Der aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5) stellt mit Erwägungen der Tatrichter zu Kontakten des Beschwerdeführers "mit der Suchtgiftszene" keine entscheidende Tatsache in Frage.Der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt mit Erwägungen der Tatrichter zu Kontakten des Beschwerdeführers "mit der Suchtgiftszene" keine entscheidende Tatsache in Frage.
Entscheidend ist eine Tatsache nämlich nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichtes) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Da die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten nicht allein auf der angeführten Erwägung gründen, bekämpft die Mängelrüge bloß unzulässig die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (aaO § 281 Rz 410). Der nicht weiter begründete Vorwurf fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Bestimmung von S***** zur Aus- und Einfuhr übergeht die sorgfältige Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Gänze.Entscheidend ist eine Tatsache nämlich nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichtes) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Da die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten nicht allein auf der angeführten Erwägung gründen, bekämpft die Mängelrüge bloß unzulässig die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (aaO Paragraph 281, Rz 410). Der nicht weiter begründete Vorwurf fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Bestimmung von S***** zur Aus- und Einfuhr übergeht die sorgfältige Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Gänze.
Die auch aus Z 5a geäußerte Kritik an den Erwägungen über die Einbindung des Angeklagten in die Suchtgiftszene betrifft nicht nur, wie erwähnt, keine entscheidende Tatsache, sondern führt auch kein aktenkundiges Beweismittel gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit ins Treffen, sodass sie die gesetzlichen Kriterien dieses Nichtigkeitsgrundes missachtet (aaO § 281 Rz 471).Die auch aus Ziffer 5 a, geäußerte Kritik an den Erwägungen über die Einbindung des Angeklagten in die Suchtgiftszene betrifft nicht nur, wie erwähnt, keine entscheidende Tatsache, sondern führt auch kein aktenkundiges Beweismittel gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit ins Treffen, sodass sie die gesetzlichen Kriterien dieses Nichtigkeitsgrundes missachtet (aaO Paragraph 281, Rz 471).
Jene an mangelnder amtswegiger Aufklärung des Gewichtes der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tathandlungen (im Verhältnis zu denjenigen der beiden Mitangeklagten) betrifft als bloßer Strafbemessungsfaktor gleichfalls keine entscheidende Tatsache. Aus dem von A***** hergestellten persönlichen Kontakt zwischen weiteren Tatbeteiligten und Käufer und den - keineswegs "verschwiegenen" (US 3; Z 5 zweiter Fall) - Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung.Jene an mangelnder amtswegiger Aufklärung des Gewichtes der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tathandlungen (im Verhältnis zu denjenigen der beiden Mitangeklagten) betrifft als bloßer Strafbemessungsfaktor gleichfalls keine entscheidende Tatsache. Aus dem von A***** hergestellten persönlichen Kontakt zwischen weiteren Tatbeteiligten und Käufer und den - keineswegs "verschwiegenen" (US 3; Ziffer 5, zweiter Fall) - Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung.
Indem Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) sich darauf beschränken, die Feststellungsgrundlage des Urteils in Frage zu stellen, entziehen sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (aaO § 281 Rz 581, § 285d Rz 10).Indem Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sich darauf beschränken, die Feststellungsgrundlage des Urteils in Frage zu stellen, entziehen sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (aaO Paragraph 281, Rz 581, Paragraph 285 d, Rz 10).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.