Gegen das Urteil meldete der Angeklagte zunächst "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an. Die Anmeldung der Nichtigkeitsberufung ist vorliegend als solche der Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 35 f zu § 280 StPO).Gegen das Urteil meldete der Angeklagte zunächst "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an. Die Anmeldung der Nichtigkeitsberufung ist vorliegend als solche der Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 35 f zu Paragraph 280, StPO).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 30.August 1995 an den Verteidiger (S 344) brachte dieser am 27.September 1995, also noch innerhalb der vierwöchigen Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, einen Schriftsatz ein (ON 14), mit welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte und behauptete, daß die Frist zur Ausführung der "Berufung" im Kanzleikalender "irrtümlich mit 28 Tagen" eingetragen und sohin versäumt worden sei. Diesen Antrag verband er mit einem Antrag auf "Aufhebung der einstweilen eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit" (gemeint wohl: Antrag auf Hemmung der Vollstreckung - § 364 Abs 4 StPO).Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 30.August 1995 an den Verteidiger (S 344) brachte dieser am 27.September 1995, also noch innerhalb der vierwöchigen Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, einen Schriftsatz ein (ON 14), mit welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte und behauptete, daß die Frist zur Ausführung der "Berufung" im Kanzleikalender "irrtümlich mit 28 Tagen" eingetragen und sohin versäumt worden sei. Diesen Antrag verband er mit einem Antrag auf "Aufhebung der einstweilen eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit" (gemeint wohl: Antrag auf Hemmung der Vollstreckung - Paragraph 364, Absatz 4, StPO).
Unter einem wurde "die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt" und die "Berufungsausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe" erstattet.
Der Wiedereinsetzungsantrag (samt "Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit") war zurückzuweisen, weil die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) und der Berufung (§ 294 Abs 2 StPO) seit dem StPÄG 1993, BGBl 1993/526, jeweils vier Wochen beträgt, und damit gar nicht versäumte wurde (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 2 zu § 364).Der Wiedereinsetzungsantrag (samt "Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit") war zurückzuweisen, weil die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und der Berufung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) seit dem StPÄG 1993, BGBl 1993/526, jeweils vier Wochen beträgt, und damit gar nicht versäumte wurde vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 2 zu Paragraph 364,).
Ebenfalls zurückzuweisen war die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Kollegialgerichtes nicht zulässig ist (s § 283 Abs 1 StPO).Ebenfalls zurückzuweisen war die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Kollegialgerichtes nicht zulässig ist (s Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützende, ihrem Antrag nach den gesamten Schuldspruch, nach ihrem Inhalt jedoch nur den wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall) SGG (Faktum A) bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützende, ihrem Antrag nach den gesamten Schuldspruch, nach ihrem Inhalt jedoch nur den wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG (Faktum A) bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist der Tatzeitbeginn (im Ergebnis die Suchtgiftmenge betreffend) zu Faktum A, nämlich Herbst 1993, durchaus den vom Schöffengericht verwerteten Angaben des Gerhard Sch***** vor der Gendarmerie (S 89) und jenen der Sabine M***** vor der Polizeidirektion Innsbruck (S 273), zu entnehmen.
Soweit die Beschwerde die Feststellung der Suchtgiftmengen bemängelt und auf Differenzen in Aussagen von Zeugen hinweist, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche allfällige Widersprüche als Erinnerungsfehler zufolge Zeitablauf erklärten. Dies gilt insbesondere auch für die Zeugenaussagen des Gerhard Sch***** und des Martin S***** (US 7).
Schließlich vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, nach welchen das Schöffengericht "die tatsächlichen Aussagen der Zeugen nicht entsprechend würdigte", keine formalen Mängel bei der Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen darzulegen, sondern bekämpfen inhaltlich ebenso wie die (zurückgewiesene) Schuldberufung unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit der Anfechtungsantrag den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz (§ 285 Abs 1 StPO) verlangten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, welche Nichtigkeit begründen sollen.Soweit der Anfechtungsantrag den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) verlangten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, welche Nichtigkeit begründen sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.