Gründe:
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 23. März 2006 (ON 108) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB (1) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Der Angeklagte wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 23. März 2006 (ON 108) der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB (1) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. August 2004 in B***** an der Glocknerstraße in einer WC-Anlage dadurch, dass er den Kopf der am 28. Juli 1991 geborenen Laura D***** gegen seinen Penis drückte und deren Mund gewaltsam öffnete, sowie durch das Versperren der Toilettentür
(1) die Genannte mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme eines Oralverkehrs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der vergewaltigten Person, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte und diese durch die Ejakulation in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, sowie(1) die Genannte mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme eines Oralverkehrs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der vergewaltigten Person, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte und diese durch die Ejakulation in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, sowie
(2) mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.
Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 (13 Os 62/06a, ON 128) hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil - soweit hier von Bedeutung - hinsichtlich des Angeklagten Avtar S***** im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB (1) sowie den diesbezüglichen Wahrspruch auf und ordnete insoweit die neuerliche Verhandlung sowie Entscheidung durch ein Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg an. In den Gründen der (teil-)kassatorischen Entscheidung wurde ua festgehalten, dass im Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu beachten sein wird, dass eine Qualifikation aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung bei tateinheitlicher Begehung infolge Exklusivität nur entweder nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB oder nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB begründet wird (S 72 f/III).Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 (13 Os 62/06a, ON 128) hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil - soweit hier von Bedeutung - hinsichtlich des Angeklagten Avtar S***** im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB (1) sowie den diesbezüglichen Wahrspruch auf und ordnete insoweit die neuerliche Verhandlung sowie Entscheidung durch ein Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg an. In den Gründen der (teil-)kassatorischen Entscheidung wurde ua festgehalten, dass im Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu beachten sein wird, dass eine Qualifikation aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung bei tateinheitlicher Begehung infolge Exklusivität nur entweder nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB oder nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB begründet wird (S 72 f/III).
Im zweiten Rechtsgang verneinten die Geschworenen die Hauptfrage nach dem Verbrechen der Vergewaltigung und bejahten die für diesen Fall an sie gerichtete (uneigentliche) Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm des § 206 Abs 3 erster Fall StGB zur - bereits rechtskräftig bejahten - Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen).Im zweiten Rechtsgang verneinten die Geschworenen die Hauptfrage nach dem Verbrechen der Vergewaltigung und bejahten die für diesen Fall an sie gerichtete (uneigentliche) Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB zur - bereits rechtskräftig bejahten - Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen).
Mit dem auf diesem Wahrspruch beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchteils des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem auf diesem Wahrspruch beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchteils des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er durch die beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der Laura D*****, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung in Form von Albträumen, dissoziativen Flashback-Episoden und Erstarrungen sowie Suizid- und Selbstverletzungstendenzen und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.