Rechtssatz RS0119768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119768
Geschäftszahl
13Os156/04 (13Os157/04)
Entscheidungsdatum
09.02.2005
Rechtssatz
Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (Paragraph 409, Absatz 3, StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die Paragraphen 5 f, StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119768
Dokumentnummer
JJR_20050209_OGH0002_0130OS00156_0400000_001