Der Beschwerdekritik an der Meinung des Oberlandesgerichtes, dass eine Rückleitung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter nicht vorliege und infolge des Beginns der Hauptverhandlung die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft durch Haftfristen (§ 181 Abs 6 StPO) entfalle, genügt zu entgegnen, dass die den Akt bearbeitende Untersuchungsrichterin ohnedies im Sinne der Beschwerdemeinung (die auch jene des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist) - von einer Aktenrückleitung nach § 276 StPO ausgehend - Haftverhandlungen durchgeführt hat. Soweit die Beschwerde in der Vorgangsweise des Vorsitzenden eine unnötige Verfahrensverzögerung erblickt, wäre diese dann relevant, wenn hiedurch eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 2 StPO) eintreten würde (s. Mayerhofer/Steininger GRBG 1992 § 2 Rz 27, 29). Hievon kann jedoch im Hinblick auf die aktuelle Strafdrohung des § 143 erster Satz StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren) derzeit noch keine Rede sein. Inwieweit neben dieser Subsumtion der Tat auch noch jene nach §§ 105 f StGB heranzuziehen ist, wird fallbezogen rechtlich (s. 12 Os 118, 119/99, SSt 47/26, SSt 52/50) zu beantworten sein; auf die Haftfrage hat dies vorliegend keinen Einfluss.Der Beschwerdekritik an der Meinung des Oberlandesgerichtes, dass eine Rückleitung gemäß Paragraph 276, StPO an den Untersuchungsrichter nicht vorliege und infolge des Beginns der Hauptverhandlung die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft durch Haftfristen (Paragraph 181, Absatz 6, StPO) entfalle, genügt zu entgegnen, dass die den Akt bearbeitende Untersuchungsrichterin ohnedies im Sinne der Beschwerdemeinung (die auch jene des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist) - von einer Aktenrückleitung nach Paragraph 276, StPO ausgehend - Haftverhandlungen durchgeführt hat. Soweit die Beschwerde in der Vorgangsweise des Vorsitzenden eine unnötige Verfahrensverzögerung erblickt, wäre diese dann relevant, wenn hiedurch eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) eintreten würde (s. Mayerhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph 2, Rz 27, 29). Hievon kann jedoch im Hinblick auf die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 143, erster Satz StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren) derzeit noch keine Rede sein. Inwieweit neben dieser Subsumtion der Tat auch noch jene nach Paragraphen 105, f StGB heranzuziehen ist, wird fallbezogen rechtlich (s. 12 Os 118, 119/99, SSt 47/26, SSt 52/50) zu beantworten sein; auf die Haftfrage hat dies vorliegend keinen Einfluss.
Die Grundrechtsbeschwerde bekämpft weiters die Dringlichkeit des Tatverdachtes, indem sie - so ihre Diktion - die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden "höchst zweifelhaften Beweisergebnisse" einer "kritischen Würdigung" unterzieht und selbst den Akteninhalt, insbesondere unter Bezug auf die behauptete Täterschaft anderer Personen (Russen) und die Art der Diebsbeute und die Angaben der Tatopfer zu den Tätern unter bloß nominellem Vorwand formaler Mängel einer eigenen Bewertung unterzieht.
Damit verfehlt sie jedoch ihr Ziel, weil nach den gemäß § 10 GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO das Aufzeigen der dort genannten Mängel im angefochtenen Beschluss verlangt wird (11 Os 62/99, 13 Os 77,78/99 uva). Die vom Oberlandesgericht auf Grund aktenkonform dargelegter Verfahrensergebnisse gezogenen Schlüsse zum Tatverdacht und dessen Beurteilung als dringlich sind aber jedenfalls logisch und werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.Damit verfehlt sie jedoch ihr Ziel, weil nach den gemäß Paragraph 10, GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, 285 a, Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO das Aufzeigen der dort genannten Mängel im angefochtenen Beschluss verlangt wird (11 Os 62/99, 13 Os 77,78/99 uva). Die vom Oberlandesgericht auf Grund aktenkonform dargelegter Verfahrensergebnisse gezogenen Schlüsse zum Tatverdacht und dessen Beurteilung als dringlich sind aber jedenfalls logisch und werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.
Auch bei der Beurteilung der Haftgründe hat das Oberlandesgericht nicht geirrt. Aus welchen Gründen die Unschuldsvermutung einer Untersuchungshaft entgegenstehen soll, ist unerfindlich (s. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, 1. Halbband, MRK Art 6 ENr 20aa). Im übrigen ist den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu den angenommenen Haftgründen und zur Unanwendbarkeit gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) nichts hinzuzufügen.Auch bei der Beurteilung der Haftgründe hat das Oberlandesgericht nicht geirrt. Aus welchen Gründen die Unschuldsvermutung einer Untersuchungshaft entgegenstehen soll, ist unerfindlich (s. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, 1. Halbband, MRK Artikel 6, ENr 20aa). Im übrigen ist den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu den angenommenen Haftgründen und zur Unanwendbarkeit gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) nichts hinzuzufügen.
Da sohin eine Grundrechtsverletzung des Yaroslav O***** nicht stattgefunden hat, war seine Grundrechtsbeschwerde (die teilweise nicht gesetzgemäß ausgeführt war) ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin eine Grundrechtsverletzung des Yaroslav O***** nicht stattgefunden hat, war seine Grundrechtsbeschwerde (die teilweise nicht gesetzgemäß ausgeführt war) ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.