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Entscheidung 13 Os 157/80×

Entscheidung 13 Os 157/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os157/80

Entscheidungsdatum

13.11.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80- 45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, verletzt die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins

StGB.

Dieses Urteil wird gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3

StPO. dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Peter A gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. auch die Vorhaft vom 16.Jänner 1980, 17,30 Uhr, bis zum 20. März 1980, 10,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, wurde u. a. der am 7.Juni 1963 geborene Angeklagte Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128

Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß dem Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch liegen vom Angeklagten A am 26.Dezember 1979, 10.Jänner 1980 und 16.Jänner 1980

verübte Diebstähle zugrunde. Gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB. wurde (bloß) die Vorhaft vom 20.März 1980, 10,00 Uhr, bis zum 28. April 1980, 9,25 Uhr, auf die Strafe angerechnet, obgleich Peter A in diesem Verfahren (4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) schon am 16.Jänner 1980 um 17,30 Uhr von der Polizei festgenommen vergleiche S. 9 und 39 dieses Akts) und am 18.Jänner 1980 dem gerichtlichen Gefangenenhaus überstellt worden war (S. 99 und 103), sich sohin in diesem Verfahren bereits ab dem 16.Jänner 1980 ohne Unterbrechung in verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft befunden hatte. Das vom Angeklagten Peter A zunächst mit Berufung bekämpfte Urteil ist am 13.August 1980 infolge Rückziehung dieses Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen vergleiche ON. 54, 63 und 65).

Bereits am 20.März 1980 war Peter A in dem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz von einem Jugendschöffengericht wegen zweier am 12.Oktober 1979 begangener Diebstähle, von denen einer im Versuchsstadium blieb, des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129

Ziffer eins, auch 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 1979, GZ. 4 römisch fünf r 2803/79-12, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB.) nach Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer 2,) StGB. wurde die von Peter A in dem eingangs angeführten Verfahren 4 römisch fünf r 266/80

des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab dem 16.Jänner 1980, 17,45 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (in dem Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79) am 20.März 1980, 10,00 Uhr, in Haft zugebrachte Zeit, auf die zweimonatige (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe angerechnet vergleiche S. 51/52 des Akts 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Die von Peter A überdies in dem Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 12.Oktober 1979 in der Zeit von 18,10 Uhr bis 19,05 Uhr in polizeilicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit vergleiche S. 5 und 7 des vorzitierten Akts) blieb bei der Vorhaftanrechnung unberücksichtigt; diese nicht einmal eine Stunde betragende Vorhaft kann aber hier angesichts der Geringfügigkeit vernachlässigt werden (LSK. 1976/389).

Das bereits am 24.März 1980 rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20.März 1980, GZ. 4 römisch fünf r 3676/79-10, war im Zeitpunkt des im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 ergangenen Schuldspruchs des Angeklagten A am 28.April 1980 aktenkundig (eine Urteilsausfertigung befand sich bereits seit dem 2.April 1980 im Akt 4 römisch fünf r 266/80; vergleiche ON. 40 dieses Akts) und wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz in der Begründung des den Angeklagten Peter A schuldigsprechenden Erkenntnisses vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, auch zitiert vergleiche S. 262 dieses Akts). Obgleich nach dem Zeitpunkt der Begehung der dem Schuldspruch zu 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrundeliegenden Diebstähle die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB. vorlagen und eine gemeinsame Führung beider Verfahren (Paragraph 56, StPO.) an sich möglich gewesen wäre, fehlt - ersichtlich infolge eines Versehens des Gerichts - im Strafausspruch des Urteils vom 28. April 1980 ungeachtet der hier gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB. gebotenen Bedachtnahme auf das (bereits rechtskräftige) Urteil vom 20. März 1980 ein Zitat der vorerwähnten Gesetzesstellen. Dieser Mangel allein bewirkt allerdings im Hinblick darauf, daß durch die im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe (von zehn Monaten) die im Paragraph 31

StGB. gezogenen Grenzen für das Höchstmaß der dort vorgesehenen Zusatzstrafe nicht überschritten wurde, keine (sich zum Nachteil des Angeklagten A auswirkende) Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, über die Anrechnung der Vorhaft steht, soweit darin die vom Angeklagten A in diesem Verfahren in Haft zugebrachte Zeit vom 16.Jänner 1980, 17,30 Uhr, bis zum 20.März 1980, 10,00 Uhr, unberücksichtigt blieb, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, (Ziffer eins,) StGB. gebotene Anrechnung auch dieser Vorhaftzeit war nämlich in dem vorerwähnten Urteil unbeschadet des Umstands vorzunehmen, daß sie bereits in dem - zum Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. stehenden - Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79 auf die dort über den Angeklagten Peter A verhängte (und im übrigen gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten angerechnet worden war. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen wäre demnach dieser Teil der vom Angeklagten A im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugebrachten Haftzeit (ab dem 16.Jänner 1980 bis zum 20.März 1980) urteilsmäßig in beiden vorerwähnten Verfahren, somit doppelt anzurechnen gewesen. Erst im Zuge der Strafvollstreckung, wenn die betreffende Vorhaft tatsächlich auf die zunächst zu vollstreckende Strafe angerechnet werden und solcherart auch faktisch zu einer Verkürzung dieser Strafe führen sollte, würde die spruchgemäße Anrechnung dieser Vorhaft auch in dem anderen Urteil gegenstandslos (LSK. 1976/122, 1977/94, ferner Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 7 zu Paragraph 38, StGB.), ist doch unter Anrechnung auf eine andere Strafe im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB. erst die tatsächliche (faktische) Anrechnung beim Vollzug der anderen Strafe zu verstehen (LSK. 1977/6). Durch die - Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bewirkende - Nichtberücksichtigung der vom Angeklagten Peter A im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz schon ab dem 16.Jänner 1980, 17,30 Uhr, bis zum 20.März 1980, 10,00 Uhr, in Haft zugebrachten Zeit in dem am 28.April 1980 in diesem Verfahren gefällten Urteil wurde demnach das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. zum Nachteil des genannten Angeklagten verletzt. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00157.8.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19801113_OGH0002_0130OS00157_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung