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Entscheidung 13 Os 154/94×

Entscheidung 13 Os 154/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/94

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muadim E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Mai 1994, GZ 6 a römisch fünf r 2130/94-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muadim E***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG schuldig erkannt, weil er im November 1992 in Wien gewerbsmäßig durch Übergabe von 100 Gramm Heroin an den abgesondert Verfolgten Muhamed F***** zum kommissionsweisen Verkauf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hatte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a geht fehl.

Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer unter der Ziffer 3, die Verlesung der Protokolle über die Aussagen des Zeugen Muhamed F***** vor der Polizei (AS 15 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 13), nachdem sich dieser Zeuge in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte (AS 157). Denn das Einverständnis zur Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kann auch weiterhin (nach dem StPÄG 1993, BGBl 1993/526) stillschweigend erklärt werden (EvBl 1994/138; 11 Os 78/94). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist - entgegen der Beschwerdebehauptung - jedoch nicht zu entnehmen, daß der relevierten Verlesung von seiten des Angeklagten entgegengetreten worden wäre (AS 157 in Verbindung mit AS 189 und 195). Dieser hat im Gegenteil zu den verlesenen Aussagen inhaltlich Stellung bezogen. Vor allem aber war die Verlesung des Protokolles über die im Vorverfahren abgelegte Zeugenaussage auch gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO zulässig, weil sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger vom Untersuchungsrichter Gelegenheit gegeben worden war, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen, welche Rechte sie auch ausgeübt haben (ON 13).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider identifizierte der Zeuge Muhamed F***** bei dieser zu seinem Schutz gemäß Paragraph 166, a StPO in einem getrennten Raum durchgeführten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (AS 102 oben in Verbindung mit AS 15 ff) den Angeklagten durch ein Spiegelfenster als den Überbringer der 100 Gramm Heroin, sodaß die Erwähnung dieses Umstandes in den Urteilsgründen (US 6) völlig aktenkonform ist.

Schließlich muß auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagen, weil sie keine aktenkundigen Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet wären, gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die vom Angeklagten ergriffenen Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E37223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00154.9406.1116.0

Dokumentnummer

JJT_19941116_OGH0002_0130OS00154_9400006_000

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