), lässt sich doch das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch - wie im gegebenen Fall - erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0097197), angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen.
Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (§ 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (§ 514 StPO idF BGBl I 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des - weiterhin - auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes (dazu Lässig, WK-StPO Vor §§ 43 - 47 Rz 2, § 43 Rz 18) auf der Hand.Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (Paragraph 514, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des - weiterhin - auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes (dazu Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43, - 47 Rz 2, Paragraph 43, Rz 18) auf der Hand.
Demnach ist zufolge § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 16–19, 21), ohne dass nach dieser Bestimmung - im Unterschied zu § 68 Abs 2 StPO aF - entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte (vgl im hier gegebenen Zusammenhang § 149b Abs 1 erster Satz StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz).Demnach ist zufolge Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 16–19, 21), ohne dass nach dieser Bestimmung - im Unterschied zu Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF - entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte vergleiche im hier gegebenen Zusammenhang Paragraph 149 b, Absatz eins, erster Satz StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard H***** (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) und mit Blick auf die Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F*****, die wie erwähnt ihrer Rügeobliegenheit gleichfalls entsprochen haben (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 11), aus Anlass der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) war das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der übrigen Einwände dieser Angeklagten bedarf.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard H***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und mit Blick auf die Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F*****, die wie erwähnt ihrer Rügeobliegenheit gleichfalls entsprochen haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 11), aus Anlass der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO) war das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der übrigen Einwände dieser Angeklagten bedarf.
Daher waren die Angeklagten W***** und F***** mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie der Angeklagte H***** mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Berufung des Angeklagten Gerhard H***** wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung des Angeklagten Gerhard H***** wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil unter nomineller Heranziehung der Z 5 und 9 lit a, der Sache nach auch - über die eingangs der Rechtsmittelschrift enthaltene Ankündigung, „gegen die freisprechenden Urteile“ betreffend Karl-Heinz W*****, Roman O***** und Karin F***** vorzugehen (BS 3), hinaus - aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter und vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO.Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil unter nomineller Heranziehung der Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach auch - über die eingangs der Rechtsmittelschrift enthaltene Ankündigung, „gegen die freisprechenden Urteile“ betreffend Karl-Heinz W*****, Roman O***** und Karin F***** vorzugehen (BS 3), hinaus - aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter und vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Sie wendet sich zum einen aus den zuletzt genannten Gründen gegen Sachverhaltsannahmen zum strafbestimmenden Wertbetrag. So habe das Erstgericht ohne Fundierung (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) einen Sicherheitszuschlag der Abgabenbehörde angenommen (und aufgrund dessen zu Gunsten der Angeklagten „korrigiert“; US 47, 56; BS 9 f). Außerdem habe es die Feststellungen, wonach die Umsatzaufzeichnungen nur hinsichtlich der „M*****“, aber nicht in Betreff der anderen Betriebsstätten der N***** GmbH manipuliert worden seien (vgl US 10, 12 unten, 15 Mitte, 29 Mitte, 34 oben, 45 unten, 54 f, 56), unter Übergehen eines auch darauf bezogenen, durch schriftliche Zahlenangaben belegten Teilgeständnisses des Angeklagten Karl-Heinz W***** getroffen (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall; ON 315c S 6 iVm ON 315b S 65 f).Sie wendet sich zum einen aus den zuletzt genannten Gründen gegen Sachverhaltsannahmen zum strafbestimmenden Wertbetrag. So habe das Erstgericht ohne Fundierung (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) einen Sicherheitszuschlag der Abgabenbehörde angenommen (und aufgrund dessen zu Gunsten der Angeklagten „korrigiert“; US 47, 56; BS 9 f). Außerdem habe es die Feststellungen, wonach die Umsatzaufzeichnungen nur hinsichtlich der „M*****“, aber nicht in Betreff der anderen Betriebsstätten der N***** GmbH manipuliert worden seien vergleiche US 10, 12 unten, 15 Mitte, 29 Mitte, 34 oben, 45 unten, 54 f, 56), unter Übergehen eines auch darauf bezogenen, durch schriftliche Zahlenangaben belegten Teilgeständnisses des Angeklagten Karl-Heinz W***** getroffen (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall; ON 315c S 6 in Verbindung mit ON 315b S 65 f).
