Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. September 2001, GZ 13 Vr 909/98-49, wurde (soweit für den vorliegenden Fall relevant) Jochen A***** des teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe von 1 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB ein Teil dieser Geldstrafe im Ausmaß von 750.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. September 2001, GZ 13 römisch fünf r 909/98-49, wurde (soweit für den vorliegenden Fall relevant) Jochen A***** des teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG sowie des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe von 1 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB ein Teil dieser Geldstrafe im Ausmaß von 750.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Entrichtung des unmittelbar zu bezahlenden Teils der Geldstrafe von 250.000 S (18.168,21 Euro) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 8. Juli 2002 (ON 59) gemäß § 409a Abs 1, Abs 2 Z 3 StPO in 53 Monatsraten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. August 2002, gewährt und gleichzeitig die Fälligstellung des gesamten ausstehenden Betrages bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen angedroht (§ 409a Abs 4 StPO). Nach Bezahlung von insgesamt sieben Raten (am 26. Juli 2002, 9. September 2002, 16. Jänner 2003, 9. Mai 2003 [3 Raten] und 13. Juni 20039 und eingetretenem Terminverlust mit Dezember 2002 teilte die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit Note vom 27. Oktober 2003 mit, dass die Hereinbringung der restlichen Geldstrafe in Höhe von 15.768,61 Euro erfolglos geblieben und der Betrag als uneinbringlich gelöscht worden ist (ON 65). Hierauf ordnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen und 13 Stunden an (S 569).Die Entrichtung des unmittelbar zu bezahlenden Teils der Geldstrafe von 250.000 S (18.168,21 Euro) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 8. Juli 2002 (ON 59) gemäß Paragraph 409 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in 53 Monatsraten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. August 2002, gewährt und gleichzeitig die Fälligstellung des gesamten ausstehenden Betrages bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen angedroht (Paragraph 409 a, Absatz 4, StPO). Nach Bezahlung von insgesamt sieben Raten (am 26. Juli 2002, 9. September 2002, 16. Jänner 2003, 9. Mai 2003 [3 Raten] und 13. Juni 20039 und eingetretenem Terminverlust mit Dezember 2002 teilte die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit Note vom 27. Oktober 2003 mit, dass die Hereinbringung der restlichen Geldstrafe in Höhe von 15.768,61 Euro erfolglos geblieben und der Betrag als uneinbringlich gelöscht worden ist (ON 65). Hierauf ordnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen und 13 Stunden an (S 569).
Auf Grund der dem Verurteilten zugegangenen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Bezahlung sämtlicher ausstehenden Raten beantragte der Verurteilte neuerlich die Gewährung von Ratenzahlungen (ON 68). Das Landesgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 9. Februar 2004 (ON 69) die Bezahlung des zu diesem Zeitpunkt offenen Restbetrages von 11.997,81 Euro in 35 Raten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. Februar 2004, mit der Maßgabe, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden. Gestützt auf LSK 1984/186 führte das Landesgericht Wels dazu aus, dass eingetretener Terminverlust einen weiteren Zahlungsaufschub nicht ausschließt und an den Voraussetzungen für die Ratenzahlung keine Änderung eingetreten ist.Auf Grund der dem Verurteilten zugegangenen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Bezahlung sämtlicher ausstehenden Raten beantragte der Verurteilte neuerlich die Gewährung von Ratenzahlungen (ON 68). Das Landesgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 9. Februar 2004 (ON 69) die Bezahlung des zu diesem Zeitpunkt offenen Restbetrages von 11.997,81 Euro in 35 Raten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. Februar 2004, mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 409 a, Absatz 4, StPO bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden. Gestützt auf LSK 1984/186 führte das Landesgericht Wels dazu aus, dass eingetretener Terminverlust einen weiteren Zahlungsaufschub nicht ausschließt und an den Voraussetzungen für die Ratenzahlung keine Änderung eingetreten ist.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels (ON 70) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 18. März 2004, AZ 7 Bs 52/04 (ON 73) nicht Folge. Dies fallbezogen wegen unbilliger Härten, im Besonderen im Hinblick auf die bis zum bekämpften Beschluss des Erstgerichtes (durch Nachzahlung) zur Gänze erfüllte Ratenverpflichtung und die gewahrte Höchstaufschubsfrist sowie unter gleichzeitiger Ablehnung der von Lässig in WK-StPO § 409a Rz 8 vertretenen, die Möglichkeit einer neuerlichen Ratengewährung nach eingetretenem Terminverlust verneinenden Rechtsmeinung.Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels (ON 70) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 18. März 2004, AZ 7 Bs 52/04 (ON 73) nicht Folge. Dies fallbezogen wegen unbilliger Härten, im Besonderen im Hinblick auf die bis zum bekämpften Beschluss des Erstgerichtes (durch Nachzahlung) zur Gänze erfüllte Ratenverpflichtung und die gewahrte Höchstaufschubsfrist sowie unter gleichzeitiger Ablehnung der von Lässig in WK-StPO Paragraph 409 a, Rz 8 vertretenen, die Möglichkeit einer neuerlichen Ratengewährung nach eingetretenem Terminverlust verneinenden Rechtsmeinung.