Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 28.April 1980, GZ. 4 Vr 266/80-45, wurde u. a. der am 7.Juni 1963 geborene Angeklagte Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, wurde u. a. der am 7.Juni 1963 geborene Angeklagte Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß dem § 129 StGB. unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch liegen vom Angeklagten A am 26.Dezember 1979, 10.Jänner 1980 und 16.Jänner 1980Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß dem Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch liegen vom Angeklagten A am 26.Dezember 1979, 10.Jänner 1980 und 16.Jänner 1980
verübte Diebstähle zugrunde. Gemäß dem § 38 (Abs. 1 Z. 1) StGB. wurde (bloß) die Vorhaft vom 20.März 1980, 10,00 Uhr, bis zum 28. April 1980, 9,25 Uhr, auf die Strafe angerechnet, obgleich Peter A in diesem Verfahren (4 Vr 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) schon am 16.Jänner 1980 um 17,30 Uhr von der Polizei festgenommen (vgl. S. 9 und 39 dieses Akts) und am 18.Jänner 1980 dem gerichtlichen Gefangenenhaus überstellt worden war (S. 99 und 103), sich sohin in diesem Verfahren bereits ab dem 16.Jänner 1980 ohne Unterbrechung in verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft befunden hatte. Das vom Angeklagten Peter A zunächst mit Berufung bekämpfte Urteil ist am 13.August 1980 infolge Rückziehung dieses Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen (vgl. ON. 54, 63 und 65).verübte Diebstähle zugrunde. Gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB. wurde (bloß) die Vorhaft vom 20.März 1980, 10,00 Uhr, bis zum 28. April 1980, 9,25 Uhr, auf die Strafe angerechnet, obgleich Peter A in diesem Verfahren (4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) schon am 16.Jänner 1980 um 17,30 Uhr von der Polizei festgenommen vergleiche S. 9 und 39 dieses Akts) und am 18.Jänner 1980 dem gerichtlichen Gefangenenhaus überstellt worden war (S. 99 und 103), sich sohin in diesem Verfahren bereits ab dem 16.Jänner 1980 ohne Unterbrechung in verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft befunden hatte. Das vom Angeklagten Peter A zunächst mit Berufung bekämpfte Urteil ist am 13.August 1980 infolge Rückziehung dieses Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen vergleiche ON. 54, 63 und 65).
Bereits am 20.März 1980 war Peter A in dem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren 4 Vr 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz von einem Jugendschöffengericht wegen zweier am 12.Oktober 1979 begangener Diebstähle, von denen einer im Versuchsstadium blieb, des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129Bereits am 20.März 1980 war Peter A in dem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz von einem Jugendschöffengericht wegen zweier am 12.Oktober 1979 begangener Diebstähle, von denen einer im Versuchsstadium blieb, des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129
Z. 1 auch 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 1979, GZ. 4 Vr 2803/79-12, gemäß den §§ 31, 40 StGB.) nach § 129 StGB. unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.Ziffer eins, auch 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 1979, GZ. 4 römisch fünf r 2803/79-12, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB.) nach Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.
Gemäß dem § 38 (Abs. 1 Z. 2) StGB. wurde die von Peter A in dem eingangs angeführten Verfahren 4 Vr 266/80Gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer 2,) StGB. wurde die von Peter A in dem eingangs angeführten Verfahren 4 römisch fünf r 266/80
des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab dem 16.Jänner 1980, 17,45 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (in dem Verfahren 4 Vr 3676/79) am 20.März 1980, 10,00 Uhr, in Haft zugebrachte Zeit, auf die zweimonatige (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. S. 51/52 des Akts 4 Vr 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Die von Peter A überdies in dem Verfahren 4 Vr 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 12.Oktober 1979 in der Zeit von 18,10 Uhr bis 19,05 Uhr in polizeilicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit (vgl. S. 5 und 7 des vorzitierten Akts) blieb bei der Vorhaftanrechnung unberücksichtigt; diese nicht einmal eine Stunde betragende Vorhaft kann aber hier angesichts der Geringfügigkeit vernachlässigt werden (LSK. 1976/389).des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab dem 16.Jänner 1980, 17,45 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (in dem Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79) am 20.März 1980, 10,00 Uhr, in Haft zugebrachte Zeit, auf die zweimonatige (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe angerechnet vergleiche S. 51/52 des Akts 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Die von Peter A überdies in dem Verfahren 4 römisch fünf r 3676/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 12.Oktober 1979 in der Zeit von 18,10 Uhr bis 19,05 Uhr in polizeilicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit vergleiche S. 5 und 7 des vorzitierten Akts) blieb bei der Vorhaftanrechnung unberücksichtigt; diese nicht einmal eine Stunde betragende Vorhaft kann aber hier angesichts der Geringfügigkeit vernachlässigt werden (LSK. 1976/389).
