Gründe:
Mit Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8. April 1992, GZ 18 U 75/91-14, wurde das Privatanklageverfahren Gerhard M* gegen Peter S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 StGB gemäß dem § 451 Abs 2 StPO (unter überflüssiger weiterer Zitierung der hier nicht anzuwendenden Bestimmungen der §§ 227 und 447 StPO) eingestellt.Mit Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8. April 1992, GZ 18 U 75/91-14, wurde das Privatanklageverfahren Gerhard M* gegen Peter S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO (unter überflüssiger weiterer Zitierung der hier nicht anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 227 und 447 StPO) eingestellt.
Zuvor hatte das Strafbezirksgericht Wien am 22. November 1991 eine Hauptverhandlung durchgeführt, in der lediglich erfolglose Vergleichsgespräche geführt worden waren und die zur Führung außergerichtlicher Vergleichsgespräche auf unbestimmte Zeit vertagt worden war.
Seine Entscheidung begründete das Strafbezirksgericht Wien damit, daß die in der Privatanklage inkriminierte Äußerung Prozeßvorbringen (zu ergänzen: der beklagten Partei A* VersicherungsAG) in der Klagebeantwortung des zwischenzeitig mit Vergleich beendeten Verfahrens 30 Cg 790/90 des Handelsgerichtes Wien war. Der Beschuldigte als Angestellter der genannten Versicherungsanstalt habe somit in Ausübung eines Rechtes gemäß dem § 114 (zu ergänzen: Abs 1) StGB gehandelt, wobei aufgrund der Aktenlage "zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten" in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht erwiesen werden könne, "daß der Beschuldigte für die A* VersicherungsAG die Äußerungen in der Klagebeantwortung wider besseres Wissen tätigte" (ON 14).Seine Entscheidung begründete das Strafbezirksgericht Wien damit, daß die in der Privatanklage inkriminierte Äußerung Prozeßvorbringen (zu ergänzen: der beklagten Partei A* VersicherungsAG) in der Klagebeantwortung des zwischenzeitig mit Vergleich beendeten Verfahrens 30 Cg 790/90 des Handelsgerichtes Wien war. Der Beschuldigte als Angestellter der genannten Versicherungsanstalt habe somit in Ausübung eines Rechtes gemäß dem Paragraph 114, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB gehandelt, wobei aufgrund der Aktenlage "zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten" in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht erwiesen werden könne, "daß der Beschuldigte für die A* VersicherungsAG die Äußerungen in der Klagebeantwortung wider besseres Wissen tätigte" (ON 14).
Im Zeitpunkt dieser Entscheidung stand aufgrund der Aktenlage lediglich fest, daß der Beschuldigte Peter S* als Angestellter der A* VersicherungsAG dem Rechtsvertreter dieser Versicherungsgesellschaft jene Informationen gegeben hatte, die letztlich Grundlage der nach Ansicht des Privatanklägers ehrenrührigen Ausführungen in der Klagebeantwortung waren.
Der Beschwerde des Privatanklägers Gerhard M*, mit der lediglich die Zulässigkeit der beschlußmäßigen Verfahrenseinstellung bestritten und behauptet wurde, nach Durchführung einer (wenn auch vertagten) Hauptverhandlung dürfe nur mehr mit Urteil entschieden werden, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 1992, AZ 13 c Bl 380/92 (ON 18 im erwähnten Akt des Strafbezirksgerichtes Wien) unter Bezugnahme auf LSK 1987/80 (= 14 Os 76/87) mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Einstellung gemäß dem § 451 Abs 2 StPO nicht nur im Vorerhebungsstadium, sondern auch noch nach Durchführung einer Hauptverhandlung möglich sei, wobei eine derartige Verfahrensbeendigung nach Durchführung einer Hauptverhandlung auch nicht auf das Vorliegen des sachlichen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB eingeschränkt wäre. Eine weitere Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf rechtliche Fehler unterließ das Beschwerdegericht mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens.Der Beschwerde des Privatanklägers Gerhard M*, mit der lediglich die Zulässigkeit der beschlußmäßigen Verfahrenseinstellung bestritten und behauptet wurde, nach Durchführung einer (wenn auch vertagten) Hauptverhandlung dürfe nur mehr mit Urteil entschieden werden, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 1992, AZ 13 c Bl 380/92 (ON 18 im erwähnten Akt des Strafbezirksgerichtes Wien) unter Bezugnahme auf LSK 1987/80 (= 14 Os 76/87) mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Einstellung gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO nicht nur im Vorerhebungsstadium, sondern auch noch nach Durchführung einer Hauptverhandlung möglich sei, wobei eine derartige Verfahrensbeendigung nach Durchführung einer Hauptverhandlung auch nicht auf das Vorliegen des sachlichen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB eingeschränkt wäre. Eine weitere Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf rechtliche Fehler unterließ das Beschwerdegericht mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens.