Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge nicht gerecht, indem sie die jeweils bezughabenden Urteilsfeststellungen übergeht oder nicht darlegt, welche konkreten (darüber hinausgehenden) Konstatierungen vermisst werden:
Der Einwand fehlender Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente hinsichtlich der Faktengruppe I setzt sich über die Urteilsannahmen hinweg, wonach sich der Beschwerdeführer damit abfand, die Angestellten der geschädigten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen zu verleiten, er sich unrechtmäßig bereichern wollte und es ihm bei der Tatbegehung darauf ankam, sich durch wiederholte gleichartige Delinquenz ein regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 13). Zu I/C lässt die Beschwerde die tatrichterliche Konstatierung außer Acht, nach der der Angeklagte im Zeitpunkt der Täuschung nicht in der Lage war, die Rechnungen zu begleichen (US 14). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht insoweit auch von der Vortäuschung der Zahlungswilligkeit ausgegangen ist (US 14), womit der darüber hinausgehenden Täuschung über die Zahlungsfähigkeit keine Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zukommt.Der Einwand fehlender Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente hinsichtlich der Faktengruppe römisch eins setzt sich über die Urteilsannahmen hinweg, wonach sich der Beschwerdeführer damit abfand, die Angestellten der geschädigten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen zu verleiten, er sich unrechtmäßig bereichern wollte und es ihm bei der Tatbegehung darauf ankam, sich durch wiederholte gleichartige Delinquenz ein regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 13). Zu I/C lässt die Beschwerde die tatrichterliche Konstatierung außer Acht, nach der der Angeklagte im Zeitpunkt der Täuschung nicht in der Lage war, die Rechnungen zu begleichen (US 14). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht insoweit auch von der Vortäuschung der Zahlungswilligkeit ausgegangen ist (US 14), womit der darüber hinausgehenden Täuschung über die Zahlungsfähigkeit keine Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zukommt.
Die Beschwerdekritik unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs II übergeht die Konstatierung, dass sich der Beschwerdeführer durch die Zueignung des Mobiltelefons unrechtmäßig bereichern wollte (US 14 f). Die Prämisse, die angefochtene Entscheidung enthalte zum Schuldspruch III/A keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die Urteilsannahmen, wonach es dem Beschwerdeführer bewusst war, gegen den Willen der Jana R***** in deren Wohnung einzudringen, und es ihm darauf ankam, gegen die in der Wohnung aufhältigen Frauen Gewalt zu üben (US 16).Die Beschwerdekritik unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs römisch zwei übergeht die Konstatierung, dass sich der Beschwerdeführer durch die Zueignung des Mobiltelefons unrechtmäßig bereichern wollte (US 14 f). Die Prämisse, die angefochtene Entscheidung enthalte zum Schuldspruch III/A keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die Urteilsannahmen, wonach es dem Beschwerdeführer bewusst war, gegen den Willen der Jana R***** in deren Wohnung einzudringen, und es ihm darauf ankam, gegen die in der Wohnung aufhältigen Frauen Gewalt zu üben (US 16).
Bei der Behauptung fehlender Konstatierungen zum Kausalitätszusammenhang zwischen den dem Schuldspruch III/B zugrunde liegenden Handlungen und der Beschädigung der Eingangstür zur Wohnung der Jana R***** vernachlässigt die Rüge die Urteilsannahmen, wonach sich die Tür „seit diesem Vorfall" nur mehr schließen lässt, wenn sie abgesperrt wird, und der Beschwerderführer es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass durch das Treten gegen die Tür Beschädigungen an derselben entstehen (US 16).
Der Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs III/C lässt die Konstatierung, dass sich der Beschwerdeführer mit Verletzungsfolgen abgefunden hat (US 16), außer Acht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.