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Rechtssatz RS0101854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101854

Geschäftszahl

13Os158/95 (13Os159/95)

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Rechtssatz

Mit der durch das StPÄG 1993 neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 498, Absatz 2, vorletzter Satz StPO wollte der Gesetzgeber - dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechend - die Gegenpartei in die Lage versetzen, ihren Standpunkt vor der endgültigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes in das Verfahren einzubringen. Derartige Beschwerden sind daher zweiseitige Rechtsmittel. Das erfordert aber, daß schon mit der Rechtsmittelvorlage an die Instanz, umso mehr aber mit der Entscheidung durch diese so lange zugewartet werden muß, bis die Gegenausführung erstattet bzw die hiefür offen stehende Frist verstrichen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101854

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0130OS00158_9500000_001