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Entscheidung 13 Os 156/92×

Entscheidung 13 Os 156/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os156/92

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Markel und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8. April 1992, GZ 18 U 75/91-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Privatanklägers, des Privatanklagevertreters, des Beschuldigten und des Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8. April 1992, GZ 18 U 75/91-14, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 451, Absatz 2, StPO.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8. April 1992, GZ 18 U 75/91-14, wurde das Privatanklageverfahren Gerhard M* gegen Peter S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO (unter überflüssiger weiterer Zitierung der hier nicht anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 227 und 447 StPO) eingestellt.

Zuvor hatte das Strafbezirksgericht Wien am 22. November 1991 eine Hauptverhandlung durchgeführt, in der lediglich erfolglose Vergleichsgespräche geführt worden waren und die zur Führung außergerichtlicher Vergleichsgespräche auf unbestimmte Zeit vertagt worden war.

Seine Entscheidung begründete das Strafbezirksgericht Wien damit, daß die in der Privatanklage inkriminierte Äußerung Prozeßvorbringen (zu ergänzen: der beklagten Partei A* VersicherungsAG) in der Klagebeantwortung des zwischenzeitig mit Vergleich beendeten Verfahrens 30 Cg 790/90 des Handelsgerichtes Wien war. Der Beschuldigte als Angestellter der genannten Versicherungsanstalt habe somit in Ausübung eines Rechtes gemäß dem Paragraph 114, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB gehandelt, wobei aufgrund der Aktenlage "zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten" in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht erwiesen werden könne, "daß der Beschuldigte für die A* VersicherungsAG die Äußerungen in der Klagebeantwortung wider besseres Wissen tätigte" (ON 14).

Im Zeitpunkt dieser Entscheidung stand aufgrund der Aktenlage lediglich fest, daß der Beschuldigte Peter S* als Angestellter der A* VersicherungsAG dem Rechtsvertreter dieser Versicherungsgesellschaft jene Informationen gegeben hatte, die letztlich Grundlage der nach Ansicht des Privatanklägers ehrenrührigen Ausführungen in der Klagebeantwortung waren.

Der Beschwerde des Privatanklägers Gerhard M*, mit der lediglich die Zulässigkeit der beschlußmäßigen Verfahrenseinstellung bestritten und behauptet wurde, nach Durchführung einer (wenn auch vertagten) Hauptverhandlung dürfe nur mehr mit Urteil entschieden werden, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 1992, AZ 13 c Bl 380/92 (ON 18 im erwähnten Akt des Strafbezirksgerichtes Wien) unter Bezugnahme auf LSK 1987/80 (= 14 Os 76/87) mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Einstellung gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO nicht nur im Vorerhebungsstadium, sondern auch noch nach Durchführung einer Hauptverhandlung möglich sei, wobei eine derartige Verfahrensbeendigung nach Durchführung einer Hauptverhandlung auch nicht auf das Vorliegen des sachlichen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB eingeschränkt wäre. Eine weitere Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf rechtliche Fehler unterließ das Beschwerdegericht mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens.

Rechtliche Beurteilung

Der Einstellungsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Beendigung des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluß gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO setzt voraus, daß die dem Bestrafungsantrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben und die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. Voraussichtliche Schwierigkeiten in der Beweisführung berechtigen dagegen nicht, die Einleitung oder Fortführung des Verfahrens abzulehnen (Mayerhofer-Rieder3, E 10 zu Paragraph 451, StPO, Foregger-Serini, StPO (MKK, 1992)5, Paragraph 451,, E römisch drei). Gerade ein solcher, nicht zur Verfahrenseinstellung gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO berechtigender Fall ist hier aber gegeben, hat doch das Strafbezirksgericht Wien seinen Einstellungsbeschluß - wenn auch unter Bezugnahme auf den Paragraph 114, StGB - ausschließlich auf voraussichtliche Beweisschwierigkeiten zur subjektiven Tatseite gestützt.

Da sich die Gesetzesverletzung zum Vorteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, muß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.

Textnummer

E34423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E34423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Dokumentnummer

JJT_19930217_OGH0002_0130OS00156_9200000_000

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