Gründe:
Anna A wurde der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG. schuldig erkannt, weil sie am 27.September 1981 in Salzburg fahrlässig einen geschmuggelten Bisammantel gekauft hat. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts wurde allein auf § 53 Abs. 4 FinStrG. gegründet (Gerichtszuständigkeit für die Schmuggler). Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geltend, weil § 53 Abs. 4 FinStrG. verfassungswidrig sei. Die angezogene Nichtigkeit ist gegeben, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Indes kann die Nichtigkeitswerberin gar nicht behaupten, daß die Tat, derentwegen sie verurteilt wurde, nämlich das Vergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG., nach geltendem Recht bei objektiver Konnexität (§ 53 Abs. 4 FinStrG.) mit einem gerichtszuständigen Vortäter (hier Strafsache gegen Petra Wanda B u.a. wegen §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1Anna A wurde der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG. schuldig erkannt, weil sie am 27.September 1981 in Salzburg fahrlässig einen geschmuggelten Bisammantel gekauft hat. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts wurde allein auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. gegründet (Gerichtszuständigkeit für die Schmuggler). Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. geltend, weil Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. verfassungswidrig sei. Die angezogene Nichtigkeit ist gegeben, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Indes kann die Nichtigkeitswerberin gar nicht behaupten, daß die Tat, derentwegen sie verurteilt wurde, nämlich das Vergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG., nach geltendem Recht bei objektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG.) mit einem gerichtszuständigen Vortäter (hier Strafsache gegen Petra Wanda B u.a. wegen Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins
lit. a und b FinStrG., siehe § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG.) nicht vom Gericht zu ahnden wäre. In Wahrheit wird also eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes, die allein den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, in der Beschwerde gar nicht releviert.Litera a und b FinStrG., siehe Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) nicht vom Gericht zu ahnden wäre. In Wahrheit wird also eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes, die allein den angerufenen Nichtigkeitsgrund herstellen könnte, in der Beschwerde gar nicht releviert.