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft demnach auf die Strafaussprüche betreffend die Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** bezieht, bedarf sie infolge der diesbezüglich wie dargelegt gebotenen Aufhebung des Urteils keiner Erörterung. Insoweit war die Staatsanwaltschaft daher mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf die Teilaufhebung des Urteils zu verweisen, desgleichen mit ihrer Berufung.
Mit Blick auf den zuletzt genannten Einwand und den zweiten Rechtsgang bleibt allerdings anzumerken, dass die relevierte Nichtannahme von Verkürzungen in Betreff weiterer Betriebsstätten der N***** GmbH im Fall eines abermaligen Schuldspruchs der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** kein Hindernis dafür bildet, bei entsprechenden Feststellungen auch auf jene Betriebsstätten entfallende Verkürzungen den neuerlichen Strafaussprüchen zugrunde zu legen, weil diese Verkürzungen keine selbständigen Taten, sondern steuerlich trennbare Einzelaspekte tatbestandlicher Handlungseinheiten iSd § 33 Abs 1 FinStrG betreffen (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 [Kert 284]; 13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515).Mit Blick auf den zuletzt genannten Einwand und den zweiten Rechtsgang bleibt allerdings anzumerken, dass die relevierte Nichtannahme von Verkürzungen in Betreff weiterer Betriebsstätten der N***** GmbH im Fall eines abermaligen Schuldspruchs der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** kein Hindernis dafür bildet, bei entsprechenden Feststellungen auch auf jene Betriebsstätten entfallende Verkürzungen den neuerlichen Strafaussprüchen zugrunde zu legen, weil diese Verkürzungen keine selbständigen Taten, sondern steuerlich trennbare Einzelaspekte tatbestandlicher Handlungseinheiten iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG betreffen (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318 [Kert 284]; 13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515).
Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum anderen (aus Z 5 und 9 lit a) die Freisprüche der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** betreffend den Vorwurf von Abgabenhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tanzcafes S*****, somit im Rahmen der O***** GmbH (US 10; BS 10).Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum anderen (aus Ziffer 5 und 9 Litera a,) die Freisprüche der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** betreffend den Vorwurf von Abgabenhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tanzcafes S*****, somit im Rahmen der O***** GmbH (US 10; BS 10).
Sie argumentiert dabei allerdings insoweit nicht aktenkonform, als sie der erwähnten, vom Angeklagten Karl-Heinz W***** vorgelegten Aufstellung (ON 315b S 65 f) den als unerörtert reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Hinweis entnehmen will, dass im Jahr 1999 betreffend das Lokal S***** 50.000 Euro verkürzt worden seien. Die in Rede stehende, zugleich auf Betriebsstätten der N***** GmbH Bezug nehmende Aufstellung weist allerdings für das Jahr 1999 insgesamt nur 20.000 Euro in einer Zusammenfassung mit der Bezeichnung „strafbestimmender Wertbetrag“ auf.Sie argumentiert dabei allerdings insoweit nicht aktenkonform, als sie der erwähnten, vom Angeklagten Karl-Heinz W***** vorgelegten Aufstellung (ON 315b S 65 f) den als unerörtert reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Hinweis entnehmen will, dass im Jahr 1999 betreffend das Lokal S***** 50.000 Euro verkürzt worden seien. Die in Rede stehende, zugleich auf Betriebsstätten der N***** GmbH Bezug nehmende Aufstellung weist allerdings für das Jahr 1999 insgesamt nur 20.000 Euro in einer Zusammenfassung mit der Bezeichnung „strafbestimmender Wertbetrag“ auf.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht hinsichtlich des von der O***** GmbH betriebenen (US 10) Tanzcafes S***** prozessordnungswidrig darüber hinweg, dass nach Überzeugung der Tatrichter im Bereich jener Gesellschaft keine Abgaben hinterzogen wurden (vgl US 45 unten, 56).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht hinsichtlich des von der O***** GmbH betriebenen (US 10) Tanzcafes S***** prozessordnungswidrig darüber hinweg, dass nach Überzeugung der Tatrichter im Bereich jener Gesellschaft keine Abgaben hinterzogen wurden vergleiche US 45 unten, 56).
