Der Beschwerde ist zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Tatsachenrüge ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand ist, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1).Der Beschwerde ist zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Tatsachenrüge ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand ist, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 1).
Das Erstgericht hat seine Feststellungen insbesondere auf die Anzeige, die Verantwortungen der abgesondert verfolgten Besim B*****, Ramo I***** und Gerald M***** im Vorverfahren, deren Angaben als Zeugen in der Hauptverhandlung, die Aussage des Zeugen C***** und der Verantwortung des Angeklagten gestützt. Mit ausführlicher Begründung (US 6 bis 10) hat es dargetan, warum es einzelnen Beweismitteln gefolgt ist, andere jedoch abgelehnt hat. Dabei hat es sich mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und Widersprüche in den Angaben der vernommenen Personen erörtert und berücksichtigt.
In seinem Rechtsmittel versucht der Angeklagte nur aus den Beweismitteln andere für ihn günstigere Ergebnisse abzuleiten und vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigte Widersprüche in seinem Sinne auszulegen.
Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Mayerhofer aaO E 17). Vielmehr stellt dies nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Rechtsmittels, in welchem die Beweiswürdigung pauschal als "unrichtig" bezeichnet und "die Glaubwürdigkeit" von Zeugen "in Frage gestellt" wird.
Der Beschwerdeführer vermag aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO E 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unbegründet und war gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unbegründet und war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).