Gründe:
Der am 11.Februar 1958 geborene Erich H*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (1) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Schlierbach nachgenannte Personen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 4.Juli 1988 Ingrid R*** und deren Sohn Mario R*** durch die Äußerung, er liebe Mario noch immer und wisse auch, daß Mario ihn liebe, sie hätten ihm das Liebste genommen und er werde sie noch heimdrehen (1 a) und am 5.Juli 1988 Gerhard und Ingrid R*** durch die Äußerung, er werde ihnen den Hals abschneiden und sie abstechen (1 b). Weiters liegt ihm zur Last, am 18.Juli 1988 im Wohnzimmer seiner Mutter den am 6.August 1982 geborenen Neffen Manfred F*** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben, indem er dessen Hose und Unterhose bis zu den Knien herunterzog, mit dessen Glied spielte, seinen Finger in dessen After steckte und mit seinem erigierten Glied im äußeren Afterbereich des Unmündigen hin- und herfuhr (2).Der am 11.Februar 1958 geborene Erich H*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Schlierbach nachgenannte Personen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 4.Juli 1988 Ingrid R*** und deren Sohn Mario R*** durch die Äußerung, er liebe Mario noch immer und wisse auch, daß Mario ihn liebe, sie hätten ihm das Liebste genommen und er werde sie noch heimdrehen (1 a) und am 5.Juli 1988 Gerhard und Ingrid R*** durch die Äußerung, er werde ihnen den Hals abschneiden und sie abstechen (1 b). Weiters liegt ihm zur Last, am 18.Juli 1988 im Wohnzimmer seiner Mutter den am 6.August 1982 geborenen Neffen Manfred F*** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben, indem er dessen Hose und Unterhose bis zu den Knien herunterzog, mit dessen Glied spielte, seinen Finger in dessen After steckte und mit seinem erigierten Glied im äußeren Afterbereich des Unmündigen hin- und herfuhr (2).
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 8, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 8, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Das Gericht berief sich bei der Feststellung des dem Tatbestand des § 207 Abs. 1 StGB unterstellten Geschehens (2) auf die Bekundungen des zur Tatzeit zwar erst knapp sechs Jahre alten Knaben, an dessen Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit aber weder durch die Befragung der mit seiner Vernehmung bei der Gendarmerie befaßt gewesenen Personen noch durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Bedenken entstanden, sodaß seine Depositionen als verläßlich beurteilt wurden.Das Gericht berief sich bei der Feststellung des dem Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB unterstellten Geschehens (2) auf die Bekundungen des zur Tatzeit zwar erst knapp sechs Jahre alten Knaben, an dessen Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit aber weder durch die Befragung der mit seiner Vernehmung bei der Gendarmerie befaßt gewesenen Personen noch durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Bedenken entstanden, sodaß seine Depositionen als verläßlich beurteilt wurden.
Die dieser Urteilsbegründung mit dem Hinweis darauf angelastete Mangelhaftigkeit (Z 5), daß sich das Gericht mit den unterschiedlichen Angaben der Mutter des Opfers zur Frage, ob der Angeklagte dem Buben Stillschweigen aufgetragen hatte (vgl S 30, 55 iVm S 98), und der Aussage der vernehmenden Kriminalbeamtin, nicht sagen zu können, ob sie 100 %ig von der Richtigkeit der Aussage des Buben überzeugt gewesen sei (S 107 bis 108), nicht auseinandergesetzt habe, liegt nicht vor. § 270 Abs. 2 Z 5 StPO trägt dem Gericht eine gedrängte, aber bestimmte Darstellung der Erwägungen auf, die seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt wurden, welcher Verpflichtung die Tatrichter - wie dargestellt - auch nachgekommen sind. Daß minderjährige Zeugen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter psychiatrisch untersucht oder psychologisch exploriert werden dürfen, ist zwar richtig (SSt 29/85, LSK 1976/151, 13 Os 24/80, 13 Os 7/83 uva), jedoch sind die Umstände der Untersuchung nicht aktenkundig und die Zustimmung der Eltern eher anzunehmen, weil das Kind offensichtlich nur in ihrer Begleitung, sohin mit ihrem Einverständnis, dem Sachverständigen vorgeführt werden konnte. Aber selbst dann, wenn dieser dem Individualrechtsschutz des Zeugen dienende Grundsatz mißachtet worden wäre, könnte der Umstand, daß ein derartiges Gutachten - sachlich begründet - eingeholt und verwertet wurde, keinen den Angeklagten belastenden Verfahrensmangel darstellen (SSt 31/58).Die dieser Urteilsbegründung mit dem Hinweis darauf angelastete Mangelhaftigkeit (Ziffer 5,), daß sich das Gericht mit den unterschiedlichen Angaben der Mutter des Opfers zur Frage, ob der Angeklagte dem Buben Stillschweigen aufgetragen hatte vergleiche S 30, 55 in Verbindung mit S 98), und der Aussage der vernehmenden Kriminalbeamtin, nicht sagen zu können, ob sie 100 %ig von der Richtigkeit der Aussage des Buben überzeugt gewesen sei (S 107 bis 108), nicht auseinandergesetzt habe, liegt nicht vor. Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO trägt dem Gericht eine gedrängte, aber bestimmte Darstellung der Erwägungen auf, die seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt wurden, welcher Verpflichtung die Tatrichter - wie dargestellt - auch nachgekommen sind. Daß minderjährige Zeugen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter psychiatrisch untersucht oder psychologisch exploriert werden dürfen, ist zwar richtig (SSt 29/85, LSK 1976/151, 13 Os 24/80, 13 Os 7/83 uva), jedoch sind die Umstände der Untersuchung nicht aktenkundig und die Zustimmung der Eltern eher anzunehmen, weil das Kind offensichtlich nur in ihrer Begleitung, sohin mit ihrem Einverständnis, dem Sachverständigen vorgeführt werden konnte. Aber selbst dann, wenn dieser dem Individualrechtsschutz des Zeugen dienende Grundsatz mißachtet worden wäre, könnte der Umstand, daß ein derartiges Gutachten - sachlich begründet - eingeholt und verwertet wurde, keinen den Angeklagten belastenden Verfahrensmangel darstellen (SSt 31/58).