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie gegen die Freisprüche der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** gerichtet ist, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie gegen die Freisprüche der Angeklagten Karl-Heinz W***** und Karin F***** gerichtet ist, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft überdies gegen den Freispruch des Angeklagten Roman O***** wendet, ist über sie in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 285d Abs 2 StPO).Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft überdies gegen den Freispruch des Angeklagten Roman O***** wendet, ist über sie in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde
Die Finanzstrafbehörde stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde nominell auf die Gründe der Z 5, 9 lit a, und 10 sowie der Sache nach auf Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO.Die Finanzstrafbehörde stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde nominell auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a,, und 10 sowie der Sache nach auf Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Soweit sie sich (aus dem letztgenannten Grund) auf die Strafaussprüche bezieht, bedarf sie infolge der diesbezüglich wie dargelegt gebotenen Aufhebung des Urteils keiner Erörterung. Insoweit war daher auch das Finanzamt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf die Teilaufhebung des Urteils zu verweisen, desgleichen mit seiner Berufung.
Im Übrigen verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamts eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung.
So entspricht es nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), „die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe“, wie die Beschwerde einleitend ankündigt, „vorerst pauschal“ zu behandeln (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) wird nicht aufgezeigt. Die Beschwerde sagt auch nicht, worin die weiters reklamierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) erblickt wird, ebenso wenig, inwiefern die eingewendete Unvollständigkeit vorliegen soll sowie ob und in welcher Hinsicht diese die Beweiswürdigungsebene (Z 5 zweiter Fall) oder die Feststellungsebene (Z 9 lit a) betreffe. Im zuletzt genannten Fall wäre zwecks einer der Verfahrensordnung entsprechenden Darlegung eines Feststellungsmangels zudem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt anzugeben, welche vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). All dem entspricht das Vorbringen nicht.So entspricht es nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), „die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe“, wie die Beschwerde einleitend ankündigt, „vorerst pauschal“ zu behandeln (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) wird nicht aufgezeigt. Die Beschwerde sagt auch nicht, worin die weiters reklamierte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) erblickt wird, ebenso wenig, inwiefern die eingewendete Unvollständigkeit vorliegen soll sowie ob und in welcher Hinsicht diese die Beweiswürdigungsebene (Ziffer 5, zweiter Fall) oder die Feststellungsebene (Ziffer 9, Litera a,) betreffe. Im zuletzt genannten Fall wäre zwecks einer der Verfahrensordnung entsprechenden Darlegung eines Feststellungsmangels zudem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt anzugeben, welche vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). All dem entspricht das Vorbringen nicht.
Der Einwand, die „vorgelegten Urkunden und Aufzeichnungen von Mario F*****, welche im Widerspruch zu den Beträgen im Rechenwerk stehen“, seien unberücksichtig geblieben, lässt die bei umfangreichem Aktenmaterial zu prozessförmiger Ausführung erforderliche genaue Angabe der Fundstelle vermissen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0124172; s übrigens US 33 unten f).Der Einwand, die „vorgelegten Urkunden und Aufzeichnungen von Mario F*****, welche im Widerspruch zu den Beträgen im Rechenwerk stehen“, seien unberücksichtig geblieben, lässt die bei umfangreichem Aktenmaterial zu prozessförmiger Ausführung erforderliche genaue Angabe der Fundstelle vermissen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0124172; s übrigens US 33 unten f).
Auf Lohnzahlungen, die nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden, haben die Tatrichter entgegen der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) durchaus Bedacht genommen (US 17, 30), desgleichen darauf, dass im Abgabenverfahren Lohnaufwendungen auch in Ansehung der Schwarzzahlungen als gewinnmindernd veranschlagt wurden (US 19).Auf Lohnzahlungen, die nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden, haben die Tatrichter entgegen der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) durchaus Bedacht genommen (US 17, 30), desgleichen darauf, dass im Abgabenverfahren Lohnaufwendungen auch in Ansehung der Schwarzzahlungen als gewinnmindernd veranschlagt wurden (US 19).
Inwiefern die Freisprüche der Angeklagten Karl-Heinz W*****, Roman O***** und Karin F***** „unrichtig“ seien, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565).
Aus welchen Feststellungen eine „allenfalls fahrlässige Tat“ der Angeklagten W***** und F*****, die „gem. §§ 53 ff FinStrG mitzuverurteilen gewesen wäre“, abzuleiten sein soll, sagt die Beschwerde nicht (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; § 53 Abs 3 FinStrG).Aus welchen Feststellungen eine „allenfalls fahrlässige Tat“ der Angeklagten W***** und F*****, die „gem. Paragraphen 53, ff FinStrG mitzuverurteilen gewesen wäre“, abzuleiten sein soll, sagt die Beschwerde nicht (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG).
