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Entscheidung 13 Os 161/02×

Entscheidung 13 Os 161/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os161/02

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gzim A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gzim A***** sowie die Berufungen des Angeklagten Zoran S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. September 2002, GZ 34 Hv 75/02m-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Gzim A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gzim A***** wurde (richtig [statt vieler zuletzt: 13 Os 131/02]:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachenden Menge, nämlich insgesamt 901 Gramm Kokain (mehr als 508 Gramm Reinsubstanz), "als Mittäter" des Zoran S***** (richtig:

hinsichtlich Aus- und Einfuhr als Bestimmungstäter, beim Inverkehrsetzen aber als unmittelbarer Täter) in der Absicht, sich durch wiederkehrende Aus- und Einfuhr sowie durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1) am 15. und 16. Mai 2002 bei Salzburg aus Deutschland nach Österreich aus- und eingeführt und

2) davon 3,2 Gramm am 15. Mai 2002 in St. Pölten sowie 897,8 Gramm tags darauf in Linz durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt mit Erwägungen der Tatrichter zu Kontakten des Beschwerdeführers "mit der Suchtgiftszene" keine entscheidende Tatsache in Frage.

Entscheidend ist eine Tatsache nämlich nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichtes) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Da die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten nicht allein auf der angeführten Erwägung gründen, bekämpft die Mängelrüge bloß unzulässig die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (aaO Paragraph 281, Rz 410). Der nicht weiter begründete Vorwurf fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Bestimmung von S***** zur Aus- und Einfuhr übergeht die sorgfältige Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Gänze.

Die auch aus Ziffer 5 a, geäußerte Kritik an den Erwägungen über die Einbindung des Angeklagten in die Suchtgiftszene betrifft nicht nur, wie erwähnt, keine entscheidende Tatsache, sondern führt auch kein aktenkundiges Beweismittel gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit ins Treffen, sodass sie die gesetzlichen Kriterien dieses Nichtigkeitsgrundes missachtet (aaO Paragraph 281, Rz 471).

Jene an mangelnder amtswegiger Aufklärung des Gewichtes der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tathandlungen (im Verhältnis zu denjenigen der beiden Mitangeklagten) betrifft als bloßer Strafbemessungsfaktor gleichfalls keine entscheidende Tatsache. Aus dem von A***** hergestellten persönlichen Kontakt zwischen weiteren Tatbeteiligten und Käufer und den - keineswegs "verschwiegenen" (US 3; Ziffer 5, zweiter Fall) - Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung.

Indem Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sich darauf beschränken, die Feststellungsgrundlage des Urteils in Frage zu stellen, entziehen sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (aaO Paragraph 281, Rz 581, Paragraph 285 d, Rz 10).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E68334 13Os161.02-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3354 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00161.02.0129.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0130OS00161_0200000_000

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