Zur gefährlichen Drohung am 4.Juli 1988 (1 a) behauptet der Angeklagte zunächst aktenwidrig, eine Bedrohung (auch) des minderjährigen Mario R*** sei nicht Gegenstand der Anklage
gewesen. Die Formulierung des Anklagetenors (... und deren Sohn Mario ... - S 61) ist nämlich eindeutig, sodaß von einer Anklageüberschreitung (Z 8) keine Rede sein kann. Aber auch der weitere Vorwurf, die Urteilsbegründung zur Nichtannahme einer Volltrunkenheit sei unvollständig (Z 5) und übergehe vor allem das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K***, geht fehl. Das Gericht setzte sich vielmehr ausführlich mit allen diesbezüglichen Beweisergebnissen auseinander (S 124 bis 126), kam aber auf Grund der Würdigung aller Tatumstände, vor allem im Hinblick auf das äußere, noch zielgerechte Handeln des Angeklagten, zu dem Ergebnis, daß dieser am Abend des 4.Juli 1988 zwar stark alkoholisiert, aber nicht volltrunken war. Die gegen diese und die weitere Feststellung, daß Erich H*** am Abend des 4. Juli 1988 (1 a) und am Morgen des 5.Juli 1988 (1 b) seine Drohungen in der Absicht ausgestoßen hat, Ingrid R*** und ihre Söhne Mario bzw Gerhard in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er den Eindruck vermitteln wollte, er werde vor körperlichen Attacken nicht zurückschrecken (S. 120, 126), vorgebrachten Einwände stellen sich in Wahrheit als im Rahmen der Z. 5 überhaupt unzulässige Angriffe auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Dieses - ausdrücklich auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge (Z. 5 a) gemachte - Beschwerdevorbringen vermag aber auch keine erheblichen Bedenken (auch nicht in Form mangelhafter Sachverhaltsermittlung) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.gewesen. Die Formulierung des Anklagetenors (... und deren Sohn Mario ... - S 61) ist nämlich eindeutig, sodaß von einer Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) keine Rede sein kann. Aber auch der weitere Vorwurf, die Urteilsbegründung zur Nichtannahme einer Volltrunkenheit sei unvollständig (Ziffer 5,) und übergehe vor allem das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K***, geht fehl. Das Gericht setzte sich vielmehr ausführlich mit allen diesbezüglichen Beweisergebnissen auseinander (S 124 bis 126), kam aber auf Grund der Würdigung aller Tatumstände, vor allem im Hinblick auf das äußere, noch zielgerechte Handeln des Angeklagten, zu dem Ergebnis, daß dieser am Abend des 4.Juli 1988 zwar stark alkoholisiert, aber nicht volltrunken war. Die gegen diese und die weitere Feststellung, daß Erich H*** am Abend des 4. Juli 1988 (1 a) und am Morgen des 5.Juli 1988 (1 b) seine Drohungen in der Absicht ausgestoßen hat, Ingrid R*** und ihre Söhne Mario bzw Gerhard in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er den Eindruck vermitteln wollte, er werde vor körperlichen Attacken nicht zurückschrecken (S. 120, 126), vorgebrachten Einwände stellen sich in Wahrheit als im Rahmen der Ziffer 5, überhaupt unzulässige Angriffe auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Dieses - ausdrücklich auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gemachte - Beschwerdevorbringen vermag aber auch keine erheblichen Bedenken (auch nicht in Form mangelhafter Sachverhaltsermittlung) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.