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Entscheidung 13 Os 99/02×

Entscheidung 13 Os 99/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os99/02

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Csaba G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 3. Juni 2002, GZ 35 Hv 93/02t-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Csaba G***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1. März 2002 in S*****, indem er eine Schreckschusspistole auf ihn richtete und ihn aufforderte, Geld in einen Stoffsack zu geben, Bernhard K***** 25 458, 29 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 6, 8, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) legt nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach unqualifiziertem Raub trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen (wovon drei der Geschworenen durch Verneinung der Waffenverwendung auch Gebrauch gemacht haben) und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (Schindler, WK-StPO Paragraph 316, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).

Ebensowenig aus dem Gesetz abgeleitet wird die angebliche Verpflichtung des Schwurgerichtshofes, die Geschworenen statt bloß über eine einzige, auch über abweichende (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, ENr 37 f) - noch dazu von einem verstärkten Senat ausdrücklich abgelehnte (SSt 49/45 = EvBl 1978/175 zur Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole ohne griffbereite Munition; Paragraph 8, OGHG) - Rechtsmeinungen zu belehren (Ziffer 8,; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 60). Erhebliche Bedenken an der Verwendung einer Schreckschusspistole (Ziffer 10 a,) ergeben sich aus den insoweit unsicheren Angaben des Tatopfers (Seite 320) ebensowenig wie aus der Behauptung der Schwester des Angeklagten, welche eine in ihrem Keller verwahrte Spielzeugpistole gesehen haben will (Seiten 322 ff). Geäußerte Zweifel an der Beweiskraft der polizeilichen Aussage des Angeklagten über den Besitz einer Schreckschusspistole mit 6 Schuss Munition (Seite 135) sind kein Gegenstand der Tatsachenrüge.

Zwar dürfen Rechts- und Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen; jedoch muss dies innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen geschehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 589 f). Eben jene Grenzen überschreitet der Beschwerdeführer, wenn er allein aus dem in der Entscheidung 12 Os 128/77 enthaltenen Rechtssatz, wonach es sich bei einem zum Verfeuern von Platzpatronen eingerichteten Schreckschussrevolver um eine Waffe im technischen Sinn handle, den Schluss zieht, dieser müsse, um im Sinne des Paragraph 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB verwendet zu werden, geladen sein, jedenfalls aber müsse Munition griffbereit zur Verfügung stehen. In Hinsicht auf das angebliche Erfordernis einer "objektiv-konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers" erschöpft sich das Rechtsmittel in einer Rechtsbehauptung. Auch die These, wonach „für die Waffe die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich" sei, setzt "Verwendung" stillschweigend mit "bestimmungsgemäßer Verwendung", also Schussabgabe, gleich und verzichtet solcherart in zirkulärer Weise auf eine inhaltlicher Erwiderung zugängliche Argumentation.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, letzter Satz, 285d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E67258 13Os99.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3292 = Jus-Extra OGH-St 3297 = ÖJZ-LSK 2003/5 = EvBl 2003/43 S 195 - EvBl 2003,195 = SSt 64/66 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00099.02.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0130OS00099_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094078 Rechtssatz 11.09.1978Strafrecht
Auch die Drohung mit einer ungeladenen (Schusswaffe) Waffe bei Begehung eines Raubes ist "Verwendung einer Waffe" im Sinne des § 143 StGB.
RS0100636 Rechtssatz 17.06.1969Strafrecht
§ 316 StPO schreibt nicht vor, daß bezüglich eines im Gesetz namentlich benannten Strafänderungsgrundes stets eine selbständige (Zusatzfrage) Frage zu stellen ist.
RS0100800 Rechtssatz 19.03.1962Strafrecht
a) Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der her …
RS0101123 Rechtssatz 03.02.1971Strafrecht
Die Geschwornen dürfen grundsätzlich nicht mit Ausführungen über strittige bzw unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Judikatur zu bestimmten Rechtsproblemen belastet werden; vielmehr darf ihnen zu jeder zu erläuternd …
RS0109713 Rechtssatz 04.03.1998Strafrecht
Der für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge gebotene Vergleich mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn die Ableitung einer Fallnorm (aus dem Gesetz oder einem von der Judikatur aufgestellten Rechtssatz) nicht den Denkgesetze …
RS0116961 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Legt die gegen eine Verurteilung wegen einer gegenüber der angestrebten Fragestellung (hier: nach unqualifiziertem Raub) speziellen Norm gerichtete Fragenrüge nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) trotz § 330 …
RS0116962 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Zwar dürfen Rechts- oder Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen geschehen. Be …