In der Strafsache gegen Franz A, AZ. 1 U 207/76 des Bezirksgerichtes Wels, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Oktober 1976, GZ. 1 U 207/76-8, mit dem der Beschuldigte Franz A des Vergehens der versuchten Entwendung nach den § 15, 141 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem § 2 Abs. 5 StPO Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß den § 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:In der Strafsache gegen Franz A, AZ. 1 U 207/76 des Bezirksgerichtes Wels, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Oktober 1976, GZ. 1 U 207/76-8, mit dem der Beschuldigte Franz A des Vergehens der versuchten Entwendung nach den Paragraph 15, 141, (Absatz eins,) StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 2, Absatz 5, StPO Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß den Paragraph 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Franz A wird von der Anklage, er habe am 19.Mai 1976 in Saalfelden versucht, fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er von einem vor dem Geschäftseingang des Kaufhauses B stehenden Kleiderständer eine Jean-Jacke und ein T-Shirt im Gesamtwert von S 317,80 an sich nahm und sich damit entfernte, er habe hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Franz A wird von der Anklage, er habe am 19.Mai 1976 in Saalfelden versucht, fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er von einem vor dem Geschäftseingang des Kaufhauses B stehenden Kleiderständer eine Jean-Jacke und ein T-Shirt im Gesamtwert von S 317,80 an sich nahm und sich damit entfernte, er habe hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den Paragraph 15, 127, Absatz eins, StGB begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Des weiteren werden alle auf dem aufgehobenen Urteil beruhenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen aufgehoben.