Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muadim E***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 SGG schuldig erkannt, weil er im November 1992 in Wien gewerbsmäßig durch Übergabe von 100 Gramm Heroin an den abgesondert Verfolgten Muhamed F***** zum kommissionsweisen Verkauf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muadim E***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG schuldig erkannt, weil er im November 1992 in Wien gewerbsmäßig durch Übergabe von 100 Gramm Heroin an den abgesondert Verfolgten Muhamed F***** zum kommissionsweisen Verkauf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5 a geht fehl.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a geht fehl.
Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer unter der Z 3 die Verlesung der Protokolle über die Aussagen des Zeugen Muhamed F***** vor der Polizei (AS 15 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 13), nachdem sich dieser Zeuge in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte (AS 157). Denn das Einverständnis zur Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO kann auch weiterhin (nach dem StPÄG 1993, BGBl 1993/526) stillschweigend erklärt werden (EvBl 1994/138; 11 Os 78/94). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist - entgegen der Beschwerdebehauptung - jedoch nicht zu entnehmen, daß der relevierten Verlesung von seiten des Angeklagten entgegengetreten worden wäre (AS 157 iVm AS 189 und 195). Dieser hat im Gegenteil zu den verlesenen Aussagen inhaltlich Stellung bezogen. Vor allem aber war die Verlesung des Protokolles über die im Vorverfahren abgelegte Zeugenaussage auch gemäß § 252 Abs 1 Z 2 a StPO zulässig, weil sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger vom Untersuchungsrichter Gelegenheit gegeben worden war, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen, welche Rechte sie auch ausgeübt haben (ON 13).Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer unter der Ziffer 3, die Verlesung der Protokolle über die Aussagen des Zeugen Muhamed F***** vor der Polizei (AS 15 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 13), nachdem sich dieser Zeuge in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte (AS 157). Denn das Einverständnis zur Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kann auch weiterhin (nach dem StPÄG 1993, BGBl 1993/526) stillschweigend erklärt werden (EvBl 1994/138; 11 Os 78/94). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist - entgegen der Beschwerdebehauptung - jedoch nicht zu entnehmen, daß der relevierten Verlesung von seiten des Angeklagten entgegengetreten worden wäre (AS 157 in Verbindung mit AS 189 und 195). Dieser hat im Gegenteil zu den verlesenen Aussagen inhaltlich Stellung bezogen. Vor allem aber war die Verlesung des Protokolles über die im Vorverfahren abgelegte Zeugenaussage auch gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO zulässig, weil sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger vom Untersuchungsrichter Gelegenheit gegeben worden war, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen, welche Rechte sie auch ausgeübt haben (ON 13).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider identifizierte der Zeuge Muhamed F***** bei dieser zu seinem Schutz gemäß § 166 a StPO in einem getrennten Raum durchgeführten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (AS 102 oben iVm AS 15 ff) den Angeklagten durch ein Spiegelfenster als den Überbringer der 100 Gramm Heroin, sodaß die Erwähnung dieses Umstandes in den Urteilsgründen (US 6) völlig aktenkonform ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider identifizierte der Zeuge Muhamed F***** bei dieser zu seinem Schutz gemäß Paragraph 166, a StPO in einem getrennten Raum durchgeführten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (AS 102 oben in Verbindung mit AS 15 ff) den Angeklagten durch ein Spiegelfenster als den Überbringer der 100 Gramm Heroin, sodaß die Erwähnung dieses Umstandes in den Urteilsgründen (US 6) völlig aktenkonform ist.
Schließlich muß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagen, weil sie keine aktenkundigen Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet wären, gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken.Schließlich muß auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagen, weil sie keine aktenkundigen Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet wären, gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die vom Angeklagten ergriffenen Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten ergriffenen Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.