Aus Anlass der dagegen von Alin B***** aus Z 3, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.Aus Anlass der dagegen von Alin B***** aus Ziffer 3, 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Grundtatbestände des § 37 Abs 1 lit a FinStrG und des § 46 Abs 1 lit a FinStrG, wonach sich der Beschwerdeführer „der illegalen Herkunft ebenso wie des illegalen Vertriebs dieser Tabakwaren stets bewusst“ gewesen sei (US 13, vgl auch US 19), tragen nämlich die vorgenommene Subsumtion nicht.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Grundtatbestände des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und des Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, wonach sich der Beschwerdeführer „der illegalen Herkunft ebenso wie des illegalen Vertriebs dieser Tabakwaren stets bewusst“ gewesen sei (US 13, vergleiche auch US 19), tragen nämlich die vorgenommene Subsumtion nicht.
Aufgrund des Fehlens der insoweit erforderlichen Konstatierungen war der angefochtene Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben.
Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit seiner Berufung war dieser auf die Kassation (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.
Sollten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang erneut einen Schuldspruch fällen, werden im Urteil - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite - jene Feststellungen zu treffen sein, die den gesetzlichen Tatbeständen entsprechen.
Zwecks Vermeidung wiederholter Fehler seien im Besonderen folgende weitere - wenn auch zum Teil nicht nichtigkeitsbegründende, so doch allesamt grundlegende - Mängel des bekämpften Urteils aufgezeigt:
Im Urteilstenor werden die strafgesetzlichen Bestimmungen, nach denen die über die Mitangeklagten Violeta und Sabri A***** verhängten Strafen bemessen worden sind (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO), nicht angeführt (US 6).Im Urteilstenor werden die strafgesetzlichen Bestimmungen, nach denen die über die Mitangeklagten Violeta und Sabri A***** verhängten Strafen bemessen worden sind (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), nicht angeführt (US 6).
In Bezug auf die bedingte Nachsicht (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB) der über Alin B***** verhängten Freiheitsstrafe stimmt die schriftliche Urteilsausfertigung (US 5) nicht mit der nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 66) verkündeten Entscheidung überein (ON 66 S 38).In Bezug auf die bedingte Nachsicht (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB) der über Alin B***** verhängten Freiheitsstrafe stimmt die schriftliche Urteilsausfertigung (US 5) nicht mit der nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 66) verkündeten Entscheidung überein (ON 66 S 38).
Die Vorhaftanrechnung hat im Finanzstrafverfahren ausschließlich nach § 23 Abs 5 FinStrG (und nicht nach § 38 Abs 1 StGB) zu erfolgen (vgl demgegenüber US 5). Zur Bedeutung der Anordnung des letzten Satzes dieser Bestimmung siehe Dorazil/Harbich FinStrG § 23 Anm 6.Die Vorhaftanrechnung hat im Finanzstrafverfahren ausschließlich nach Paragraph 23, Absatz 5, FinStrG (und nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB) zu erfolgen vergleiche demgegenüber US 5). Zur Bedeutung der Anordnung des letzten Satzes dieser Bestimmung siehe Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 23, Anmerkung 6.
Rechtsgrundlage für die teilbedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Allgemeinen § 43a Abs 1 StGB, im Finanzstrafrecht § 26 Abs 1 FinStrG iVm jener Gesetzesstelle (vgl demgegenüber US 6).Rechtsgrundlage für die teilbedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Allgemeinen Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, im Finanzstrafrecht Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit jener Gesetzesstelle vergleiche demgegenüber US 6).
Zur Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des § 44 Abs 1 lit a FinStrG und des § 46 Abs 1 lit a FinStrG werden im zweiten Rechtsgang die diesbezügliche Judikatur (RIS-Justiz RS0119558) zu beachten und die im Hinblick darauf erforderlichen Feststellungen - im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen Finanzvergehen der Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 FinStrG) insbesondere auch jene zur von diesem Tatbestand verlangten Vortat - zu treffen sein. Die Konstatierungen der angefochtenen Entscheidung (US 9 bis 13) lassen insoweit die von § 270 Abs 2 Z 5 StPO geforderte Klarheit vermissen.Zur Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG und des Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG werden im zweiten Rechtsgang die diesbezügliche Judikatur (RIS-Justiz RS0119558) zu beachten und die im Hinblick darauf erforderlichen Feststellungen - im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen Finanzvergehen der Monopolhehlerei (Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG) insbesondere auch jene zur von diesem Tatbestand verlangten Vortat - zu treffen sein. Die Konstatierungen der angefochtenen Entscheidung (US 9 bis 13) lassen insoweit die von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO geforderte Klarheit vermissen.
Bezüglich des strafbestimmenden Wertbetrags ist vorweg zu beanstanden, dass die Summe aus den im Urteilstenor zum Schuldspruch I/1 an Einfuhrzoll und an Tabaksteuer genannten Größen (US 3) nicht dem insoweit in den Entscheidungsgründen angeführten Betrag (US 22) entspricht.
Hinzu kommt, dass das bekämpfte Urteil generell nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 37 Abs 2 FinStrG) und der Bemessungsgrundlagen (§ 46 Abs 2 FinStrG iVm § 44 Abs 2 FinStrG) gelangt sind. Sollte im zweiten Rechtsgang erneut ein Schuldspruch erfolgen, werden auch diese Feststellungen eingehend zu begründen sein. Sofern sich die Tatrichter dabei auf die Berechnungen des Zollamts stützen, wird dies durch entsprechende, exakte Verweise auf die diesbezüglichen Aktenstellen darzulegen sein. Allfällige anderslautende Verfahrensergebnisse, werden - erforderlichenfalls nach Befragung eines informierten Vertreters des Zollamts in der Hauptverhandlung - im Urteil zu erörtern sein (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Hinzu kommt, dass das bekämpfte Urteil generell nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) und der Bemessungsgrundlagen (Paragraph 46, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, FinStrG) gelangt sind. Sollte im zweiten Rechtsgang erneut ein Schuldspruch erfolgen, werden auch diese Feststellungen eingehend zu begründen sein. Sofern sich die Tatrichter dabei auf die Berechnungen des Zollamts stützen, wird dies durch entsprechende, exakte Verweise auf die diesbezüglichen Aktenstellen darzulegen sein. Allfällige anderslautende Verfahrensergebnisse, werden - erforderlichenfalls nach Befragung eines informierten Vertreters des Zollamts in der Hauptverhandlung - im Urteil zu erörtern sein (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).