Das bereits am 24.März 1980 rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20.März 1980, GZ. 4 Vr 3676/79-10, war im Zeitpunkt des im Verfahren 4 Vr 266/80 ergangenen Schuldspruchs des Angeklagten A am 28.April 1980 aktenkundig (eine Urteilsausfertigung befand sich bereits seit dem 2.April 1980 im Akt 4 Vr 266/80; vgl. ON. 40 dieses Akts) und wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz in der Begründung des den Angeklagten Peter A schuldigsprechenden Erkenntnisses vom 28.April 1980, GZ. 4 Vr 266/80-45, auch zitiert (vgl. S. 262 dieses Akts). Obgleich nach dem Zeitpunkt der Begehung der dem Schuldspruch zu 4 Vr 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrundeliegenden Diebstähle die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 StGB. vorlagen und eine gemeinsame Führung beider Verfahren (§ 56 StPO.) an sich möglich gewesen wäre, fehlt - ersichtlich infolge eines Versehens des Gerichts - im Strafausspruch des Urteils vom 28. April 1980 ungeachtet der hier gemäß den §§ 31, 40 StGB. gebotenen Bedachtnahme auf das (bereits rechtskräftige) Urteil vom 20. März 1980 ein Zitat der vorerwähnten Gesetzesstellen. Dieser Mangel allein bewirkt allerdings im Hinblick darauf, daß durch die im Verfahren 4 Vr 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe (von zehn Monaten) die im § 31Das bereits am 24.März 1980 rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20.März 1980, GZ. 4 römisch fünf r 3676/79-10, war im Zeitpunkt des im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 ergangenen Schuldspruchs des Angeklagten A am 28.April 1980 aktenkundig (eine Urteilsausfertigung befand sich bereits seit dem 2.April 1980 im Akt 4 römisch fünf r 266/80; vergleiche ON. 40 dieses Akts) und wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz in der Begründung des den Angeklagten Peter A schuldigsprechenden Erkenntnisses vom 28.April 1980, GZ. 4 römisch fünf r 266/80-45, auch zitiert vergleiche S. 262 dieses Akts). Obgleich nach dem Zeitpunkt der Begehung der dem Schuldspruch zu 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrundeliegenden Diebstähle die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB. vorlagen und eine gemeinsame Führung beider Verfahren (Paragraph 56, StPO.) an sich möglich gewesen wäre, fehlt - ersichtlich infolge eines Versehens des Gerichts - im Strafausspruch des Urteils vom 28. April 1980 ungeachtet der hier gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB. gebotenen Bedachtnahme auf das (bereits rechtskräftige) Urteil vom 20. März 1980 ein Zitat der vorerwähnten Gesetzesstellen. Dieser Mangel allein bewirkt allerdings im Hinblick darauf, daß durch die im Verfahren 4 römisch fünf r 266/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe (von zehn Monaten) die im Paragraph 31
StGB. gezogenen Grenzen für das Höchstmaß der dort vorgesehenen Zusatzstrafe nicht überschritten wurde, keine (sich zum Nachteil des Angeklagten A auswirkende) Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 11 des § 281 Abs. 1StGB. gezogenen Grenzen für das Höchstmaß der dort vorgesehenen Zusatzstrafe nicht überschritten wurde, keine (sich zum Nachteil des Angeklagten A auswirkende) Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO.