Gemäß § 451 Abs. 2 StPO hat der Richter (des Bezirksgerichts), wenn er sich überzeugt, daß die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift folgt keineswegs - wie das Beschwerdegericht meint - deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 42 Abs. 2 zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage (vgl. Dokumentation zum StGB, S 96); dem wird durch die für die einzelnen Verfahrensstadien entsprechend vorgesehenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung Rechnung getragen (EBRV Strafprozeßanpassungsgesetz, 934 Blg NR XIII.GP, S 25 zu § 90 Abs. 2). So gesehen ermöglicht § 451 Abs. 2 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche bereits stattgefunden haben. Es würde auch dem bei der Regelung des § 42 StGB eine maßgebende Rolle spielenden Grundsatz der Prozeßökonomie (Dokumentation zum StGB, S 95) zuwiderlaufen, wollte man in letzterem Fall - entgegen der in § 451 Abs. 2 StPO speziell für das bezirksgerichtliche Verfahren zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, es bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 42 StGB tunlichst zu keiner Hauptverhandlung kommen zu lassen (EBRV Strafprozeßanpassungsgesetz aaO, S 38 zu § 451) - zunächst die Fortsetzung oder sogar Wiederholung (§ 276 a StPO) der Hauptverhandlung verlangen, um das Verfahren sodann durch ein freisprechendes Urteil gemäß § 259 Z 4 StPO beenden zu können. In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und spruchgemäß zu erkennen.Gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO hat der Richter (des Bezirksgerichts), wenn er sich überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift folgt keineswegs - wie das Beschwerdegericht meint - deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage vergleiche Dokumentation zum StGB, S 96); dem wird durch die für die einzelnen Verfahrensstadien entsprechend vorgesehenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung Rechnung getragen (EBRV Strafprozeßanpassungsgesetz, 934 Blg NR römisch dreizehn.GP, S 25 zu Paragraph 90, Absatz 2,). So gesehen ermöglicht Paragraph 451, Absatz 2, StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche bereits stattgefunden haben. Es würde auch dem bei der Regelung des Paragraph 42, StGB eine maßgebende Rolle spielenden Grundsatz der Prozeßökonomie (Dokumentation zum StGB, S 95) zuwiderlaufen, wollte man in letzterem Fall - entgegen der in Paragraph 451, Absatz 2, StPO speziell für das bezirksgerichtliche Verfahren zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, es bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB tunlichst zu keiner Hauptverhandlung kommen zu lassen (EBRV Strafprozeßanpassungsgesetz aaO, S 38 zu Paragraph 451,) - zunächst die Fortsetzung oder sogar Wiederholung (Paragraph 276, a StPO) der Hauptverhandlung verlangen, um das Verfahren sodann durch ein freisprechendes Urteil gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO beenden zu können. In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und spruchgemäß zu erkennen.