Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge macht zum Vorbringen, im Urteilsspruch werde - wie schon angeführt - ein hinsichtlich des Beginns von den Entscheidungsgründen abweichender Deliktszeitraum genannt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), auch mit dem Hinweis, dass die Abnehmer unbekannt blieben (wohl aber die ihnen zumindest überlassene Suchtgiftmenge aus dem Spruch hervorgeht), nicht deutlich, weshalb dies der Individualisierung entgegenstehen sollte (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290; RIS-Justiz RS0117498).Die Verfahrensrüge macht zum Vorbringen, im Urteilsspruch werde - wie schon angeführt - ein hinsichtlich des Beginns von den Entscheidungsgründen abweichender Deliktszeitraum genannt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), auch mit dem Hinweis, dass die Abnehmer unbekannt blieben (wohl aber die ihnen zumindest überlassene Suchtgiftmenge aus dem Spruch hervorgeht), nicht deutlich, weshalb dies der Individualisierung entgegenstehen sollte (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290; RIS-Justiz RS0117498).
Der allein in den Entscheidungsgründen ausgedrückten Ansicht des Erstgerichts (US 14) zuwider hätte übrigens ein Abgehen von dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum in Betreff des Überlassens der 239,4 kg Cannabisharz keines Freispruchs bedurft. Gegenstand eines Freispruchs ist stets eine selbstständige Tat (zB Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 f, 7).Der allein in den Entscheidungsgründen ausgedrückten Ansicht des Erstgerichts (US 14) zuwider hätte übrigens ein Abgehen von dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum in Betreff des Überlassens der 239,4 kg Cannabisharz keines Freispruchs bedurft. Gegenstand eines Freispruchs ist stets eine selbstständige Tat (zB Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1 f, 7).
Missachtung eines Aussageverweigerungsrechts nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO ist - anders als nach der mit Blick auf den Schutzzweck dieses Entschlagungsrechts aufgegebenen früheren Rechtslage (§ 152 Abs 1 Z 1 und Abs 5 StPO aF) - nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (vgl § 159 Abs 3 StPO), worauf aber die Beschwerde ersichtlich abstellt (Pilnacek/Pleischl Vorverfahren Rz 659; Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 24, 26, § 246 Rz 67; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226).Missachtung eines Aussageverweigerungsrechts nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - anders als nach der mit Blick auf den Schutzzweck dieses Entschlagungsrechts aufgegebenen früheren Rechtslage (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, StPO aF) - nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Paragraph 159, Absatz 3, StPO), worauf aber die Beschwerde ersichtlich abstellt (Pilnacek/Pleischl Vorverfahren Rz 659; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 24, 26, Paragraph 246, Rz 67; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.