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Entscheidung 13 Os 158/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os158/09y

Entscheidungsdatum

04.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad U***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2009, GZ 041 Hv 83/09p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Konrad U***** wurde unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat er demnach in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar (unter anderem) von „Mai 2007“ (US 3; vergleiche dagegen US 7: ab 4. Juni 2007) bis Dezember 2008 nicht ausgeforschten Abnehmern insgesamt zumindest 239,4 kg Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 4 % (US 8).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge macht zum Vorbringen, im Urteilsspruch werde - wie schon angeführt - ein hinsichtlich des Beginns von den Entscheidungsgründen abweichender Deliktszeitraum genannt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), auch mit dem Hinweis, dass die Abnehmer unbekannt blieben (wohl aber die ihnen zumindest überlassene Suchtgiftmenge aus dem Spruch hervorgeht), nicht deutlich, weshalb dies der Individualisierung entgegenstehen sollte (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290; RIS-Justiz RS0117498).

Der allein in den Entscheidungsgründen ausgedrückten Ansicht des Erstgerichts (US 14) zuwider hätte übrigens ein Abgehen von dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum in Betreff des Überlassens der 239,4 kg Cannabisharz keines Freispruchs bedurft. Gegenstand eines Freispruchs ist stets eine selbstständige Tat (zB Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1 f, 7).

Missachtung eines Aussageverweigerungsrechts nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - anders als nach der mit Blick auf den Schutzzweck dieses Entschlagungsrechts aufgegebenen früheren Rechtslage (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, StPO aF) - nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Paragraph 159, Absatz 3, StPO), worauf aber die Beschwerde ersichtlich abstellt (Pilnacek/Pleischl Vorverfahren Rz 659; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 24, 26, Paragraph 246, Rz 67; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00158.09Y.0304.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100304_OGH0002_0130OS00158_09Y0000_000

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