Gründe:
Hasan A***** wurde mehrerer, zu 2) und 3) als Versuch nach § 15 StGB begangener, Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), zweier (s die zur Verdeutlichung des Erkenntnisses [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] herangezogenen Entscheidungsgründe, US 9) Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (aF) StGB (II), in Tateinheit mit I/1, 3 und 4 - einmal demnach als Versuch nach § 15 StGB - begangener Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 und Abs 2 StGB (III) und in Tateinheit mit II begangener zweier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Hasan A***** wurde mehrerer, zu 2) und 3) als Versuch nach Paragraph 15, StGB begangener, Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins), zweier (s die zur Verdeutlichung des Erkenntnisses [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO] herangezogenen Entscheidungsgründe, US 9) Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB (römisch zwei), in Tateinheit mit I/1, 3 und 4 - einmal demnach als Versuch nach Paragraph 15, StGB - begangener Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei) und in Tateinheit mit römisch zwei begangener zweier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB seine Tochter Emina A***** mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs - zu 2) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung - genötigt (1 und 4) oder zu nötigen versucht (2 und 3), und zwarrömisch eins. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB seine Tochter Emina A***** mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs - zu 2) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung - genötigt (1 und 4) oder zu nötigen versucht (2 und 3), und zwar
1) im September 1995 im Raum P***** bei G*****, indem er "die Autotür seines PKW" verriegelte, sein Opfer "trotz Gegenwehr auszog" (nämlich, den Entscheidungsgründen zufolge "die Unterhose herunterriss" [US 6]), mit Körperkraft fixierte, ihre Beine spreizte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang);
2) im Mai oder Juni 1996 auf der Autobahn G*****-Gl*****, indem er sie während der Fahrt an den Haaren packte, ihr Gesicht gegen seinen Penis drückte und sie aufforderte, einen Oralverkehr vorzunehmen;
3) im September 1997 in Gr*****, indem er sie - tatmehrheitlich ("etwa" drei mal [US 7]) - "trotz Gegenwehr" auszog (den Entscheidungsgründen zufolge "sich auf sie kniete und ihre Schultern festhielt, damit sie nicht weglaufen könne" [US 7]);
4) im September 1997 in Gr*****, indem er "sie auszog und nach Überwindung der Gegenwehr" (nämlich, "indem er sie mit seinem Körpergewicht fixiert hielt"; US 8) an ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog;
II. im Frühjahr 1996 im Caritasheim in G***** die am 2. Oktober 1987 geborene, mithin unmündige Nermina H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, "indem er sie an den Oberschenkeln und im Scheidenbereich über der Kleidung berührte und streichelte und in einem Fall ihre Strumpf- und Unterhose auszog und einen Finger in ihre Scheide steckte" (den Entscheidungsgründen [US 9] zufolge:römisch zwei. im Frühjahr 1996 im Caritasheim in G***** die am 2. Oktober 1987 geborene, mithin unmündige Nermina H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, "indem er sie an den Oberschenkeln und im Scheidenbereich über der Kleidung berührte und streichelte und in einem Fall ihre Strumpf- und Unterhose auszog und einen Finger in ihre Scheide steckte" (den Entscheidungsgründen [US 9] zufolge:
"zwischen den Oberschenkeln und im Bereich der Scheide unter der Strumpfhose streichelte" und tags darauf deren Strumpfhose und Unterhose auszog, erneut "ihre Scheide streichelte und einen Finger in die Scheide steckte");
III. mit seiner Tochter Emina A***** durch die zu I/1 und 4 genannten Taten den Beischlaf vollzogen und durch die zu I/3 genannte zu vollziehen versucht;römisch drei. mit seiner Tochter Emina A***** durch die zu I/1 und 4 genannten Taten den Beischlaf vollzogen und durch die zu I/3 genannte zu vollziehen versucht;
IV. die seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Nermina H***** unter Ausnützung dieser Stellung (s die zur Verdeutlichung herangezogenen Entscheidungsgründe, US 9) durch die zu II genannten Taten zur Unzucht missbraucht.römisch vier. die seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Nermina H***** unter Ausnützung dieser Stellung (s die zur Verdeutlichung herangezogenen Entscheidungsgründe, US 9) durch die zu römisch zwei genannten Taten zur Unzucht missbraucht.