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Rechtssatz RS0099737×

Rechtssatz RS0099737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099737

Geschäftszahl

12Os210/71; 10Os56/72; 10Os58/72; 10Os6/74; 13Os16/00; 11Os130/01 (11Os131/01); 14Os18/03; 13Os48/04; 12Os32/06g; 15Os40/06f

Entscheidungsdatum

08.06.2006

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. Das Gericht ist daher verpflichtet, zu solchen Annahmen, die zwar nicht geradezu ausgeschlossen, aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht ohne weiteres vereinbar sind, nähere Ausführungen zu machen, um den Vorwurf eines Begründungsmangels abzuwenden (SSt 32/39).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 210/71
    Entscheidungstext OGH 20.12.1971 12 Os 210/71
  • 10 Os 58/72
    Entscheidungstext OGH 16.06.1972 10 Os 58/72
    nur T1
  • 10 Os 56/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 10 Os 56/72
    nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. (T1)
  • 10 Os 6/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 10 Os 6/74
    nur T1
  • 13 Os 16/00
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 13 Os 16/00
    Auch; nur T1; Beisatz: Wenn auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist. (T2)
  • 11 Os 130/01
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 130/01
    Vgl auch; Beisatz: Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. (T3)
  • 14 Os 18/03
    Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 18/03
    Vgl auch; Beis ähnlich T3
  • 13 Os 48/04
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 48/04
    Auch
  • 12 Os 32/06g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 32/06g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 40/06f
    Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 40/06f
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099737

Dokumentnummer

JJR_19711220_OGH0002_0120OS00210_7100000_001