Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 12 Abs 1, 1. Strafsatz (richtig: 1. Strafstufe), SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, ferner gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe von 87.500 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, schließlich nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 103.200 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Monaten, und erklärte gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG. die beschlagnahmte Suchtgiftmenge (857 Gramm Haschisch) für verfallen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und der Umstand, daß der Angeklagte eine sehr große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hatte, mildernd hingegen sein umfassendes Geständnis und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Geldstrafen und der zu diesen gehörigen Ersatzfreiheitsstrafen anstrebt, ist nicht begründet. Das konkurrierende Finanzvergehen unterliegt kumulativ einer gesonderten Bestrafung (§ 22 Abs 1 FinStrG), sodaß das Zusammentreffen zweier Delikte nicht als erschwerend angenommen werden kann. Richtig ist, daß der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art nur beim Suchtgiftdelikt, nicht beim (die Wiederholung einschließenden, weil) gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehen zum Tragen kommt. Der Berufungseinwand, daß es (durchwegs) um qualit ativ minderwertiges Haschisch ging, trifft nicht zu, weil dies nur für eine einzige Transaktion festgestellt wurde (S. 217, 218). Die Sorgepflichten des Angeklagten können keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig kann er daraus, daß er 'sich als Ausländer ... im Ausland fortbringen muß', einen Freibrief für die Begehung von strafbaren Handlungen ableiten, zumal er mit seinen Verfehlungen keine dringende Not linderte, sondern einen herausfordernd aufwendigen Lebensstil bestritt (S. 222, 225). Auch bei Berücksichtigung einer Verleitung durch den inzwischen verstorbenen Ahmed B kann die nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. verhängte, im Mittelfeld der ersten Strafstufe des gleitenden ersten Strafsatzes des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. geschöpfte Freiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werde.Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 12, Absatz eins, eins, Strafsatz (richtig: 1. Strafstufe), SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, ferner gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. eine Geldstrafe von 87.500 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, schließlich nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG eine Geldstrafe von 103.200 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Monaten, und erklärte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. die beschlagnahmte Suchtgiftmenge (857 Gramm Haschisch) für verfallen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und der Umstand, daß der Angeklagte eine sehr große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hatte, mildernd hingegen sein umfassendes Geständnis und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Geldstrafen und der zu diesen gehörigen Ersatzfreiheitsstrafen anstrebt, ist nicht begründet. Das konkurrierende Finanzvergehen unterliegt kumulativ einer gesonderten Bestrafung (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG), sodaß das Zusammentreffen zweier Delikte nicht als erschwerend angenommen werden kann. Richtig ist, daß der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art nur beim Suchtgiftdelikt, nicht beim (die Wiederholung einschließenden, weil) gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehen zum Tragen kommt. Der Berufungseinwand, daß es (durchwegs) um qualit ativ minderwertiges Haschisch ging, trifft nicht zu, weil dies nur für eine einzige Transaktion festgestellt wurde (S. 217, 218). Die Sorgepflichten des Angeklagten können keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig kann er daraus, daß er 'sich als Ausländer ... im Ausland fortbringen muß', einen Freibrief für die Begehung von strafbaren Handlungen ableiten, zumal er mit seinen Verfehlungen keine dringende Not linderte, sondern einen herausfordernd aufwendigen Lebensstil bestritt (S. 222, 225). Auch bei Berücksichtigung einer Verleitung durch den inzwischen verstorbenen Ahmed B kann die nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängte, im Mittelfeld der ersten Strafstufe des gleitenden ersten Strafsatzes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. geschöpfte Freiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werde.
Der Geldstrafe nach dem Suchtgiftgesetz wurde nicht 'der vereinbarte Kaufpreis' (S. 210), sondern 'der erzielte Erlös und, soweit (der Angeklagte) keinen Erlös erzielen konnte, der Wert des Suchtgiftes zugrunde gelegt' (S. 227).
Das entspricht dem Gesetz (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG.). Dieses legt die Höhe der Verfallsersatzstrafe genau fest, sodaß für Billigkeitserwägungen hier kein Raum bleibt.Das entspricht dem Gesetz (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.). Dieses legt die Höhe der Verfallsersatzstrafe genau fest, sodaß für Billigkeitserwägungen hier kein Raum bleibt.
Die Strafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. ist folglich nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, weshalb die diesbezügliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen war (LSK. 1975/108, 1981/16 u. v.a.).Die Strafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. ist folglich nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, weshalb die diesbezügliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen war (LSK. 1975/108, 1981/16 u. v.a.).
Warum die nach § 38 Abs 1 FinStrG mit dem Zweieinhalbfachen des Verkürzungsbetrags (richtig: mit etwas mehr als dem Doppelten: S. 227) bemessene Geldstrafe zu hoch sein soll, wo doch die Festsetzung mit dem Vierfachen zulässig gewesen wäre, ist nicht einzusehen. Für das Begehren nach einer Reduzierung der durchaus maßvollen Ersatzfreiheitsstrafen bleibt die Berufung überhaupt jegliche Begründung schuldig. Damit kann auch im letzten Berufungspunkt eine abschlägige Erledigung nicht umgangen werden.Warum die nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG mit dem Zweieinhalbfachen des Verkürzungsbetrags (richtig: mit etwas mehr als dem Doppelten: S. 227) bemessene Geldstrafe zu hoch sein soll, wo doch die Festsetzung mit dem Vierfachen zulässig gewesen wäre, ist nicht einzusehen. Für das Begehren nach einer Reduzierung der durchaus maßvollen Ersatzfreiheitsstrafen bleibt die Berufung überhaupt jegliche Begründung schuldig. Damit kann auch im letzten Berufungspunkt eine abschlägige Erledigung nicht umgangen werden.