Auch soweit sich die Beschwerde darüber hinaus den Angeklagten Karl-Heinz W*****, Karin F***** und Roman O***** einzeln widmet, zeigt sie weder die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) noch Rechtsfehler oder Feststellungsmängel (Z 9 lit a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 611) prozessordnungsgemäß auf.Auch soweit sich die Beschwerde darüber hinaus den Angeklagten Karl-Heinz W*****, Karin F***** und Roman O***** einzeln widmet, zeigt sie weder die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch Rechtsfehler oder Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 611) prozessordnungsgemäß auf.
Das Vorbringen der Rechtsrügen (Z 9 lit a) nimmt nicht Maß am festgestellten Sachverhalt, sondern an der dagegen undifferenziert (vgl aber § 281 Abs 1 Z 5 StPO) vorgebrachten Kritik (RIS-Justiz RS0099810).Das Vorbringen der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) nimmt nicht Maß am festgestellten Sachverhalt, sondern an der dagegen undifferenziert vergleiche aber Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vorgebrachten Kritik (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Beschwerde die Verantwortung des Angeklagten O***** auf ihre Überzeugungskraft untersucht, verfehlt sie schon im Ansatz die von § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungskategorien (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393).Indem die Beschwerde die Verantwortung des Angeklagten O***** auf ihre Überzeugungskraft untersucht, verfehlt sie schon im Ansatz die von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO eröffneten Anfechtungskategorien (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393).
Der Sache nach auf Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nach Z 5 zweiter Fall rekurrierend geht sie, auf eine Vermögensdeckungsrechnung des Genannten verweisend, erneut daran vorbei, dass es bei umfangreichem Aktenmaterial - wie im gegebenen Fall - zu prozessförmiger Ausführung einer Mängelrüge (hier nach Z 5 zweiter Fall) der genauen Angabe der Fundstelle des betreffenden (hier als unerörtert reklamierten) Verfahrensergebnisses bedarf (vgl RIS-Justiz RS0124172).Der Sache nach auf Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nach Ziffer 5, zweiter Fall rekurrierend geht sie, auf eine Vermögensdeckungsrechnung des Genannten verweisend, erneut daran vorbei, dass es bei umfangreichem Aktenmaterial - wie im gegebenen Fall - zu prozessförmiger Ausführung einer Mängelrüge (hier nach Ziffer 5, zweiter Fall) der genauen Angabe der Fundstelle des betreffenden (hier als unerörtert reklamierten) Verfahrensergebnisses bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0124172).
Feststellungen bloß pauschal als widersprüchlich zu kritisieren, entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Feststellungen bloß pauschal als widersprüchlich zu kritisieren, entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Auch die auf Roman O***** bezogene Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt weder ausgehend vom festgestellten Sachverhalt einen Rechtsfehler auf noch spricht sie einen Feststellungsmangel an (dazu RIS-Justiz RS0118580).Auch die auf Roman O***** bezogene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt weder ausgehend vom festgestellten Sachverhalt einen Rechtsfehler auf noch spricht sie einen Feststellungsmangel an (dazu RIS-Justiz RS0118580).
Gleiches gilt für die hinsichtlich aller drei Angeklagten bloß auf das erstattete Vorbringen verweisende Subsumtionsrüge (Z 10).Gleiches gilt für die hinsichtlich aller drei Angeklagten bloß auf das erstattete Vorbringen verweisende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden und den Berufungen der Angeklagten Roman O*****, Roland P***** und Martin K*****
Mit Blick auf den Freispruch dieser Angeklagten waren ihre (nicht ausgeführten) Rechtsmittel zurückzuweisen (§§ 282, 283 Abs 2 StPO).Mit Blick auf den Freispruch dieser Angeklagten waren ihre (nicht ausgeführten) Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraphen 282, 283, Absatz 2, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines abermaligen Schuldspruchs der strafbestimmende Wertbetrag in Betreff sämtlicher Abgaben nachvollziehbar darzulegen und zudem bei Fassung des Urteilsspruchs den hier einleitend genannten Anmerkungen Rechnung zu tragen sein.