Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzten sich die Erkenntnisrichter sehr wohl beweiswürdigend in einer am gesetzlichen Gebot zu bloß gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) orientierten, demzufolge einer detaillierten Erörterung des vollständigen Inhalts der Verantwortung des Angeklagten nicht erforderlichen, aber den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Weise mit der Einlassung des Beschwerdeführers auseinander.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider setzten sich die Erkenntnisrichter sehr wohl beweiswürdigend in einer am gesetzlichen Gebot zu bloß gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) orientierten, demzufolge einer detaillierten Erörterung des vollständigen Inhalts der Verantwortung des Angeklagten nicht erforderlichen, aber den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Weise mit der Einlassung des Beschwerdeführers auseinander.
Welche "wichtigen und wesentlichen Fragen" die Feststellung, wonach der Angeklagte beim Inverkehrsetzen der Übermenge eines Suchtgiftes "großteils" - (gemeint) in Hinsicht auf jeweils große Mengen - gewerbsmäßig gehandelt habe, offen lässt, sagt die Beschwerde (der Sache nach Z 10) nicht. Allerdings bilden in Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen gemäß § 28 Abs 4 Z 3 SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des § 29 StGB, sodass es der Einschränkung nicht bedurft hätte (13 Os 156/02; vgl JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller).Welche "wichtigen und wesentlichen Fragen" die Feststellung, wonach der Angeklagte beim Inverkehrsetzen der Übermenge eines Suchtgiftes "großteils" - (gemeint) in Hinsicht auf jeweils große Mengen - gewerbsmäßig gehandelt habe, offen lässt, sagt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 10,) nicht. Allerdings bilden in Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des Paragraph 29, StGB, sodass es der Einschränkung nicht bedurft hätte (13 Os 156/02; vergleiche JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller).
Die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem Umstand, "dass der Angeklagte über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren mehr als 5.000 'Alodan'-Ampullen in Verkehr gebracht hat", getroffene Feststellung, wonach der "Vorsatz des Angeklagten bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte (hinsichtlich 'Alodan')" darauf gerichtet war, "die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen bzw zur übergroßen Menge führen sollen, zu wiederholen" (US 10), widerspricht ebenfalls nicht den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung und stellt auch keine bloße Scheinbegründung dar. Dass allenfalls auch eine andere Wertung denkmöglich wäre, ist einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Z 5 entzogen.Die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem Umstand, "dass der Angeklagte über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren mehr als 5.000 'Alodan'-Ampullen in Verkehr gebracht hat", getroffene Feststellung, wonach der "Vorsatz des Angeklagten bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte (hinsichtlich 'Alodan')" darauf gerichtet war, "die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen bzw zur übergroßen Menge führen sollen, zu wiederholen" (US 10), widerspricht ebenfalls nicht den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung und stellt auch keine bloße Scheinbegründung dar. Dass allenfalls auch eine andere Wertung denkmöglich wäre, ist einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Ziffer 5, entzogen.
Dass sich Urteilsfeststellungen und tatrichterliche Schlussfolgerungen nach Auffassung des Beschwerdeführers "nicht mit den Beweisergebnissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und auch den Erhebungen, die erst nachträglich nach Durchführung der Hausdurchsuchung durchgeführt worden sind" decken (S 369/IV), kann den Nichtigkeitsgrund nach Z 5 dritter Fall ebenso nicht erfüllen. Dieser liegt dann nicht vor, wenn neben folgerichtig gezogenen Schlüssen der Tatrichter auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 45 mwN; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 439).Dass sich Urteilsfeststellungen und tatrichterliche Schlussfolgerungen nach Auffassung des Beschwerdeführers "nicht mit den Beweisergebnissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und auch den Erhebungen, die erst nachträglich nach Durchführung der Hausdurchsuchung durchgeführt worden sind" decken (S 369/IV), kann den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, dritter Fall ebenso nicht erfüllen. Dieser liegt dann nicht vor, wenn neben folgerichtig gezogenen Schlüssen der Tatrichter auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 45 mwN; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 439).
Nach Überprüfung des erneut die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere in Bezug auf das Inverkehrsetzen einer "Übermenge" nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG, bekämpfenden Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen. Auch die Einwände des Angeklagten, er habe seinerzeit keinen Überblick über die Suchtgiftmengen gehabt, die Erhebungsbeamten der Gendarmerie hätten erst mühsam erheben müssen, "von welchen Bezugsquellen insgesamt diese dem Schuldspruch zugrunde liegenden Mengen errechnet werden konnten" (S 368/IV), führen auch aus Sicht dieses unter die formellen Anfechtungspunkte eingereihten Nichtigkeitsgrundes, der keine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, nicht zum Erfolg.Nach Überprüfung des erneut die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere in Bezug auf das Inverkehrsetzen einer "Übermenge" nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, bekämpfenden Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen. Auch die Einwände des Angeklagten, er habe seinerzeit keinen Überblick über die Suchtgiftmengen gehabt, die Erhebungsbeamten der Gendarmerie hätten erst mühsam erheben müssen, "von welchen Bezugsquellen insgesamt diese dem Schuldspruch zugrunde liegenden Mengen errechnet werden konnten" (S 368/IV), führen auch aus Sicht dieses unter die formellen Anfechtungspunkte eingereihten Nichtigkeitsgrundes, der keine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, nicht zum Erfolg.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider haben die Erkenntnisrichter den Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Inverkehrsetzens einer "Übermenge" iSd § 28 Abs 4 Z 3 SMG unmissverständlich festgestellt (US 9). Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht und überdies die festgestellte Absicht, sich durch das wiederkehrende Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in Zweifel zu setzen sucht, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider haben die Erkenntnisrichter den Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Inverkehrsetzens einer "Übermenge" iSd Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unmissverständlich festgestellt (US 9). Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht und überdies die festgestellte Absicht, sich durch das wiederkehrende Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in Zweifel zu setzen sucht, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.