Dagegen richtet sich die auf Z 11 erster Fall (richtig: zweiter Fall), der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Inhaltlich aus Z 10 (Ratz, WK2, Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 8) bekämpft die Beschwerde die Annahme der Qualifikation des Abs 2 erster Fall des § 107 StGB, indem sie meint, es würden Tatsachenfeststellungen zur Absicht des Betroffenen fehlen, die Drohung im wörtlichen Sinne auch zu verwirklichen. Soweit die Rüge damit zum Ausdruck bringen will, es sei die Absicht erforderlich, das angedrohte Übel auch auszuführen, unterlässt sie es, dies aus dem Gesetz darzulegen; die zur Stützung dieser Ansicht zitierte Entscheidung SSt 48/61 ist unvollständig und solcherart sinnverfälschend zitiert wiedergegeben ("die ernstzunehmende [angebliche] Absicht der Verwirklichung"). Ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird die Subsumtionsrüge zur Anlasstat mit dem Hinweis auf die Entscheidung 12 Os 48/02 (EvBl 2002/185). Zwar dürfen Rechts- bzw Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von der Logik gezogenen Grenzen geschehen (13 Os 99/02). Daran gebricht es jedoch, wenn die Entscheidung nicht die aktuelle Problematik, nämlich - wie hier - nicht die Qualifikation der Todesdrohung der Anlasstat, sondern die Rechtsfrage der "schweren Folgen" bei einer Prognosetat betrifft. Soweit die vom Erstgericht angenommene objektive Eignung (Lösung einer Rechtsfrage) der Drohung bezweifelt wird, bei einem der Bedrohten begründete Besorgnisse um ihr Leben einzuflößen, bleibt sie substratlos.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 11, erster Fall (richtig: zweiter Fall), der Sache nach auch Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Inhaltlich aus Ziffer 10, (Ratz, WK2, Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 8) bekämpft die Beschwerde die Annahme der Qualifikation des Absatz 2, erster Fall des Paragraph 107, StGB, indem sie meint, es würden Tatsachenfeststellungen zur Absicht des Betroffenen fehlen, die Drohung im wörtlichen Sinne auch zu verwirklichen. Soweit die Rüge damit zum Ausdruck bringen will, es sei die Absicht erforderlich, das angedrohte Übel auch auszuführen, unterlässt sie es, dies aus dem Gesetz darzulegen; die zur Stützung dieser Ansicht zitierte Entscheidung SSt 48/61 ist unvollständig und solcherart sinnverfälschend zitiert wiedergegeben ("die ernstzunehmende [angebliche] Absicht der Verwirklichung"). Ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargetan wird die Subsumtionsrüge zur Anlasstat mit dem Hinweis auf die Entscheidung 12 Os 48/02 (EvBl 2002/185). Zwar dürfen Rechts- bzw Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von der Logik gezogenen Grenzen geschehen (13 Os 99/02). Daran gebricht es jedoch, wenn die Entscheidung nicht die aktuelle Problematik, nämlich - wie hier - nicht die Qualifikation der Todesdrohung der Anlasstat, sondern die Rechtsfrage der "schweren Folgen" bei einer Prognosetat betrifft. Soweit die vom Erstgericht angenommene objektive Eignung (Lösung einer Rechtsfrage) der Drohung bezweifelt wird, bei einem der Bedrohten begründete Besorgnisse um ihr Leben einzuflößen, bleibt sie substratlos.
Schließlich übergeht die Behauptung mangelnder Ernstlichkeit der Drohung die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung US 4 unten. Die nominell aus Z 11 zweiter Fall iVm Z 10 erfolgende Zitierung der Entscheidung 12 Os 48/02 betrifft zwar (siehe oben) die Rechtsfrage des Vorliegens schwerer Folgen bei der Prognosetat, übersieht jedoch, dass als solche nicht (nur) Todesdrohungen, sondern - eine Vielzahl von Gewalttägigkeitsformen umfassend - "erhebliche Aggressionsdelikte" befürchtet werden, wobei das Erstgericht ausdrücklich (US 5) auf die durch Mordverbrechen getrübte Persönlichkeit des Betroffenen hinweist.Schließlich übergeht die Behauptung mangelnder Ernstlichkeit der Drohung die ausdrücklich gegenteilige Konstatierung US 4 unten. Die nominell aus Ziffer 11, zweiter Fall in Verbindung mit Ziffer 10, erfolgende Zitierung der Entscheidung 12 Os 48/02 betrifft zwar (siehe oben) die Rechtsfrage des Vorliegens schwerer Folgen bei der Prognosetat, übersieht jedoch, dass als solche nicht (nur) Todesdrohungen, sondern - eine Vielzahl von Gewalttägigkeitsformen umfassend - "erhebliche Aggressionsdelikte" befürchtet werden, wobei das Erstgericht ausdrücklich (US 5) auf die durch Mordverbrechen getrübte Persönlichkeit des Betroffenen hinweist.
Somit entbehrt auch die Rüge zur Prognosetat einer Ausrichtung am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).