Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt und verpflichtet den Tatrichter, Beweisergebnisse in dem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 258 E 26 f). Demnach liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil sohin mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 147).Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO berechtigt und verpflichtet den Tatrichter, Beweisergebnisse in dem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 258, E 26 f). Demnach liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil sohin mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Wenn nun die Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch der Anzeige samt den verlesenen Angaben der Hausbesorgerinnen M***** und L***** andere Personen als Täter ausgeschlossen haben - wobei ein "ausschließliches Gelegenheitsverhältnis" entgegen den Beschwerdeausführungen so nicht festgestellt wurde -, ist dies keineswegs unlogisch.
Im Kern bekämpft die Beschwerde daher bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung, was sie mit der Behauptung, dass im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre, selbst offen zugesteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.