Mit der Mängelrüge kritisiert der Angeklagte eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall). Zu B I. hätten sich die Tatrichter nicht mit Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin R***** betreffend ihr - keine entscheidende Tatsache bildendes - Verhältnis zum Angeklagten sowie die Häufigkeit seiner körperlichen Übergriffe auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei aber die eben diese Diskrepanzen zwischen den Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung erörternden Ausführungen des Erstgerichtes (US 4 f). Entgegen dem Beschwerdeeinwand wurde dabei auch das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 14. Oktober 2005 (S 39 f), das im Übrigen im Hinblick auf den nicht exakt festgestellten Tatzeitpunkt nicht aussagekräftig ist, berücksichtigt (US 5). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, weshalb sie seine leugnende Einlassung als widerlegt angesehen haben. Soweit die Beschwerde zu B II. und C geltend macht, die nicht objektivierten Verletzungen hätten angesichts der Verwendung einer Stahlrute schwerer sein müssen, ein zweimaliger Angriff durch den Angeklagten sei nicht nachvollziehbar und die „agressive Persönlichkeit" der Maria R***** deute daraufhin, dass sie im Besitz der Stahlrute gewesen sei, ersetzt das Rechtsmittel bloß die Feststellungen der Tatrichter durch eigene, auf spekulativer Ebene angesiedelte Beweiswerterwägungen und bekämpft somit die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Mit der Mängelrüge kritisiert der Angeklagte eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall). Zu B römisch eins. hätten sich die Tatrichter nicht mit Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin R***** betreffend ihr - keine entscheidende Tatsache bildendes - Verhältnis zum Angeklagten sowie die Häufigkeit seiner körperlichen Übergriffe auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei aber die eben diese Diskrepanzen zwischen den Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung erörternden Ausführungen des Erstgerichtes (US 4 f). Entgegen dem Beschwerdeeinwand wurde dabei auch das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 14. Oktober 2005 (S 39 f), das im Übrigen im Hinblick auf den nicht exakt festgestellten Tatzeitpunkt nicht aussagekräftig ist, berücksichtigt (US 5). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet dargelegt, weshalb sie seine leugnende Einlassung als widerlegt angesehen haben. Soweit die Beschwerde zu B römisch zwei. und C geltend macht, die nicht objektivierten Verletzungen hätten angesichts der Verwendung einer Stahlrute schwerer sein müssen, ein zweimaliger Angriff durch den Angeklagten sei nicht nachvollziehbar und die „agressive Persönlichkeit" der Maria R***** deute daraufhin, dass sie im Besitz der Stahlrute gewesen sei, ersetzt das Rechtsmittel bloß die Feststellungen der Tatrichter durch eigene, auf spekulativer Ebene angesiedelte Beweiswerterwägungen und bekämpft somit die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Gleiches gilt für das zu A erstattete Vorbringen, in dem die Beschwerde - nicht aktenkonform (vgl S 161, 165) - behauptet, es sei bloß ein „Hantieren" an der Telefonzelle, nicht jedoch ein Aufbrechen angezeigt worden, und daraus für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet.Gleiches gilt für das zu A erstattete Vorbringen, in dem die Beschwerde - nicht aktenkonform vergleiche S 161, 165) - behauptet, es sei bloß ein „Hantieren" an der Telefonzelle, nicht jedoch ein Aufbrechen angezeigt worden, und daraus für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet.
Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Indem die Rüge (Z 9 lit a) behauptet, die Zeugin R***** hätte den Angeklagten falsch belastet bzw dieser habe den Münzfernsprecher nicht aufgebrochen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatrichter und verfehlt so die prozessordnungsgemäße Darstellung. Soweit sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Annahmen des Erstgerichtes (US 3 f); die von ihr reklamierten Feststellungen zum Verwahrungsort der Stahlrute wiederum betreffen keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Umstand (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 55). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Indem die Rüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Zeugin R***** hätte den Angeklagten falsch belastet bzw dieser habe den Münzfernsprecher nicht aufgebrochen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatrichter und verfehlt so die prozessordnungsgemäße Darstellung. Soweit sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Annahmen des Erstgerichtes (US 3 f); die von ihr reklamierten Feststellungen zum Verwahrungsort der Stahlrute wiederum betreffen keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Umstand (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 55). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.