Rechtssatz RS0099429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099429
Geschäftszahl
14Os177/87; 11Os130/01 (11Os131/01); 12Os2/21t
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.Mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 177/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 14 Os 177/87
- 11 Os 130/01
Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 130/01
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge ist ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1). (T1)
- 12 Os 2/21t
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 12 Os 2/21t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099429
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00177_8700000_002