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Entscheidung 13 Os 159/02×

Entscheidung 13 Os 159/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/02

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Günther K***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 17. September 2002, GZ 12 Hv 18/02p-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Günther K***** (der ua wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75, 15, StGB eine zwanzigjährige Freiheitsstrafe verbüßt) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 7. Jänner 2001 in Garsten und Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, durch das Verfassen und Absenden eines Briefes an das Bundesministerium für Justiz mit dem Inhalt "an sie Schwein Herr Dr. N*****, ich leite sehr darunder das sie den Auftrag gegeben haben, mich mit Spritzen zu voltern und zwar den Volterknecht von einem Artzt ihn Garsten, aber ich habe noch 5 Jahre und 9 Monate dan werdet ihr schmerzen haben aber sie werden sicher nicht lange Schmerzen haben vor ihren Tot. Sie Schwein und auch der Arzt der mich auf ihren Auftrag voltert, hat nurmer ein kurzes Leben so Ente Ihr Schweine ich vergesse euch nicht das ist sicher" Dr. Michael N***** und den Anstaltsarzt Dr. Stefan R***** mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

er hiedurch eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zuzurechnen wäre, wobei zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 11, erster Fall (richtig: zweiter Fall), der Sache nach auch Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Inhaltlich aus Ziffer 10, (Ratz, WK2, Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 8) bekämpft die Beschwerde die Annahme der Qualifikation des Absatz 2, erster Fall des Paragraph 107, StGB, indem sie meint, es würden Tatsachenfeststellungen zur Absicht des Betroffenen fehlen, die Drohung im wörtlichen Sinne auch zu verwirklichen. Soweit die Rüge damit zum Ausdruck bringen will, es sei die Absicht erforderlich, das angedrohte Übel auch auszuführen, unterlässt sie es, dies aus dem Gesetz darzulegen; die zur Stützung dieser Ansicht zitierte Entscheidung SSt 48/61 ist unvollständig und solcherart sinnverfälschend zitiert wiedergegeben ("die ernstzunehmende [angebliche] Absicht der Verwirklichung"). Ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird die Subsumtionsrüge zur Anlasstat mit dem Hinweis auf die Entscheidung 12 Os 48/02 (EvBl 2002/185). Zwar dürfen Rechts- bzw Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von der Logik gezogenen Grenzen geschehen (13 Os 99/02). Daran gebricht es jedoch, wenn die Entscheidung nicht die aktuelle Problematik, nämlich - wie hier - nicht die Qualifikation der Todesdrohung der Anlasstat, sondern die Rechtsfrage der "schweren Folgen" bei einer Prognosetat betrifft. Soweit die vom Erstgericht angenommene objektive Eignung (Lösung einer Rechtsfrage) der Drohung bezweifelt wird, bei einem der Bedrohten begründete Besorgnisse um ihr Leben einzuflößen, bleibt sie substratlos.

Schließlich übergeht die Behauptung mangelnder Ernstlichkeit der Drohung die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung US 4 unten. Die nominell aus Ziffer 11, zweiter Fall in Verbindung mit Ziffer 10, erfolgende Zitierung der Entscheidung 12 Os 48/02 betrifft zwar (siehe oben) die Rechtsfrage des Vorliegens schwerer Folgen bei der Prognosetat, übersieht jedoch, dass als solche nicht (nur) Todesdrohungen, sondern - eine Vielzahl von Gewalttägigkeitsformen umfassend - "erhebliche Aggressionsdelikte" befürchtet werden, wobei das Erstgericht ausdrücklich (US 5) auf die durch Mordverbrechen getrübte Persönlichkeit des Betroffenen hinweist.

Somit entbehrt auch die Rüge zur Prognosetat einer Ausrichtung am Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Anmerkung

E68333 13Os159.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00159.02.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0130OS00159_0200000_000