Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe 'auf unter drei Monate' anstrebt, erweist sich als nicht berechtigt.
Es kann wohl keine Rede davon sein, daß die unter Mißbrauch des dem Angeklagten von einer Sechzehnjährigen entgegengebrachten Vertrauens nach einem vorgefaßten Plan ins Werk gesetzte, dann aber nur infolge der heftigen Gegenwehr und der geglückten Flucht des Mädchens erfolglos gebliebene Tat aus Unbesonnenheit begangen oder gar unter Umständen verübt worden sei, die dem Strafaufhebungsgrund eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zumindest nahekommen. Gemessen am Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters liegt die noch dazu bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe eher an der Untergrenze einer gerade noch vertretbaren strafrechtlichen Sanktion. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist ausschließlich die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB; LSK. 1976/88); daß dem Angeklagten als Ausländer bei der Verhängung einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe die Ausweisung aus Österreich droht, sein Schuldenstand und seine Sorgepflichten dürfen, weil ohne Einfluß auf die Schuld, demnach bei der Wahl des Strafmaßes keine Berücksichtigung finden.Es kann wohl keine Rede davon sein, daß die unter Mißbrauch des dem Angeklagten von einer Sechzehnjährigen entgegengebrachten Vertrauens nach einem vorgefaßten Plan ins Werk gesetzte, dann aber nur infolge der heftigen Gegenwehr und der geglückten Flucht des Mädchens erfolglos gebliebene Tat aus Unbesonnenheit begangen oder gar unter Umständen verübt worden sei, die dem Strafaufhebungsgrund eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zumindest nahekommen. Gemessen am Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters liegt die noch dazu bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe eher an der Untergrenze einer gerade noch vertretbaren strafrechtlichen Sanktion. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist ausschließlich die Schuld des Täters (Paragraph 32, Absatz eins, StGB; LSK. 1976/88); daß dem Angeklagten als Ausländer bei der Verhängung einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe die Ausweisung aus Österreich droht, sein Schuldenstand und seine Sorgepflichten dürfen, weil ohne Einfluß auf die Schuld, demnach bei der Wahl des Strafmaßes keine Berücksichtigung finden.
Der vom Angeklagten bevollmächtigte Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Rudolf B, hat mit Schriftsatz vom 16.Oktober 1981 anher mitgeteilt, daß er seit dem 24.Juli 1981 mit seinem Mandanten keine Verbindung aufnehmen konnte, weil dieser trotz mehrfachen telephonischen Zusagen niemals zu einer Besprechung erschienen sei, ferner, daß er seinen Klienten benachrichtigt habe, daß er aus dem angeführten Grund nicht in der Lage sei, ihn im Gerichtstag (über die Berufung) zu vertreten und daß er auch keinen Substituten bestelle; er, Dr. B, habe nunmehr die Vollmacht gekündigt.
Diese Mitteilung ist am 19.Oktober 1981, also drei Tage vor dem auf den 22.Oktober 1981 anberaumten Gerichtstag, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Indes war der Wahlverteidiger Dr. Rudolf B einerseits gemäß der Vorschrift des § 11 Abs 2 RAO. und der allgemein gültigen, kategorischen Anordnung des § 44 Abs 2, letzter Satz, StPO auch noch am 22.Oktober 1981 verpflichtet, seine Partei insoweit zu vertreten, als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (12 Os 171/73, EvBl 1981 Nr. 166);Diese Mitteilung ist am 19.Oktober 1981, also drei Tage vor dem auf den 22.Oktober 1981 anberaumten Gerichtstag, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Indes war der Wahlverteidiger Dr. Rudolf B einerseits gemäß der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 2, RAO. und der allgemein gültigen, kategorischen Anordnung des Paragraph 44, Absatz 2,, letzter Satz, StPO auch noch am 22.Oktober 1981 verpflichtet, seine Partei insoweit zu vertreten, als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (12 Os 171/73, EvBl 1981 Nr. 166);
andererseits aber zufolge der grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.Jänner 1975, JBl 1975
S. 269 = RiZ. 1975 S. 42, 91 = LSK. 1975/17, im Rahmen seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, im Gerichtstag zu erscheinen oder einen Substituten zu entsenden.