Gründe:
Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.August 1995, GZ 24 Vr 1067/95-32, wurde Andreas H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem sprach das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO aus, daß die Verurteilung keinen Anlaß für den Widerruf der in den Verfahren 34 Hv 28/94 (= 34 Vr 1126/94) und 35 Hv 108/90 (= 35 E Vr 1641/90) des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Stafnachsichten biete, und verlängerte gemäß § 494 a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 (richtig: Abs 2) StGB die Probezeit aus dem Verfahren 34 Hv 28/94 (34 Vr 1126/94) auf fünf Jahre, erteilte dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 StGB eine Weisung und bestellte ihm gemäß §§ 50 und 52 StGB einen Bewährungshelfer.Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.August 1995, GZ 24 römisch fünf r 1067/95-32, wurde Andreas H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem sprach das Erstgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO aus, daß die Verurteilung keinen Anlaß für den Widerruf der in den Verfahren 34 Hv 28/94 (= 34 römisch fünf r 1126/94) und 35 Hv 108/90 (= 35 E römisch fünf r 1641/90) des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Stafnachsichten biete, und verlängerte gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) StGB die Probezeit aus dem Verfahren 34 Hv 28/94 (34 römisch fünf r 1126/94) auf fünf Jahre, erteilte dem Angeklagten gemäß Paragraphen 50, 51, StGB eine Weisung und bestellte ihm gemäß Paragraphen 50 und 52 StGB einen Bewährungshelfer.
Während das Urteil in Rechtskraft erwuchs, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO ergangenen Beschluß in bezug auf das Absehen vom Widerruf der zu 34 Vr 1126/94 des Landesgerichtes Linz gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht und der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit (S 231 des Vr-Aktes) Beschwerde. Der Vorsitzende verfügte am 12.September 1995 sowohl die Zustellung einer Gleichschrift der Beschwerde an den Verteidiger als auch die Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Linz (3 c, 235). Dieses gab der Beschwerde mit Beschluß vom 18.September 1995, AZ 10 Bs 234/95 (GZ 24 Vr 1067/95-36 des Landesgerichtes Linz), Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO der im Verfahren 34 Vr 1126/94, 34 Hv 28/94 des Landesgerichtes Linz bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.Während das Urteil in Rechtskraft erwuchs, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO ergangenen Beschluß in bezug auf das Absehen vom Widerruf der zu 34 römisch fünf r 1126/94 des Landesgerichtes Linz gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht und der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit (S 231 des Vr-Aktes) Beschwerde. Der Vorsitzende verfügte am 12.September 1995 sowohl die Zustellung einer Gleichschrift der Beschwerde an den Verteidiger als auch die Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Linz (3 c, 235). Dieses gab der Beschwerde mit Beschluß vom 18.September 1995, AZ 10 Bs 234/95 (GZ 24 römisch fünf r 1067/95-36 des Landesgerichtes Linz), Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO der im Verfahren 34 römisch fünf r 1126/94, 34 Hv 28/94 des Landesgerichtes Linz bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.