Rechtssatz RS0091400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091400
Entscheidungsdatum
21.10.2024
Rechtssatz
Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 451 Abs 2 StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 42 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht § 451 Abs 2 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des Paragraph 451, Absatz 2, StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht Paragraph 451, Absatz 2, StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.
Entscheidungstexte
- 14 Os 76/87
Entscheidungstext OGH 03.06.1987 14 Os 76/87
Veröff: SSt 58/43 = RZ 1988/9 S 22
- 14 Ns 59/24y
Entscheidungstext OGH 21.10.2024 14 Ns 59/24y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091400
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_0140OS00076_8700000_001