Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 10 und 11 StPO. Schon die Mängelrüge erweist sich als berechtigt. Das Erstgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Zug seiner Tätigkeit als Berufsspieler im Kasino einen Polen mit dem Vornamen "Adam" kennengelernt, welcher ihm anbot, ausländische Rauchwaren und russischen Wodka in größerem Umfang als Sicherstellung für Kredite zu überlassen. Die im Spruch zu A I bis A III angeführten 180.000 Zigaretten habe der Nichtigkeitswerber als Pfand übernommen und später wegen Nichtrückzahlung des Kredits verkauft, die zu A IV genannten 74.900 Zigaretten, Zigarren und der Wodka seien gleichfalls Pfandware gewesen, aber noch nicht verwertet und bei einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellt worden. Der Rechtsmittelwerber habe von der zollunredlichen Herkunft aller Rauchwaren und Alkoholika gewußt; überdies habe er durch die wiederholte Begehung, wobei er auf die Zigaretten einen Verdienst aufschlug, sich eine fortlaufende Einnahme verschafft, weshalb gewerbsmäßige Tatbegehung angenommen wurde (S. 376 bis 378, 380). Zutreffend macht Josef O*** Begründungs- und Feststellungsmängel (Z. 5 und 10, der Sache nach jedoch nur Feststellungsmängel gemäß Z. 9 lit. a) in bezug auf die ihm angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung geltend.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO. Schon die Mängelrüge erweist sich als berechtigt. Das Erstgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Zug seiner Tätigkeit als Berufsspieler im Kasino einen Polen mit dem Vornamen "Adam" kennengelernt, welcher ihm anbot, ausländische Rauchwaren und russischen Wodka in größerem Umfang als Sicherstellung für Kredite zu überlassen. Die im Spruch zu A römisch eins bis A römisch drei angeführten 180.000 Zigaretten habe der Nichtigkeitswerber als Pfand übernommen und später wegen Nichtrückzahlung des Kredits verkauft, die zu A römisch vier genannten 74.900 Zigaretten, Zigarren und der Wodka seien gleichfalls Pfandware gewesen, aber noch nicht verwertet und bei einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellt worden. Der Rechtsmittelwerber habe von der zollunredlichen Herkunft aller Rauchwaren und Alkoholika gewußt; überdies habe er durch die wiederholte Begehung, wobei er auf die Zigaretten einen Verdienst aufschlug, sich eine fortlaufende Einnahme verschafft, weshalb gewerbsmäßige Tatbegehung angenommen wurde (S. 376 bis 378, 380). Zutreffend macht Josef O*** Begründungs- und Feststellungsmängel (Ziffer 5 und 10, der Sache nach jedoch nur Feststellungsmängel gemäß Ziffer 9, Litera a,) in bezug auf die ihm angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung geltend.
Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht unter anderem eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 FinStrG gewerbsmäßig, wem es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft hat, indem er auf die Zigaretten einen Verdienst aufschlug; es hat aber nicht konstatiert, daß es dem Täter geradezu darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Derartige, die Annahme von Gewerbsmäßigkeit begründende Feststellungen sind insbesondere dann geboten, wenn der Abgabenhehler zollunredliche Ware nicht zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs ankauft, sondern sie zum Pfand nimmt; diesbezüglich müßte schon die Pfandnahme in der Absicht stattfinden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In diese Richtung läßt das Ersturteil aber jegliche Feststellung vermissen, sodaß es schon aus diesem Grund zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG begeht unter anderem eine Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG gewerbsmäßig, wem es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, daß sich der Angeklagte durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft hat, indem er auf die Zigaretten einen Verdienst aufschlug; es hat aber nicht konstatiert, daß es dem Täter geradezu darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Derartige, die Annahme von Gewerbsmäßigkeit begründende Feststellungen sind insbesondere dann geboten, wenn der Abgabenhehler zollunredliche Ware nicht zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs ankauft, sondern sie zum Pfand nimmt; diesbezüglich müßte schon die Pfandnahme in der Absicht stattfinden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In diese Richtung läßt das Ersturteil aber jegliche Feststellung vermissen, sodaß es schon aus diesem Grund zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.
Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Einwände in der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung (statt vieler SSt. 49/50), nach welcher die Tatbestände gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG eintätig miteinander idealkonkurrieren können, sonach die Monopolhehlerei von der Abgabenhehlerei nicht konsumiert wird, abzugehen.Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Einwände in der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung (statt vieler SSt. 49/50), nach welcher die Tatbestände gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a und 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG eintätig miteinander idealkonkurrieren können, sonach die Monopolhehlerei von der Abgabenhehlerei nicht konsumiert wird, abzugehen.
Da die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.Da die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.